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   BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04   

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BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04 (https://dejure.org/2004,2088)
BayObLG, Entscheidung vom 21.10.2004 - Verg 17/04 (https://dejure.org/2004,2088)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - Verg 17/04 (https://dejure.org/2004,2088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber; Zwingender Ausschluss eines Angebotes bei fehlender Entsprechung mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses; Anforderungen an das Vorliegen eines Listenpreises

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Preise bei längerfristigen Verträgen: Angabe eines Listenpreises verbunden mit einem Rabattsatz

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landesversicherungsanstalt als öffentliche Auftraggeberin - zwingender Ausschluss des Angebots mit Einzelpreis bei angefordertem Listenpreis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Landesversicherungsanstalten sind öffentliche Auftraggeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Landesversicherungsanstalten sind öffentliche Auftraggeber (IBR 2005, 1043)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2005, 173
  • BayObLGZ 2004, 288
  • VergabeR 2005, 67
  • ZfBR 2005, 86
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
    Die staatliche Stelle muss einen solchen Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können, dass eine Gleichsetzung mit den beiden anderen alternativen Merkmalen der überwiegenden Finanzierung oder der Bestimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Leitungsorgane vorliegt (EuGH Beschluss vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215; EuGH Beschluss vom 27.2.2003 = VergabeR 2003, 296) und für die staatliche Stelle die Möglichkeit besteht, auch die Entscheidungen der juristischen Person in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (EuGH Urt. vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215; OLG Düsseldorf Beschl. vom 30.4.2003 = NZBau 2003, 400).

    (1) Nicht der einzelne Rentenversicherungsträger, sondern die Bundesregierung setzt die Beitragssätze zur Rentenversicherung der Arbeiter durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest, § 160 Nr. 1 SGB VI. Gleichfalls bestimmt sie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen, § 159, § 160 Nr. 2 SGB VI. Zur Vorbereitung dieser Regelungen erstellt die Bundesregierung jährlich einen Rentenversicherungsbericht, § 154 SGB VI, der u.a. Modellrechnungen zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben enthält, § 154 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sowie eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Rentenversicherung, Nr. 2. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung zusätzlich einmal in jeder Wahlperiode einen Bericht zur Entwicklung der Alterssicherungssysteme, Abs. 2. Sie schlägt weiterhin den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vor (vgl. hierzu EuGH Beschluss vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215), wenn bestimmte Werte des Beitragssatzes bzw. des Nettoentgelts überschritten werden, § 154 Abs. 3 SGB VI. Die Mitglieder des Sozialbeirates, die die Aufgabe haben, zu dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung in einem Gutachten Stellung zu nehmen, § 155 SGB VI, werden von der Bundesregierung berufen, § 156 Abs. 2 SGB VI. Das bedeutet, dass die gesamte finanzielle Grundlage und damit der wirtschaftliche Rahmen für die einzelnen Rentenversicherungsträger nicht von diesen, sondern vom Staat bestimmt werden.

    Letztlich führt sie wie eine Verwaltungsbehörde die ihr vorgegebenen Entscheidungen hinsichtlich der Renten aus (vgl. hierzu EuGH Beschluss vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215).

  • BayObLG, 24.05.2004 - Verg 6/04

    Status der AOK Bayern im Vergabeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
    Zwar ist allein eine Rechtsaufsicht, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, keine Aufsicht im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB (vgl. BayObLG Beschluss vom 24.5.2004 = IBR 2004, 447; BayObLG Beschluss vom 10.9.2002 = BayObLGZ 2002, 291 = VergabeR 2003, 94); dies gilt auch für eine qualifizierte Rechtsaufsicht.

    e) Die Entscheidungen des Senats vom 24.5.2004 (Verg 6/04) und vom 10.9.2002 (Verg 23/02) stehen nicht entgegen.

  • BayObLG, 10.09.2002 - Verg 23/02

    Öffentliche Auftraggeber im Wettbewerbsrecht - überwiegende Finanzierung einer

    Auszug aus BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
    Zwar ist allein eine Rechtsaufsicht, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, keine Aufsicht im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB (vgl. BayObLG Beschluss vom 24.5.2004 = IBR 2004, 447; BayObLG Beschluss vom 10.9.2002 = BayObLGZ 2002, 291 = VergabeR 2003, 94); dies gilt auch für eine qualifizierte Rechtsaufsicht.

    e) Die Entscheidungen des Senats vom 24.5.2004 (Verg 6/04) und vom 10.9.2002 (Verg 23/02) stehen nicht entgegen.

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
    Der Grund hierfür liegt darin, dass eine juristische Person nur dann einem staatlichen Auftraggeber gleichzustellen ist, wenn sie in einer derartigen Weise staatsgebunden ist, dass zwischen ihr und der staatlichen Stelle praktisch kein Unterschied mehr besteht, auch wenn sie nicht förmlich in die staatliche Verwaltung eingegliedert ist (vgl. EuGH Beschluss vom 20.9.1988 = C-31/87).

    Allein die Ausgliederung aus der eigentlichen staatlichen Verwaltung entzieht die Antragsgegnerin nicht dem Vergaberecht (vgl. EuGH Beschluss vom 20.9.1988 = C-31/87); der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist funktionell zu verstehen.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
    Die staatliche Stelle muss einen solchen Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können, dass eine Gleichsetzung mit den beiden anderen alternativen Merkmalen der überwiegenden Finanzierung oder der Bestimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Leitungsorgane vorliegt (EuGH Beschluss vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215; EuGH Beschluss vom 27.2.2003 = VergabeR 2003, 296) und für die staatliche Stelle die Möglichkeit besteht, auch die Entscheidungen der juristischen Person in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (EuGH Urt. vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215; OLG Düsseldorf Beschl. vom 30.4.2003 = NZBau 2003, 400).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02

    Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine

    Auszug aus BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
    Die staatliche Stelle muss einen solchen Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können, dass eine Gleichsetzung mit den beiden anderen alternativen Merkmalen der überwiegenden Finanzierung oder der Bestimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Leitungsorgane vorliegt (EuGH Beschluss vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215; EuGH Beschluss vom 27.2.2003 = VergabeR 2003, 296) und für die staatliche Stelle die Möglichkeit besteht, auch die Entscheidungen der juristischen Person in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (EuGH Urt. vom 1.2.2001 = NZBau 2001, 215; OLG Düsseldorf Beschl. vom 30.4.2003 = NZBau 2003, 400).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06

    Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

    Diese Merkmale sind durch die bisherige Rechtsprechung des EuGH noch nicht derart geklärt, dass sie ohne eine erneute Vorlage an den Gerichtshof hinreichend sicher auf gesetzliche Krankenkassen angewendet werden können (zu der kontroversen Diskussion in Deutschland siehe nur BayObLG Beschluss vom 24.05.2004, Verg 006/04 = VergR 2004, 629 = NZS 2005, 26; s. aber auch BayObLG Beschluss vom 21.10.2004, Verg 17/04 = NZBau 2005, 173 für eine Landesversicherungsanstalt; Beschluss des Senats vom 06.07.2005 , VII-Verg 22/05 für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; zur Literatur s. Koenig/Busch, NZS 2003, 461; Gaßner/Braun NZS 2005, 28; Jaeger, ZWeR 2005, 31; Byok/Jansen, NVwZ 2005, 53; Dreher NZBau 2005, 297; Boldt NJW 2005, 3757; Heßhaus, VergabeR 2007, 333; Otting, in Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 98 Rdnrn. 37/38; zur Rechtsaufsicht s. auch Werner in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 2 Aufl., § 98 GWB Rdnrn. 364 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG München, 07.06.2005 - Verg 4/05

    Rechtswidrige Vergabe eines Dienstleistungsauftrags durch Stiftung des

    Die Verpflichtung zur Heilung und Pflege alter und kranker Mitbürger folgt sowohl aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, welches die soziale Sicherung der Staatsbürger gewährleistet (vgl. BayObLG vom 21.10.2004 - Verg 17/04 = WuWE Verg 1041) als auch aus Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG).

    Durch die Personenidentität wird deutlich, dass die Stiftung unter einem solchen Einfluss einer staatlichen Stelle steht, dass diese auch die Entscheidungen der Stiftung in Bezug auf öffentliche Aufträge beeinflussen kann (vgl. BayObLG vom 21.10.2004 - Verg 17/04 = WuWE Verg 1041; EuGH vom 1.2.2001 - Rs. C-237/99 = IBR 2001, 324).

    Weiteres Indiz ist die Dienstherrnfähigkeit der Antragsgegnerin nach § 5. Nr. 3 ihrer Satzung (vgl. BayObLG vom 21.10.2004 - Verg 17/04 = WuWE Verg 1041).

  • OLG München, 27.01.2006 - Verg 1/06

    Wertung von Wahlpositionen

    Da die Vergabestelle nur ein Angebot annehmen will, welches die Anforderungen erfüllt, kann es wegen der sich in diesem Fall nicht deckenden Willenserklärungen zu dem beabsichtigten Vertragsschluss nicht kommen (BayObLG vom 8.12.2004, Verg 19/04, und vom 21.10.2004, Verg 17/04 = NZBau 2005, 173).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2007 - L 5 KR 518/07

    Krankenversicherung - direkte Abrechnung mit Personenbeförderungsunternehmen -

    In seiner Entscheidung vom 21.10.2004 (Verg 17/04) habe das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen, anders als die Rentenversicherungsträger einen großen Spielraum zur Selbstverwaltung hätten, da sie ihre Beiträge selbst festsetzen und damit den grundsätzlichen finanziellen eigenverantwortlich Rahmen bestimmen könnten.
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2005 - Verg 22/05

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - öffentliche Auftraggeber

    Allerdings hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall bloßer Rechtsaufsicht über einen anderen Sozialversicherungsträger, nämlich einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung (AOK Bayern), eine Staatsnähe durch Aufsichtsbefugnisse und -möglichkeiten verneint und diese Ansicht in Abgrenzung zu den Verhältnissen bei einer Landesversicherungsanstalt bestätigt (NZBau 2004, 623, 624, 625f; 2005, 173 ff, 175; vgl. Dreher, NZBau 2005, 297, 299 f): Die bloße Rechtsaufsicht sei keine Aufsicht im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
  • OLG Naumburg, 17.03.2005 - 1 Verg 3/05

    "Krankenhaus-Catering II"; Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

    Zwar kann ausnahmsweise auch eine nachträgliche Aufsicht ausreichend sein, allerdings nur dann, wenn die laufende Geschäftsführung der Einrichtung dominiert wird durch eine hohe Regelungsdichte der gesetzlichen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Februar 2001, Rs. C-237/99 - "Kommission ./. Republik Frankreich" = VergabeR 2001, 118, 120 f.; BayObLG, Beschlüsse vom 24. Mai 2004, Verg 6/04 - "AOK Bayern" = BayObLGZ 2004, Nr. 27 und vom 21. Oktober 2004, Verg 17/04 - "LVA" = BayObLGZ 2004, Nr. 55).
  • VK Nordbayern, 19.10.2015 - 21.VK-3194-38/15

    Öffentlicher Auftraggeber, Freizeiteinrichtung, Bestimmtheitsgrundsatz,

    Der EuGH stellt hierzu in ständiger Rechtsprechung entscheidend darauf ab, dass es sich um Aufgaben handelt, die hoheitliche Befugnisse und damit Aufgaben betreffen, die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (Boesen Vergaberechtskommentar RdNr. 44 zu § 98 GWB; BayObLG v. 21.10.2004 Az. Verg 17/04).
  • VK Münster, 05.10.2005 - VK 19/05

    Angebot einer anderen als die ausgeschriebene Leistung

    dem beabsichtigten Vertragsabschluss führt (BayObLG, Beschluss vom 21.10.2004, Verg 17/04 und Beschluss vom 08.12.2004, Verg 19/04).
  • OLG Schleswig, 31.03.2006 - 1 Verg 3/06

    Unzureichender Listenpreis - Ausschluss!

    Als ,,Listenpreis" in diesem Sinne ist ein Preis anzugeben, der ,,allgemein" gilt, d. h., die der Bieter auch von anderen Auftraggebern erzielt bzw. der für alle Abnehmer des Produktes gilt (BayObLG, Beschl. v. 21.10.04, Verg 17/04, NZBau 2005, 173/175).
  • BayObLG, 08.12.2004 - Verg 19/04

    Wertungsausschluss bei Produktangebot in Ausführung Messing verchromt statt

    Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOB/A genannt, doch muss ein derartiges Angebot ausgeschlossen werden, weil es wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2004 ­ Verg 17/04 = BayObLGZ 2004 Nr. 55).
  • VK Westfalen, 14.04.2016 - VK 1-9/16

    Systemanforderungen müssen sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben!

  • VK Schleswig-Holstein, 31.05.2005 - VK-SH 9/05

    Entbehrlichkeit der Textform der Information gemäß § 13 VgV

  • VK Düsseldorf, 28.11.2005 - VK-40/05

    Nennung der verlangten Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters in

  • VK Baden-Württemberg, 26.07.2005 - 1 VK 39/05

    Änderung der Vergabeunterlagen (Ausnahme)

  • VK Bund, 06.06.2005 - VK 3-43/05

    Vergabe eines Bauvorhabens

  • VK Düsseldorf, 29.04.2008 - VK-06/08

    Dissens zwischen der Vergabestelle und ihrem Berater

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - Verg 22
  • VK Baden-Württemberg, 27.12.2004 - 1 VK 79/04

    Änderung offensichtlich falscher Einheitspreise?

  • VK Thüringen, 03.03.2006 - 360-4002.20-004/06-ABG

    Fehlende Fabrikatsangaben und Nennung von Leitfabrikaten

  • VK Baden-Württemberg, 29.07.2005 - 1 VK 39/05

    Bieteranfragen müssen vollständig beantwortet werden

  • VK Thüringen, 23.11.2004 - 360-4003.20-031/04-ARN

    Zwingender Ausschluss eines Angebots

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