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   BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04   

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https://dejure.org/2005,2989
BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04 (https://dejure.org/2005,2989)
BayObLG, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1Z BR 94/04 (https://dejure.org/2005,2989)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 1Z BR 94/04 (https://dejure.org/2005,2989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 133, § 2087, § 2258 Abs. 1
    Zuwendung des Immobilienvermögens und des Restvermögens als Erbeinsetzung auszulegen

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 2087; ; BGB § 2258 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133 § 2087 § 2258 Abs. 1
    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden Vermögens abzüglich Geldzuwendungen - kein Widerruf der Erbeinsetzung durch Bestimmung des Alleinerben zum Testamentsvollstrecker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Testamentsauslegung; Zuwendung des überwiegenden Vermögens als Erbeinsetzung; Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis; Widerruf der Erbeinsetzung durch Ernennung des Alleinerben zum Testamentsvollstrecker

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 126
  • FamRZ 2005, 1933
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    Ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beurteilt sich vielmehr nach dem auszulegenden sachlichen Inhalt der letztwilligen Verfügung (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1392/1393).

    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere eine Immobilie wie das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung des Erblassers zugewiesen ist, als Erben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; FamRZ 1999, 1392/1396; NJW-RR 2000, 1174).

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere eine Immobilie wie das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung des Erblassers zugewiesen ist, als Erben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; FamRZ 1999, 1392/1396; NJW-RR 2000, 1174).
  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere eine Immobilie wie das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung des Erblassers zugewiesen ist, als Erben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; FamRZ 1999, 1392/1396; NJW-RR 2000, 1174).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270, MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270, MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn. 147 ff.).
  • BayObLG, 18.01.2000 - 1Z BR 133/99

    Auslegung eines Testaments, in dem der Pflichtteil entzogen wird

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass andere Schlüsse ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1991, 173/177; BayObLG FamRZ 2000, 1459/1460).
  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    So liegt es nahe, eine Person, der der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere eine Immobilie wie das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung des Erblassers zugewiesen ist, als Erben anzusehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; FamRZ 1999, 1392/1396; NJW-RR 2000, 1174).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass andere Schlüsse ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hätten (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1991, 173/177; BayObLG FamRZ 2000, 1459/1460).
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
    Auch aus der widerrufenen letztwilligen Verfügung vom 10.3.2000, die zur Auslegung des späteren Testaments herangezogen werden kann (vgl. BayObLGZ 1982, 159/164 f.), ergibt sich nichts anderes: In diesem Testament ist der Begriff "erben" ebenfalls nicht entsprechend seiner juristisch zutreffenden Bedeutung im Sinne von Gesamtrechtsnachfolge verwendet, sondern im Zusammenhang mit der Zuweisung einzelner Vermögensgegenstände.
  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Es ist anerkanntes Recht, dass die bloße Bezeichnung des testamentarisch Bedachten als "Erben" nicht maßgebend für die Beantwortung der Frage ist, ob eine Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) oder ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) vorliegt, sondern gerade bei Laientexten höchstens ein Indiz für die beabsichtigten Rechtsfolgen darstellt; vielmehr beurteilt sich auch in diesem Fall nach dem auszulegenden Inhalt der letztwilligen Verfügung, ob ein Bedachter Erbe oder Vermächtnisnehmer ist (OLG Köln, RPfleger 1992, 199; BayObLG, FGPrax 2005, 126; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1929; Staudinger/Gerhard Otte (2013) BGB § 2087, Rn. 8).
  • OLG München, 09.08.2016 - 31 Wx 286/15

    Testamentsauslegung bei Verfügung über einzelne Nachlassbestandteile

    Auch dies ist ein gewichtiges Indiz für die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 zu Miterben zu je ½ (BayObLG NJW-RR 2002, 1232; FGPrax 2005, 126/128).
  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1933; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 943; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8; Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2087 Rn. 5).

    Denn anerkanntermaßen ist - nur - von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen, wenn in einem Testament konkrete Vermögenswerte zugewendet werden, während einer anderen Person der Hauptnachlassgegenstand, insbesondere das Hausanwesen des Erblassers, zugewiesen ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 1933; OLG München, FamRZ 2017, 144).

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