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   BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81   

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https://dejure.org/1982,1568
BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81 (https://dejure.org/1982,1568)
BayObLG, Entscheidung vom 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81 (https://dejure.org/1982,1568)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - RReg. 4 St 224/81 (https://dejure.org/1982,1568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 1040
  • NStZ 1983, 169
  • BayObLGSt 1982, 75
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

    Auszug aus BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81
    In dieser Eigenschaft unterliegt er den diesbezüglichen Regelungen, insbesondere dem WHG (BVerfGE 15, 1; BVerfG NJW 1967, 1957; Sieder/Zeitler BayWG a.a.O.).

    Zum Erlaß einer solchen Reinhalteordnung ist es nicht mehr gekommen; das Gesetz wurde durch Urteil des BVerfG vom 30.10.1962 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 15, 1) mit der Begründung, daß es eine Vollregelung im Bereich der Wassergütewirtschaft und der damit zusammentreffenden Wassermengenwirtschaft beinhalte, zu welcher der Bund nicht befugt sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.1975 - VIII A 611/71
    Auszug aus BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81
    Die Entstehung eines solchen Rechts setzt voraus, daß die Rechtsbeziehungen innerhalb eines bestimmten Bereichs auf Grund einer ständigen oder langjährigen gleichmäßigen und allgemeinen Übung durch einen von der Rechtsüberzeugung der Beteiligten getragenen, ungeschriebenen Rechtssatz geordnet sind (BVerwG DVBI. 1979, 116; OVG Münster DÖV 1976, 677; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Allg. Teil, 10. Aufl. S. 144 ff.; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl. S. 125 ff.; Erichsen/Martens, Allg. Verwaltungsrecht, 5. Aufl. S. 96 ff.; vgl. auch BGH NJW 1958, 709 und BayObLGSt. 1978, 185 ff.).
  • VG Freiburg, 28.08.1975 - VS. III 56/74

    Konkretes Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der ein Gewässer für die

    Auszug aus BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81
    Der Betrieb von Fahrgastschiffen auf einer Bundeswasserstraße ist als solcher kein Gegenstand des Wasserhaushaltsrechts und fällt insbesondere weder unter die Benutzungstatbestände des Wasserhaushaltsgesetzes noch unter den Begriff des Gemeingebrauchs; die Schiffahrt stellt einen eigenen Rechtstatbestand dar (BVerwG ZfW 1966, 100, ZfW 1970, 148; VG Freiburg DÖV 1976, 101; Gieseke/Wiedemann/Czychowski § 23 Rdn. 28; Sieder/Zeitler WHG § 3 Rdn. 18 und BayWG - ErgLfg. Mai 1980 - Art. 27 Rdn. 3).
  • BGH, 19.06.1962 - I ZB 10/61

    Drahtseilverbindung

    Auszug aus BayObLG, 22.06.1982 - RReg. 4 St 224/81
  • BGH, 20.02.1991 - 2 StR 478/90

    Einleitung von Abwässern - Gewässerverunreinigung - Restaurationsschiff -

    Der Abschaffung dieses Privilegs, die wünschenswert ist und auf lange Sicht angestrebt wird, stehen derzeit noch Gewohnheitsrecht, zwischenstaatliche Verträge und technische Probleme entgegen (vgl. BayObLGSt 1982, 75 = JR 1983, 120 mit ablehnender Anmerkung Sack; OLG Köln NStE Nr. 1 zu § 324 StGB; Möhrenschlager, 24. VGT 1984, 313, 326 f).
  • OLG Köln, 26.11.1985 - Ss 307/85
    Würde man dieser Ansicht folgen, so würde man das Land Nordrhein-Westfalen für berechtigt halten, - entsprechend der Regelung der bayerischen Schifffahrtsordnung, die allerdings für Bundeswasserstraßen ausdrücklich nicht gilt (vgl. BayObLGSt 1982, 75, 79)1) - auch für die Bundeswasserstraßen - einschließlich des Rheins - anzuordnen, dass alle Schiffe mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien und Abwässern ausgerüstet sein müssen und sichergestellt wird, dass derartige Abfallstoffe nicht in das Gewässer gelangen können.
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