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   BayObLG, 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89   

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BayObLG, 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89 (https://dejure.org/1990,2525)
BayObLG, Entscheidung vom 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89 (https://dejure.org/1990,2525)
BayObLG, Entscheidung vom 22. März 1990 - BReg. 2 Z 112/89 (https://dejure.org/1990,2525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2203 bis 2211, § 2223, § 2368; GBO § 35, § 52

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch; Beschränkung des Testamentsvollstreckers in der Verwaltung des Nachlasses; Angabe im Testamentsvollstreckerzeugnis; Verfügungsbeschränkung des Vermächtnisnehmers; Ausschluss der Gefahr eines gutgläubigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2223; GBO § 35, § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 844
  • DNotZ 1991, 548
  • FamRZ 1990, 913
  • Rpfleger 1990, 365
  • BayObLGZ 1990, 82
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 27.07.2010 - 15 Wx 374/09

    Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Es ist deshalb anerkannt, dass die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung finden (BayObLG FamRZ 1990, 913; Reimann, a. a. O., § 2223, Rdnr. 9).
  • OLG München, 29.01.2016 - 34 Wx 406/15

    Nachträgliche Eintragung eines Vermerks über die Testaments- bzw.

    Das gilt auch für den Vermächtnis-Testamentsvollstrecker; in diesem Fall wäre der Vermerk mit der Vermächtniserfüllung an dem davon betroffenen Grundeigentum zu buchen gewesen (BayObLGZ 1990, 82/84 f.; Hügel/Zeiser § 52 Rn. 36 und 14; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2223 Rn. 9).

    Zu deren Nachweis (§ 29 GBO) dient das dem Vermächtnisvollstrecker auf Antrag zu erteilende Zeugnis (§§ 2223, 2368 BGB; vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).

    c) Bisher liegt kein Testamentsvollstrecker-(Vermächtnisvollstrecker-)zeugnis für den Anteil nach J. H. vor, dessen Inhalt das Grundbuchamt regelmäßig hinsichtlich der diesbezüglichen Auslegung der letztwilligen Verfügung binden würde (BayObLGZ 1990, 82/86; auch Senat vom 16.11.2015, 34 Wx 178/15, juris).

  • OLG Hamm, 27.05.2016 - 15 W 209/16

    Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

    Ist - wie hier - ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, kann dieser Nachweis nach § 35 Abs. 2 S. 1 GBO nur durch Vorlage dieses Zeugnisses geführt werden (BayObLGZ 1990, 87 = NJW-RR 1990, 844).
  • OLG Hamm, 23.03.2004 - 15 W 75/04

    Unerlaubte Beschränkung der Testamentsvollstreckung in einem

    Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis (vgl. BayObLGZ 1990, 82, 86 = FamRZ 1990, 913; FamRZ 1999, 474, 475).
  • OLG München, 16.11.2015 - 34 Wx 178/15

    Beschränktes Prüfungsrecht des Grundbuchamts hinsichtlich der Verfügungsbefugnis

    Zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der letztwilligen Verfügung ist das Grundbuchamt nicht berechtigt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO; BayObLG Rpfleger 2005, 247/249; MittBayNot 1991, 122/124; BayObLGZ 1990, 82/86 f.; Demharter § 52 Rn. 18).
  • OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16

    Erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn. 26).
  • OLG München, 07.11.2017 - 34 Wx 321/17

    Zum Nachweis der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers

    a) Zwar ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden und damit in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 1 in den Grenzen der Befugnisse als Testamentsvollstreckerin verfügungsbefugt ist (vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).
  • OLG München, 27.02.2012 - 34 Wx 548/11

    Grundbuchberichtigungsverfahren. Bindung des Grundbuchamts an einen Erbschein;

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn. 26).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 W 461/10

    Rechtsfolgen und Auslegung der Anordnung der Erbteiltestamentsvollstreckung für

    Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 1990, 913 und 1999, 474).
  • BayObLG, 14.11.1996 - 2Z BR 83/96

    Bindung des Grundbuchamtes an einen Erbschein; Heilung der Verfügung eines

    Dementsprechend ist die im Erbschein verlautbarte Erbfolge für das Grundbuchamt verbindlich; zu einer eigenen Prüfung der Rechtslage, insbesondere zu einer eigenen ergänzenden oder abweichenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen, ist das Grundbuchamt nicht berechtigt; die Verantwortung für die Auslegung der Anordnungen des Erblassers trägt allein das Nachlassgericht (BayObLGZ 1990, 52/53; 1990, 82/86, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 22.12.2004 - 2Z BR 215/04

    Weitere Beschwerde in Grundbuchsachen ohne Zulassung des Beschwerdegerichts -

  • BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 45/98

    Befugnis des Testamentsvollstreckers nach der Erteilung eines

  • BayObLG, 30.01.1991 - BReg. 2 Z 1/91

    Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch

  • OLG Karlsruhe, 24.11.1995 - 11 Wx 14/94

    Anordnung einer Testamentsvollstreckung - Bindung im Erbscheinsverfahren

  • BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90

    Interessengegensatz zwischen Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker;

  • BayObLG, 30.01.1991 - 2 BReg Z 1/91

    Nacherbfolge beim Tode eines Vorerben; Auflassung von Grundstücken aufgrund einer

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