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   BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22   

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BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22 (https://dejure.org/2023,3116)
BayObLG, Entscheidung vom 22.02.2023 - 102 AR 73/22 (https://dejure.org/2023,3116)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 102 AR 73/22 (https://dejure.org/2023,3116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 12, § ... 13, § 17, § 32, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 37, § 50, § 60, § 261 Abs. 3; EGZPO § 9; GeschGehG § 2 Nr. 1, § 4, § 6, § 7, § 15; UWG § 3, § 3a, § 8, § 9, § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 14 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2, § 826, § 1004; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4a; GVG § 17a
    Zuständigkeitsbestimmung in einem Zivilverfahren wegen Ansprüchen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

  • rewis.io

    Schadensersatz, Arbeitnehmer, Unterlassung, Gerichtsstand, Auskunft, Herausgabe, Verletzung, Rechtsweg, Klageverfahren, Klage, Gerichtsstandsbestimmung, Verfahren, Verwendung, Antragsgegner, Unterlassung der Verwendung, Gelegenheit zur Stellungnahme, eigene Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ; UWG § 14 Abs. 1 S. 2
    Bestimmung des gemeinsamen örtlich zuständigen Gerichts in einem Verfahren wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen begangen u. a. durch frühere Arbeitnehmer der Klägerin

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Gerichtsstandsbestimmung nach Inkrafttreten des GeschGehG

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Kempten, 10.06.2022 - 1 HKO 914/19

    Verfristeter Antrag auf Verweisung an Zivilkammer

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Als (örtlich) zuständiges Gericht für die Anträge Ziffer IV und Ziffer V im Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin und dortigen Klägerin vom 8. Juni 2022, LG Kempten (Allgäu), Az. 1 HK O 914/19, wird das Landgericht Kempten (Allgäu) bestimmt.

    Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegner im Verfahren vor dem Landgericht Kempten (Allgäu), Az. 1 HK O 914/19, Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Herausgabe, Unterlassung der Nutzung sowie Vernichtung von Fotos bzw. Unterlagen wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen geltend.

    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2019, eingegangen am 5. Juni 2019, die unter dem Aktenzeichen 1 HK O 914/19 geführte Klage zum Landgericht Kempten (Allgäu) gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) sowie gegen F.-K. W. als Beklagten zu 4) und O. G. als Beklagten zu 5) erhoben.

    Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht Kempten (Allgäu) als (örtlich) zuständiges Gericht für die Anträge Ziffer IV und Ziffer V im Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin und dortigen Klägerin vom 8. Juni 2022, LG Kempten (Allgäu), Az. 1 HK O 914/19.

    a) Der hierfür gemäß § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Antrag ("Gesuch") ist gestellt worden, bezieht sich allerdings nur auf die Klageanträge Ziffer IV und Ziffer V des Schriftsatzes der hiesigen Antragstellerin und dortigen Klägerin vom 8. Juni 2022 im Verfahren LG Kempten (Allgäu), Az. 1 HK O 914/19.

  • BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20

    Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 14) oder unmittelbar bevorsteht (OLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2010, 3 AR 8/10, juris Rn. 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Juli 2007, 2 W 107/07, juris Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 26; Toussaint in BeckOK, ZPO, 47. Ed. 1. Dezember 2022, § 36 Rn. 21).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die behaupteten Ansprüche (etwa auf Herausgabe und Vernichtung) gegen alle Antragsgegner inhaltlich in jeder Hinsicht deckungsgleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2021, 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021 Rn. 40).

    Die grundsätzliche Unzulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands geht auf die Überlegung zurück, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht notwendig ist, wenn der Kläger von vornherein ein für alle Streitgenossen zuständiges Gericht anrufen kann (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, juris Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch erfolgen, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, [929] Rn. 6 f; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2021, 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391 Rn. 35).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die behaupteten Ansprüche (etwa auf Herausgabe und Vernichtung) gegen alle Antragsgegner inhaltlich in jeder Hinsicht deckungsgleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2021, 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021 Rn. 40).

    Das GeschGehG ist daher auf alle Verhaltensweisen ab seinem Inkrafttreten anwendbar ebenso wie auf Verletzungshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet waren (Bühling in Hoeren/Münker, GeschGehG, 2021, Anhang Übergangsregelungen Rn. 14 f.; Hauck in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, GeschGehG Vor § 1 Rn. 23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2021, 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391 Rn. 52) .

  • OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 1 AR 41/19

    Ankaufsrecht über ein Kraftfahrzeug

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 25. März 2019 eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 1 AR 41/19).

    Entgegen den Ausführungen der Klägerin beinhalte der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Mai 2019 (Az. 1 AR 41/19) keine Gerichtsstandsbestimmung.

    e) Der Zuständigkeitsbestimmung steht auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Mai 2019 (1 AR 41/19) nicht entgegen.

  • BAG, 17.07.1996 - 5 AS 30/95

    Anspruch auf eine individuell vereinbarte und später widerrufene Pensionszusage -

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt wird, ist in aller Regel der Rechtsweg vor der örtlichen Zuständigkeit und vor der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zu prüfen (BAG, Beschluss vom 17. März 1997, 5 AS 3/97, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 17. Juli 1995, 5 AS 30/95, juris Rn. 10 ff.).

    Dies erscheint weder sinnvoll noch vereinbar mit dem Zweck des § 17a GVG, dass über den zulässigen Rechtsweg möglichst früh entschieden wird (BAG, Beschluss vom 17. März 1997, 5 AS 3/97, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 17. Juli 1995, 5 AS 30/95, juris Rn. 10 ff.).

  • BAG, 17.03.1997 - 5 AS 3/97
    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt wird, ist in aller Regel der Rechtsweg vor der örtlichen Zuständigkeit und vor der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zu prüfen (BAG, Beschluss vom 17. März 1997, 5 AS 3/97, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 17. Juli 1995, 5 AS 30/95, juris Rn. 10 ff.).

    Dies erscheint weder sinnvoll noch vereinbar mit dem Zweck des § 17a GVG, dass über den zulässigen Rechtsweg möglichst früh entschieden wird (BAG, Beschluss vom 17. März 1997, 5 AS 3/97, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 17. Juli 1995, 5 AS 30/95, juris Rn. 10 ff.).

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch erfolgen, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen die Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, [929] Rn. 6 f; BayObLG, Beschluss vom 23. Januar 2023, 101 AR 64/22, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2021, 15 SA 1/21, GRUR-RS 2021, 38391 Rn. 35).

    Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 14) oder unmittelbar bevorsteht (OLG Bremen, Beschluss vom 9. August 2010, 3 AR 8/10, juris Rn. 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Juli 2007, 2 W 107/07, juris Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 26; Toussaint in BeckOK, ZPO, 47. Ed. 1. Dezember 2022, § 36 Rn. 21).

  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Ausnahmsweise kann jedoch auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 46 m. w. N.), so beispielsweise, wenn ein Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 [juris Rn. 20]; BayObLG, Beschluss vom 29. März 2021, 101 AR 16/21, juris Rn. 46).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt, wozu auch gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit gehören (BGH, Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, NJW 1978, 1163 [juris Rn. 3]; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 261 Rn. 14).
  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BayObLG, 22.02.2023 - 102 AR 73/22
    Es genügt, dass die (behaupteten) Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12) .
  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20

    Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren

  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 AR 16/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kapitalanlageverfahren

  • OLG Bremen, 01.11.2011 - 3 AR 16/11

    Haftung des Notars wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

  • OLG Bremen, 09.08.2010 - 3 AR 8/10

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei beabsichtigter Parteierweiterung

  • BayObLG, 19.09.2022 - 102 AR 5/22

    Zuständigkeitsbestimmung Störungsklage gegen Mieter und Eigentümer

  • BayObLG, 15.05.2019 - 1 AR 36/19

    Zulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung für Beweisverfahren

  • OLG Schleswig, 19.07.2007 - 2 W 107/07

    Zeitpunkt zulässiger Gerichtsstandbestimmung

  • BayObLG, 01.12.2004 - 1Z AR 158/04

    Antragserfordernis für Zuständigkeitsbestimmung

  • BayObLG, 23.01.2023 - 101 AR 64/22

    Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

  • BGH, 18.01.1995 - XII ARZ 36/94

    Bindungswirkung einer Verweisung im Rahmen einer Stufenklage

  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

  • BayObLG, 23.08.2023 - 102 AR 161/22

    Gerichtsstandsbestimmung im Arzthaftungsprozess bei Inanspruchnahme verschiedener

    Über den Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinaus kann eine Bestimmung auch noch erfolgen, wenn die Antragsgegner bereits vor einem Gericht verklagt wurden und einzelne von ihnen - wie vorliegend die Beklagte zu 1) - die Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht haben (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 34).

    Weder ist bislang gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden, noch hat eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden oder steht unmittelbar bevor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 16 f.; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35).

    Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, ZIP 2021, 209 Rn. 12; Beschl. v. 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 39).

  • BayObLG, 03.07.2023 - 102 AR 40/23

    Gerichtsstandsbestimmung bei Bereicherungsansprüchen

    Der Rechtsstreit ist beim Landgericht München II noch nicht so weit fortgeschritten, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht mehr möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1983, I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, juris Rn. 20).
  • BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23

    Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer

    Der Anwendungsbereich der grundsätzlich weit auszulegenden Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 39).
  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 154/23

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung - Klageerweiterung auf einen Streitgenossen

    Diese Zäsur ist als erreicht angesehen worden, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; NJW-RR 2020, 1263 Rn. 22 f.).
  • BayObLG, 19.07.2023 - 101 AR 136/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei einfacher Streitgenossenschaft

    Diese Zäsur ist als erreicht angesehen worden, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, juris Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; Beschluss vom 4. Mai 2020, 1 AR 26/20, NJW-RR 2020, 1263 Rn. 23; Beschluss vom 15. Mai 2019, 1 AR 36/19, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 123/23

    Gerichtsstandsbestimmung bei Klage von Wohnungseigentümern gegen Teileigentümer

    Diese Zäsur wird etwa als erreicht angesehen, wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden worden ist oder eine Beweisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 2023, 102 AR 73/22, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.).
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