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   BayObLG, 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95   

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https://dejure.org/1995,8859
BayObLG, 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95 (https://dejure.org/1995,8859)
BayObLG, Entscheidung vom 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95 (https://dejure.org/1995,8859)
BayObLG, Entscheidung vom 22. November 1995 - 3 ObOWi 105/95 (https://dejure.org/1995,8859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 148
  • BayObLGSt 1995, 202
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 519/90

    Rechtliches Gehör bei Entschädigungsanspruch

    Auszug aus BayObLG, 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95
    Da der Umstand, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht, als wesentliche Förmlichkeit gemäß § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist (vgl. BGHSt 37, 260/262; BGH StV 1995, 513 ), gilt dies auch für den nach § 74 Abs. 1 OWiG vorgesehenen Ersatz der Einlassung in der Hauptverhandlung durch Bekanntgabe früherer Äußerungen.
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 72/95

    Sitzungsprotokoll - Wesentliche Förmlichkeit - Angaben des Angeklagten

    Auszug aus BayObLG, 22.11.1995 - 3 ObOWi 105/95
    Da der Umstand, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat oder nicht, als wesentliche Förmlichkeit gemäß § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist (vgl. BGHSt 37, 260/262; BGH StV 1995, 513 ), gilt dies auch für den nach § 74 Abs. 1 OWiG vorgesehenen Ersatz der Einlassung in der Hauptverhandlung durch Bekanntgabe früherer Äußerungen.
  • OLG Koblenz, 21.12.2017 - 1 OWi 6 SsBs 107/17

    Feststellung der Fahrereigenschaft bei einer Abwesenheitsverhandlung

    Hätte die Bußgeldrichterin - wie ihr nach § 74 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 OWiG offen gestanden hätte - lediglich den wesentlichen Inhalt der Erklärung bekanntgegeben, wäre dies gleichfalls als wesentliche Förmlichkeit in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen gewesen (BayObLG NStZ-RR 1996, 148; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rdn. 9).
  • OLG München, 27.10.2008 - 5St RR 200/08

    Wiedereinsetzungsverfahren: Nichtzustellung des Berufungsverwerfungsurteils an

    Da das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten aber keine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs ist, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein an Hand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (BayObLGSt 1995, 202/203).
  • BayObLG, 27.06.1996 - 3 ObOWi 76/96
    Danach muß der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, allein an Hand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. BayObLGSt 1995, 202, 203).
  • OLG München, 08.05.2006 - 4St RR 66/06

    Teilnahme an Hauptverhandlung bei anderweitiger beruflicher Verpflichtung

    Nach dieser Vorschrift muss die Revision grundsätzlich die Verfahrenstatsachen so vollständig angeben, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (vgl. BayObLGSt 1995, 202/203; 1996, 90/92; BGH NStZ 1996, 145).
  • BayObLG, 29.04.1996 - 3 ObOWi 49/96
    Da die zu Protokoll der Geschäftsstelle angebrachte Begründung der Rechtsbeschwerde ausdrücklich nur die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht enthält, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG die für die Verletzung maßgebenden Verfahrenstatsachen so vollständig angeben müssen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, alleine an Hand dieses Vortrags die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (BayObLGSt 1995, 202, 203, 215).
  • BayObLG, 27.01.1998 - 3 ObOWi 148/97
    Die Rüge, das Amtsgericht habe den Einspruch zu unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen verworfen, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer alle Verfahrenstatsachen so vollständig angegeben hat, daß das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand dieses Vorbringens die Schlüssigkeit des Verfahrensverstoßes nachvollziehen kann (st. Rspr. d. Senats, vgl. z.B. BayObLGSt 1995, 202; 1996, 90).
  • BayObLG, 15.04.1996 - 3 ObOWi 42/96
    des Verfahrensverstoßes nachzuvollziehen (vgl. BayObLGSt 1995, 202, 203, 215).
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