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   BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21   

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https://dejure.org/2021,60691
BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21 (https://dejure.org/2021,60691)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.2021 - 206 StRR 271/21 (https://dejure.org/2021,60691)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - 206 StRR 271/21 (https://dejure.org/2021,60691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 323a; StPO § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1
    Beschränktes Anfechtungsrecht des Nebenklägers bei Vollrausch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers mangels Rechtsmittelbefugnis nach § 400 Abs. 1 StPO Getrennte Betrachtung von Zulassung der Nebenklage und Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels Vollrausch nach § 323a StGB keine zum Anschluss des Nebenklägers berechtigende Tat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.07.2019 - 4 StR 131/19

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Tatbestand des Vollrauschs)

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21
    Dieses Ziel verschafft ihm jedoch keine Rechtsmittelbefugnis (s. auch BGH, Beschluss v. 16. Juli 2019, 4 StR 131/19, NStZ-RR 2019, 353, juris Rn. 2).

    b) Die Revision macht auch nicht geltend, dass eine andere rechtswidrige Rauschtat, die für sich genommen eine Befugnis zur Nebenklage begründen würde, verwirklicht sei, so dass der Senat nicht zu entscheiden hat, ob dies eine Rechtsmittelbefugnis vermitteln würde (dagegen BGH NStZ-RR 2019, 353; juris Rn. 2).

    c) Der Tatbestand des Vollrausches gemäß § 323a StGB hingegen, dessen Änderung erstrebt wird, ist für sich keine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Tat (BGH NStZ-RR 2019, 353, juris Rn. 2; s. auch BayObLG, Beschluss v. 27. Januar 1986, RReg …

    Dieser ist in seinen persönlichen Rechten durch die im Rausch begangene rechtswidrige Tat, nicht durch den Vollrausch verletzt (s. BGH NStZ-RR 2019, 353, juris Rn. 2).

  • OLG Bamberg, 27.06.1991 - Ws 309/91
    Auszug aus BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21
    § 323a StGB ist zwar im Katalog der nebenklagefähigen Delikte des § 395 StPO nicht genannt, es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass die Nebenklage zulässig ist, wenn es sich bei der Rauschtat um eine in § 395 Abs. 1 StPO bezeichnete Tat handelt (s. nur BGH, Beschluss v. 5. Februar 1998, 4 StR 10/98, NStZ-RR 1998, 305; OLG Bamberg, Beschluss v. 27. Juni 1991, Ws 309/91, MDR 1992, 68, 69).

    Nicht zuletzt wird eine endgültige Klärung, ob der Täter zur Tatzeit schuldunfähig war, häufig erst die Hauptverhandlung erbringen können (vgl. OLG Bamberg, MDR 1992, 68, 69).

  • BayObLG, 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85

    Nebenkläger; Auslagenerstattungspflicht; Nebenklagebefugnis; Berufungsverfahren;

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21
    Gleichwohl ist Rechtsgut des § 323a StGB in erster Linie die Sicherheit der Allgemeinheit vor den von Berauschten erfahrungsgemäß ausgehenden Gefahren (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 323a Rn. 2; BayObLGSt 1986, 8, 9), während der Katalog der Nebenklagedelikte in § 395 Abs. 1 StPO nur Tatbestände aufweist, die persönliche Rechtsgüter schützen.

    Die vor dieser Gesetzesfassung, die durch das am 1.4.1986 in Kraft getretene Opferschutzgesetz geschaffen wurde (BGBl 1, 2496), vertretene abweichende Meinung (vgl. BayObLGSt 1986, 8, 9) ist damit überholt.

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21
    § 323a StGB ist zwar im Katalog der nebenklagefähigen Delikte des § 395 StPO nicht genannt, es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass die Nebenklage zulässig ist, wenn es sich bei der Rauschtat um eine in § 395 Abs. 1 StPO bezeichnete Tat handelt (s. nur BGH, Beschluss v. 5. Februar 1998, 4 StR 10/98, NStZ-RR 1998, 305; OLG Bamberg, Beschluss v. 27. Juni 1991, Ws 309/91, MDR 1992, 68, 69).

    Diese Befugnis wird daraus gefolgert, dass der Wortlaut des § 395 StPO auf das Vorliegen einer "rechtswidrigen Tat" abstellt (BGH NStZ-RR 1998, 305).

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21
    aa) Der Gesetzgeber bewertet in § 323a StGB das Sich-Berauschen im Grundsatz als selbständiges, rechtlich fassbares sanktionswürdiges Unrecht (BGH, Beschluss v. 24. Juli 2017, GSSt 3/17, NJW 2018, 1180, Rn. 52, 53).
  • BGH, 03.12.2019 - 2 StR 155/19

    Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers)

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21
    Die von der Stellungnahme der Revision hervorgehobene Zulassung als Nebenkläger durch das Erstgericht erfolgte damit zu Recht und ist vom Revisionsgericht, das die Anschlussbefugnis als Verfahrensvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren eigenständig zu überprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91), nicht zu beanstanden.
  • BGH, 01.09.2020 - 3 StR 214/20

    Kein Wegfall der Nebenklagebefugnis bei Erstreben eines Freispruchs des

    Auszug aus BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21
    Die Berechtigung zum Anschluss und diejenige zur Einlegung von Rechtsmitteln sind jedoch getrennt zu betrachten, so dass einerseits ein Nebenkläger zuzulassen, andererseits seine Revision aber als unzulässig zu verwerfen sein kann (BGH, Beschluss v. 1. September 2020, 3 StR 214/20, BGHSt 65, 145 = NJW 2020, 3398 Rn. 8).
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