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   BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87   

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BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87 (https://dejure.org/1987,1696)
BayObLG, Entscheidung vom 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87 (https://dejure.org/1987,1696)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - BReg. 3 Z 176/87 (https://dejure.org/1987,1696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 5 VIII 382/80
  • LG Kempten - 4 T 1506/87
  • BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 643
  • FamRZ 1988, 874
  • Rpfleger 1988, 259
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 26.05.1987 - BReg. 3 Z 51/87
    Auszug aus BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Der Vater ist wegen des fortbestehenden Pflegeramtes als Vermögenspfleger zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1886 BGB vorzuliegen brauchen (KG NJW 1971, 53/54; Senatsbeschluß vom 26.5.1987 - BReg. 3 Z 51/87).
  • BayObLG, 23.12.1982 - BReg. 1 Z 105/82

    Gefährdung; Kindesvermögen; Entziehung; Vermögenssorge; Vermietung; Verpachtung;

    Auszug aus BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Deshalb ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Entlassung stets zu prüfen, ob nicht minderschwere Maßnahmen (§§ 1837, 1838, 1796 BGB ), die bloße Androhung der Entlassung oder eine Teilentlassung (Beschränkung auf bestimmte Wirkungskreise) ausreichen, um die Gefährdung der Interessen des Pfleglings zu beseitigen (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 108/109).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.1981 - 3 W 5/81
    Auszug aus BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Für den dritten Rechtszug ist der Mutter gemäß § 14 FGG , § 114 Satz 1 ZPO Prozeßkostenhilfe bewilligt und gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO (zur Auslegung als Beiordnungsantrag vgl. OLG Hamm JurBüro 1978, 1565; OLG Düsseldorf MDR 1981, 502; Zöller/Schneider ZPO 15.Aufl. § 121 RdNr.7) Rechtsanwalt.
  • KG, 11.09.1970 - 1 W 11262/70
    Auszug aus BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Der Vater ist wegen des fortbestehenden Pflegeramtes als Vermögenspfleger zu entlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1886 BGB vorzuliegen brauchen (KG NJW 1971, 53/54; Senatsbeschluß vom 26.5.1987 - BReg. 3 Z 51/87).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Weder ein Elternteil noch ein Pfleger ist daher berechtigt oder verpflichtet, ihn zu erziehen oder an regelmäßige Arbeit zu gewöhnen (vgl. BVerfGE 22, 180 /219 f.; Gernhuber § 69 11 5 - S.1079; Soergel/Damrau § 1897 RdNr.3 am Ende, § 1901 RdNr.2 zu FN 5).
  • BayObLG, 13.06.1961 - BReg. 1 Z 55/61

    Benennung eines Vormunds; Vorgehen gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds

    Auszug aus BayObLG, 22.12.1987 - BReg. 3 Z 176/87
    Als weitere Gründe für eine Entlassung kommen auch Verstöße gegen die für die Pflegerauswahl geltenden Bestimmungen (§ 1779 Abs. 2 BGB ) in Betracht, da die Entlassung auch ein Mittel der Korrektur nach fehlerhafter oder später fehlerhaft gewordener Auswahl sein kann (BayObLGZ 1961, 189/193; vgl. Staudinger § 1886 RdNr.13 und § 1782 RdNr.11; BGB -RGRK Anm.1, MünchKomm-BGB/ Schwab RdNr.13, Soergel/Damrau RdNrn.7 und 8, je zu § 1886; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3.Aufl. § 67 11 2 - S.1064 f.; Senatsbeschluß vom 22.5.1986 - w.o.).
  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19

    Vergütungsfähige Tätigkeiten des für "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten

    Hierzu gehört auch die Unterbringung des Pfleglings bei Dritten, etwa in einer Einrichtung (BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987 - BReg. 3 Z 176/87, …

    (1) Da dem Begriff des Aufenthalts eine gewisse Verweildauer immanent ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987, aaO), hat die Ergänzungspflegerin während der gesamten Dauer ihrer Bestellung zu prüfen, ob der einmal gewählte Aufenthaltsort des Kindes seinem Wohl und Interesse weiterhin entspricht.

    Sie beeinflusst die Wahl pädagogischer Orte wie Schule und Ausbildungsstätte des Kindes und damit dessen Ausbildung (BeckOGK-BGB/Kerscher, aaO Rn. 66; Staudinger/ Salgo, BGB, 2015, § 1631 Rn. 53), obwohl die Auswahl der Schule oder der Berufsausbildung bei Minderjährigen nicht zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern zur sonstigen Personensorge gehört (BayObLG, Beschluss vom 22. Dezember 1987, aaO).

  • BayObLG, 13.06.2003 - 1Z BR 24/03

    Entlassung eines Vormunds und Anfechtbarkeit der Entscheidung

    Ein Verschulden des Vormunds ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Mündels, die schon dann vorliegt, wenn eine Schädigung möglich oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875; 1990, 2051206; 1991, 1353/1354).

    Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich darauf zu erstrecken, ob auf Grund der getroffenen Feststellungen das Landgericht eine zumindest mögliche Gefährdung der Interessen des Mündels Cornelia zu Recht bejaht hat, da es sich insoweit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875; Soergel/Zimmermann § 1886 Rn. 3).

    Es genügt vielmehr, dass auch ohne schon eingetretene Schädigung des Mündels, ohne ein Verschulden des Vormunds und gegebenenfalls unabhängig von der eigenen Einschätzung des Mündels ein Zustand evident ist, der eine Schädigung des Mündels bei Belassung des Vormunds in seinem Amt mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874; Staudinger/Engler § 1886 Rn. 10).

  • BayObLG, 06.04.1989 - BReg. 3 Z 23/89

    Anspruch auf Entlassung eines Pflegers; Voraussetzungen für eine Verpflichtung

    Dabei ist eine Gefährdung dieser Interessen schon dann gegeben, wenn eine Schädigung möglich oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BayObLGZ 1958, 244/246; BayObLG FamRZ 1988, 874; Staudinger/Engler BGB 10./11. Aufl. Rn. 2, BGB - RGRK 10./11. Aufl. Anm. 2 und 3, Soergel/Damrau Rn. 4, Palandt/Diederichsen BGB 48. Aufl. Anm. 2 a, je zu § 1886).

    Deshalb ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Entlassung stets zu prüfen, ob nicht minderschwere Maßnahmen nach § 1837 BGB oder eine Teilentlassung (Beschränkung der Entlassung auf einen bestimmten Wirkungskreis) ausreichen, um die Gefährdung der Interessen des Pfleglings zu beseitigen (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875).

  • BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der

    Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Pfleglings (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 874/875; 1990, 205/206; 1991, 1353/1354).
  • OLG Zweibrücken, 28.09.2001 - 3 W 213/01

    Gemeinschaftliche Betreuung durch die Eltern

    Die Annahme, dass vor diesem Hintergrund die Betreuerbestellung beider Elternteile eine Gefahr für das Wohl des Betroffenen darstellt, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden (vgl. zur Berücksichtigung etwaiger Spannungen zwischen Eltern BayObLG NJW-RR 1988, 643, 645).
  • BayObLG, 04.06.2003 - 3Z BR 81/03

    Feststellungsinteresse des vormals Betreuten nach Aufhebung einer

    Auch auf Beschwerde kann die Bestellung eines Betreuers nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 643).
  • OLG Hamm, 21.01.1993 - 15 W 139/92

    Bestellung von Betreuern ; Änderungen durch das neue BtG; Anhängige Verfahren;

    Die sich gegen die Auswahl des Pflegers bzw. Betreuers richtende Beschwerde war nach dessen Bestellung, die durch Bekanntgabe des Beschlusses vom 11. November 1991 erfolgte ( § 16 Abs. 1 FGG ), nur mit dem Ziel seiner Entlassung zulässig, die bei einem Erfolg des Rechtsmittels die notwendige Folge aus der Änderung des Beschlusses über die Auswahl des Pflegers oder Betreuers gewesen wäre, ohne daß die Voraussetzungen seiner Entlassung nach den dafür geltenden speziellen Vorschriften vorliegen müßten (vgl. zur vergleichbaren Regelung bezüglich der Auswahl und Entlassung eines Pflegers BayObLGZ 1980, 138 und FamRZ 1988, 874 (875)).
  • BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 3 Z 54/89

    Beschwerde gegen die Auswahl und Bestellung des Pflegers; Entlassung des

    Ein Verschulden des Pflegers ist nicht Voraussetzung für seine Entlassung; es genügt vielmehr die objektive Gefährdung der Interessen des Pfleglings, die schon dann vorliegt, wenn eine Schädigung möglich oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BayObLG FamRZ 1988, 874 m.w.Nachw.).
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