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   BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92   

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BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92 (https://dejure.org/1992,3189)
BayObLG, Entscheidung vom 21.12.1992 - 1Z BR 77/92 (https://dejure.org/1992,3189)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Dezember 1992 - 1Z BR 77/92 (https://dejure.org/1992,3189)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 196
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie auf einer hinreichenden Sachverhaltserforschung beruht, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den Auslegungsgrundsätzen und gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Wortlaut und Sinn der Regelung.nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1991, 173/176 m. w. Nachw.).

    Damit kann er im Verfahren der Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO ; vgl. BayObLGZ 1991, 173/177).

  • BayObLG, 10.04.1991 - BReg. 1a Z 60/90

    Bindung des überlebenden Ehegatten an den Inhalt der Schlusserbenanordnung beim

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    Die von ihm in Anlehnung an die Rechtsprechung zum gemeinschaftlichen Testament vertretene Ansicht (§ 2270 Abs. 2 BGB ; vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1232/1233) entspricht weder dem Wortlaut noch dem Normzweck der Regelungen in § 2298 Abs. 2 und 3 BGB .
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28.4.1992 (NJW-RR 1992, 1223/1225 = BayObLG bei Plötz Rpfleger 1992, 424) ausgeführt hat, war es verfahrensrechtlich überflüssig und unzweckmäßig, den vom Beteiligten zu 1 gestellten Erbscheinsantrag im Zusamenhang mit dem Vorbescheid zurückzuweisen.
  • BayObLG, 27.10.1986 - BReg. 1 Z 23/86

    Auslegung mehrerer sich ergänzender Testamente

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    Zwingend braucht die Auslegung nicht zu sein (BayObLGZ 1986, 426/430).
  • BayObLG, 06.07.1989 - BReg. 1a Z 25/88

    Auslegung eines Erbvertrags

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    cc) Zwar folgt aus dem Umstand, dass eine Verfügung in einem Erbvertrag enthalten ist, noch nicht ihre Vertragsmäßigkeit (BayObLG FamRZ 1989, 1353 /1354 m. w. Nachw.).
  • BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61

    Wirksamkeit eines nach einem notariellen Ehevertrag und Erbvertrag erstellten

    Auszug aus BayObLG, 21.12.1992 - 1Z BR 77/92
    Wenn aber wie hier die Erblasserin und ihr Ehemann die Beteiligten zu 2 und 3 in dem formgültigen Erbvertrag ausdrücklich "im Wege des Erbvertrages" als Schlußerben eingesetzt haben, so ergibt sich angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit einer solchen Erklärung als deren nächstliegende Bedeutung, dass die Verfügung vertragsmäßig im Sinn von § 2278 BGB getroffen werden sollte mit der Folge, dass die Erblasser an die Verfügungen gebunden waren und jede weitere widersprechende Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen war (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB ; vgl. BayObLGZ 1961, 206/210 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 27.01.2017 - 7 U 40/16

    Anforderungen an die Feststellung der Beeinträchtigungsabsicht i.S. von § 2287

    Wenn aber wie hier in § 5 Abs. 1 des Erbvertrages die Vertragsparteien in einem notariell beurkundeten Erbvertrag ausdrücklich regeln, dass die in § 2 des Vertrages getroffenen Erbeinsetzungen der jeweiligen Abkömmlinge erbvertraglich bindend und einseitig nicht widerruflich sind, kommt angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit einer solchen Erklärung eine abweichende Auslegung regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 196-197, Tz. 18; OLG Stuttgart ZEV 2003, 79-82, Tz. 42 f., jeweils nach juris; MüKo BGB/Musielak, 7. Auflage, § 2278, Rn. 3).
  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

    Wenn sich aber wie hier der Erblasser und die Beteiligte zu 1 in dem formgültigen Erbvertrag ausdrücklich "im Wege des Erbvertrages" gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, so ergibt sich angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit einer solchen Erklärung als deren nächstliegende Bedeutung, daß die Verfügungen vertragsmäßig im Sinne von § 2278 BGB getroffen werden sollten mit der Folge, daß der Erblasser an seine Verfügung gebunden und jede weitere widersprechende Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen war (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BayObLG FamRZ 1994, 196).
  • OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 19 U 39/02

    Erbvertrag: Anordnung eines Vorausvermächtnisses über den gesamten Nachlass;

    Enthält der Erbvertrag aber darüber hinaus ausdrückliche Bestimmungen, wonach Schlusserben mit bestimmten Einschränkungen "im Wege des Erbvertrages" oder bindend eingesetzt werden, so ergibt sich angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit des Urkundeninhalts als dessen nächstliegende Bedeutung deren Vertragsmäßigkeit (BayObLG FamRZ 1994, 196).
  • OLG München, 03.06.2008 - 34 Wx 29/08

    Grundbuch: Auslegungsbefugnis des Grundbuchamts; Pflicht zur Vorlage eines

    Vielmehr ist grundsätzlich im Weg der Auslegung für jede Verfügung gesondert zu ermitteln, ob sie als vertraglich gewollt anzusehen ist, also ob und inwieweit gegenseitige Bindung oder freie Widerruflichkeit der Bestimmung beabsichtigt war (BayObLG FamRZ 1994, 196).
  • OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 20 W 574/95

    Wirkung des Erbverzichts gegenüber Abkömmlingen

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  • OLG Stuttgart, 30.08.2007 - 19 U 27/07

    Erbvertrag: Wertersatz wegen Beeinträchtigung eines

    Wenn aber - wie hier - die Erblasserin und ihr Ehemann sich ausdrücklich gegenseitig vertragsmäßig zu ihren unbeschränkten Alleinerben eingesetzt haben, das Überlebende vertragsmäßig die gemeinschaftlichen Kinder zu Erben beruft und das Überlebende vertragsmäßig folgende Vermächtnisse zuwendet, so ergibt sich angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit einer solchen Erklärung als deren nächstliegende Bedeutung, dass die Verfügung vertragsmäßig im Sinn von § 2278 BGB getroffen werden sollte mit der Folge, dass die Erblasser an die Verfügungen gebunden waren und jede weitere widersprechende Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen war, § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 196; Palandt/Edenhofer, 66. Aufl., BGB, § 2278 Rz. 3).
  • OLG Stuttgart, 26.04.2001 - 19 U 237/00

    Schadensersatz wegen einer Verfügung der Erblasserin als Vorerbin gegen die

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  • OLG München, 16.04.2009 - 31 Wx 90/08

    Erbvertrag: Rücktritt des Erblassers wegen Nichterfüllung der vertraglich

    In diesem Erbvertrag (im Gegensatz zu demjenigen vom 21.1.1965) ist ausdrücklich festgelegt, dass die in Ziffer II vorgenommenen Erbeinsetzungen "im Wege des Erbvertrages vereinbart sind", also vertragsmäßig i. S. von § 2278 BGB getroffen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 196).
  • BayObLG, 10.02.2000 - 1Z BR 3/00

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

    Dies gilt unabhängig davon, dass die Auslegung der Abschnitte X und XII des Erbvertrags, die das Landgericht vorgenommen hat (vertragsmäßig bindende Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 bis 4), nahe liegt und aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO ; vgl. zum Umfang der Überprüfung BayObLG FamRZ 1994, 196 ) nicht zu beanstanden wäre.
  • BayObLG, 16.07.1999 - 1Z BR 195/98

    Auslegung eines unklaren Änderungsvorbehalts in einem Ehegatten-Erbvertrag

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung wie auch die eines Erbvertrages (BayObLG FamRZ 1994, 196 ) ist Sache der Tatsacheninstanz.
  • BayObLG, 04.11.1997 - 1Z BR 169/97

    Schriftsachverständige Begutachtung zur Echtheit eines Testaments - Auslegung von

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