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   BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96   

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https://dejure.org/1996,2589
BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96 (https://dejure.org/1996,2589)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.1996 - 3Z BR 178/96 (https://dejure.org/1996,2589)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - 3Z BR 178/96 (https://dejure.org/1996,2589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zur Frage 'Betreuung für alle Angelegenheiten'

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer deklaratorischen Feststellung, dass "eine Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet" sei; Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft für alle Angelegenheiten; Voraussetzungen einer Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten; Bestellung eines ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuer für alle Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896; FGG § 19

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 834
  • FamRZ 1997, 388
  • Rpfleger 1997, 161
  • Rpfleger 1997, 162
  • BayObLGZ 1996 Nr. 56
  • BayObLGZ 1996, 262
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLGZ 1994, 209, 1995, 146/148, je m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1896 Rn. 7; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1896 Rn. 27), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).

    Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer außerdem nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (BayObLGZ 1994, 209; BayObLG FamRZ 1995, 1085 ).

  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BayObLGZ 1994, 209, 1995, 146/148, je m.w.N.; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1896 Rn. 7; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1896 Rn. 27), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 133/95

    Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden wurde (BayObLGZ 1995, 220 m.w.N.).
  • BayObLG, 23.09.1993 - 3Z BR 122/93

    Beschwerdegericht; Beschluß; Vormundschaftsgericht; Aufrechterhalten;

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist (§ 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGG ; BayObLG BtPrax 1994, 28 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 451 ).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.1993 - 3 Wx 349/93

    Angehörige des Betreuten; Beschwerdeberechtigung; Auswahl des Betreuers;

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist (§ 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FGG ; BayObLG BtPrax 1994, 28 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 451 ).
  • BayObLG, 18.03.1993 - 3Z BR 42/93

    Betreuung; Beschwerdeverfahren; Verfahrenspfleger; Betreuungsvollmacht;

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Dies gilt gemäß § 69g Abs. 5 S. 1 FGG auch für das Beschwerdeverfahren (BayObLG FamRZ 1993, 1110 ).
  • OLG Hamburg, 19.05.1987 - 2 W 31/87

    Sorgerechtsverhältnis; Nichteheliches Kind; Ausländische Mutter; Amtspflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Zwar sind feststellende Verfügungen des Vormundschaftsgerichts nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1976, 198/202; 1988, 76/77; OLG Hamburg FamRZ 1987, 974 ).
  • BayObLG, 27.04.1995 - 3Z BR 25/95

    Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer außerdem nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (BayObLGZ 1994, 209; BayObLG FamRZ 1995, 1085 ).
  • BayObLG, 15.03.1988 - BReg. 1 Z 67/87
    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Zwar sind feststellende Verfügungen des Vormundschaftsgerichts nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1976, 198/202; 1988, 76/77; OLG Hamburg FamRZ 1987, 974 ).
  • BayObLG, 23.07.1976 - BReg. 1 Z 20/76
    Auszug aus BayObLG, 22.10.1996 - 3Z BR 178/96
    Zwar sind feststellende Verfügungen des Vormundschaftsgerichts nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1976, 198/202; 1988, 76/77; OLG Hamburg FamRZ 1987, 974 ).
  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven

    Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers (BayObLG FamRZ 1997, 388; BtPrax 1995, 64, 65; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 748, 749; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 39; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1896 Rn. 9).
  • BayObLG, 03.06.2002 - 3Z BR 94/02

    Bestellung des Betreuers für alle Angelegenheiten

    Die Bestellung eines Betreuers "zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen" ist vom Gesetz anerkannt (vgl. z.B. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 691 Abs. 1 Satz 1 FGG), soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BayObLGZ 1996, 262/263 m. w. N.).

    Ob die Bereiche, für die ein Betreuer zu bestellen ist, alle Angelegenheiten des Betroffenen ausmachen, ist Frage des Einzelfalls und unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise festzustellen BayObLGZ 1996, 262/263 f.).

  • BayObLG, 29.04.2003 - 3Z BR 75/03

    Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten - Anhörung des Betroffenen

    Die Bestellung eines Betreuers "zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen" ist vom Gesetz anerkannt (vgl. z.B. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 691 Abs. 1 Satz 1 FGG), soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BayObLGZ 1996, 262/263 m. w. N.).

    Ob die Bereiche, für die ein Betreuer zu bestellen ist, alle Angelegenheiten des Betroffenen ausmachen, ist Frage des Einzelfalls und unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise festzustellen (BayObLGZ 1996, 262/263 f.).

  • BayObLG, 23.03.2004 - 3Z BR 265/03

    Betreuungssache; Betreuerbestellung; Erforderlichkeit; Vorsorgevollmacht;

    Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten des Betroffenen ist vom Gesetz anerkannt (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 691 Abs. 1 Satz 1 FGG), soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BayObLGZ 1996, 262/263 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01

    Wahlrechtsausschluss

    Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten ist damit schon im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz die Ausnahme (vgl. BayObLGZ 1996, 262/263 m.w.N.; Diederichsen in Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, RdNr. 18 zu § 1896; Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2002, RdNrn. 20, 107 zu § 1896 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.03.1997 - 3Z BR 47/97

    Keine vollständige Betreuung bei Bewältigung von Teilbereichen - Andere Hilfe bei

    Ob die Bereiche, für die ein Betreuer zu bestellen ist, alle Angelegenheiten des Betroffenen ausmachen, ist Frage des Einzelfalls und unter Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise festzustellen (BayObLGZ 1996, 262, 263 f.).
  • OLG München, 23.03.2005 - 33 Wx 14/05

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für geschäftsunfähigen Betroffenen im

    c) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Beschwerdeinstanz war geboten, weil die Betreuung auf alle Aufgabenkreise erweitert werden sollte (BayObLG FamRZ 1994, 327; 1997, 388).
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