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   BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97   

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https://dejure.org/1998,3273
BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97 (https://dejure.org/1998,3273)
BayObLG, Entscheidung vom 22.07.1998 - 1Z BR 229/97 (https://dejure.org/1998,3273)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Juli 1998 - 1Z BR 229/97 (https://dejure.org/1998,3273)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Materielle Höchstpersönlichkeit der letztwilligen Verfügung (§ 2065 I BGB) und Auslegung als Ersatzerbfolge (§ 2096 BGB); Unterschriftserfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer alternativen Erbeinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Landshut - 60 T 1031/97
  • BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1118
  • FamRZ 1999, 331
  • BayObLGZ 1998 Nr. 43
  • BayObLGZ 1998, 167
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1965 - V BLw 11/65

    Feststellungsklage zur Ermittlung eines berechtigten Hoferben - Auslegung eines

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97
    Der eigentliche Fall des § 2065 Abs. 2 BGB liegt daher von vornherein nicht vor (vgl. BGH NJW 1965, 2201).

    Es genügt dann, wenn die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig und eindeutig im Wege der Auslegung festgestellt werden kann (BGH NJW 1965, 2201).

  • BayObLG, 16.07.1998 - 1Z BR 75/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97
    Zur Frage der Beteiligung des materiell Betroffenen im Beschwerdeverfahren (Fortführung von BayObLGZ 1998 Nr. 42 - 1Z BR 75/98 - vom 16.7.1998).
  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97
    Dazu gehört insbesondere die Bestimmung der Person des Erben (vgl. BGHZ 15, 199).
  • BayObLG, 23.03.1998 - 1Z BR 157/97

    Ermittlungspflicht und Beweiswürdigung bei begründeten Zweifeln an der Echtheit

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97
    Sachverständig beraten (zur Notwendigkeit der Erholung eines Sachverständigengutachtens in diesen Fällen vgl. Senatsbeschluß vom 23.3.1998 1Z BR 157/97) hat es festgestellt, die Unterschrift sei auf der Grundlage einer Vorzeichnung in "einer langsam-malenden Herstellungsweise" in unrhythmischer Verteilung des Schreibdrucks mit Bewegungsunterbrechungen und Mehrfachzeichnungen erstellt worden.
  • BayObLG, 22.07.1996 - 1Z BR 120/96

    Beteiligung der gesetzlichen Erben an Verfahren um Beschwerde des Testamentserben

    Auszug aus BayObLG, 22.07.1998 - 1Z BR 229/97
    In Abgrenzung zu seiner früheren Rechtsprechung (zuletzt BayObLG FamRZ 1997, 218 m.w.N.) hat der Senat im Beschluß vom 16.7.1998 (zur Veröffentlichung vorgesehen unter BayObLGZ 1998 Nr. 42) ausgeführt, daß eine Aufhebung wegen unterlassener Beteiligung im Beschwerdeverfahren, die unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung erfolgen müßte, dann nicht geboten ist, wenn der Betroffene im Verfahren vor dem Nachlaßgericht beteiligt war, durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seine Rechte nicht über die Ausgangsentscheidung des Nachlaßgerichts hinaus eingegriffen wird und die Entscheidung des Beschwerdegerichts für ihn auch keine weitere Bindung entfaltet.
  • OLG Braunschweig, 20.03.2019 - 1 W 42/17

    Wirksamkeit eines sog. "Notizzetteltestaments"

    Dabei kann dahinstehen, ob dies unmittelbar aus § 2065 BGB folgt (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 Wx 536/16 -, NJW-RR 2017, S. 648 [649 Rn. 17 a.E.] m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 31 Wx 55/13 -, NJW 2013, S. 2977 [2978]) oder aus dem - dieser Vorschrift zugrundeliegenden - Bestimmtheitserfordernis (so BayObLG, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1Z BR 229/97 -, NJW 1999, S. 1118 [1119 lit . b.aa]; Keim , in: ZEV 2014, S. 72 [73] m.w.N.; Otte , in: ZEV 2013, S. 619 [Ziff. 1. und 2.]; so wohl auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 1965 - V BLw 11/65 -, juris, Rn. 55).
  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 66/06

    Unwirksamkeit eines Testamentes bei Bestimmung des Erben durch Dritte

    Während bei einer alternativen Einsetzung der Söhne einerseits und deren Abkömmlinge andererseits anhand der aufgeführten Reihenfolge und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung noch angenommen werden könnte, dass in erster Linie eine Einsetzung der Söhne gewollt sei (vgl. BayObLG NJW 1999, 1118), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Erblasser als mögliche Alternative ausdrücklich auch die Einsetzung nur eines seiner Söhne in Betracht gezogen hat.
  • OLG Köln, 19.04.2007 - 2 Wx 2/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung;

    Der eigentliche Fall des § 2065 Abs. 2 BGB liegt daher von vornherein nicht vor (vgl. nur BGH, NJW 1965, 2201; BayObLG, NJW 1999, 1118 [1119]; MünchKomm/Leipold, BGB, 4. Auflage 2004, § 2065 Rn. 27 ff.).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 157/02

    Absoluter Beschwerdegrund bei fehlender Hinzuziehung eines materiell Beteiligten

    Da durch die Entscheidung des Landgerichts in die Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen wurde, ohne dass er zum Verfahren hinzugezogen wurde, liegt ein absoluter Beschwerdegrund im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 547 Nr. 4 ZPO vor (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 356; 1998, 160/162; 1998, 167/168; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 9. Aufl. § 27 FGG Rn. 20; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 40; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 34).
  • BayObLG, 16.12.1998 - 1Z BR 206/97

    Berücksichtigung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vom

    Die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts wegen unterlassener Beteiligung im Beschwerdeverfahren unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung ist dagegen nicht geboten, wenn der im Beschwerdeverfahren nicht formell Beteiligte im Verfahren vor dem Nachlaßgericht beteiligt worden war, durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seine Rechte nicht über die Ausgangsentscheidung des Nachlaßgerichts hinaus eingegriffen wird und die Entscheidung des Beschwerdegerichts für ihn auch keine weitere Bindung entfaltet (BayObLGZ 1998, 167/168).
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