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   BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03   

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https://dejure.org/2003,5871
BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03 (https://dejure.org/2003,5871)
BayObLG, Entscheidung vom 22.12.2003 - 3Z BR 226/03 (https://dejure.org/2003,5871)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Dezember 2003 - 3Z BR 226/03 (https://dejure.org/2003,5871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    §§ 17, 143 Abs. 1, 154
    Verjährungsunterbrechung nur durch ordnungsgemäße Kostenrechnung

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 169

    § 17 KostO; § 143 KostO; § 154 KostO
    Kostenrechnung eines Notars - verjährungsunterbrechende Wirkung

  • Judicialis

    KostO § 17; ; KostO § 143 Abs. 1; ; KostO § 154

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 17 § 143 Abs. 1 § 154
    Voraussetzungen für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Notarkostenrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 21 (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Kostenrechtsprechung des BayObLG im Jahr 2003

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beanstandung der Bewertung eines Rechtsgeschäfts durch die Notarkasse; Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung; Notwendiger Bestandteil einer notariellen Kostenrechnung ; Kostenrechnung für einen Gesellschafterbeschluss

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 13.03.1984 - BReg. 3 Z 165/83

    Zu den Anforderungen an die notarielleKostenberechnung

    Auszug aus BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03
    Er muss aus der Kostenrechnung erkennen können, welche Gebührentatbestände aufgrund welchen Geschäftswerts angesetzt (vgl. BayObLG DNotZ 1984, 646/647) und inwieweit seine bereits geleisteten Zahlungen berücksichtigt worden sind.

    Nachdem die Kostenrechnung vom 19.12.2000 § 154 Abs. 2 KostO nicht entspricht, ist sie ohne weitere Prüfung aufzuheben (BayObLG DNotZ 1984, 646/649; JurBüro 1986, 430).

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2000 - 10 W 54/00

    Anforderungen an die Berechnung der Notarkosten; Unterbrechung der Verjährung von

    Auszug aus BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03
    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt eine Verjährungsunterbrechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Kosten durch eine § 154 KostO entsprechende Rechnung bereits eingefordert sind oder die der Verjährungsunterbrechung dienende Kostenrechnung dieser Vorschrift entspricht (KG DNotZ 1962, 428/431; OLG Hamm DNotZ 1990, 318/319; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 216 = RNotZ 2001, 174; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.9.1995, 9 W 108/95, Leitsatz 1 - Juris-Dokument; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 2003, 43; Korintenberg/Bengel/ Tiedtke KostO 15.Aufl. § 143 Rn.7; Göttlich/ Mümmler KostO 14.Aufl. Stichwort: Verjährung der Notarkosten Anm. Nr. 2.3).

    Über den Gesetzeswortlaut hinaus sind dabei nicht nur Vorschüsse i.S.d. § 8 KostO anzusetzen, sondern alle Zahlungen, die ein Notar im Rahmen der in Rechnung gestellten Beurkundung erhalten hat (OLG Hamm JurBüro 1971, 354/355; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 216; Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. § 154 Rn.15).

  • OLG Hamm, 08.03.1989 - 15 W 524/88

    Verjährungsunterbrechung; Kostenanspruch des Notars; Beschwerde des

    Auszug aus BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03
    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt eine Verjährungsunterbrechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Kosten durch eine § 154 KostO entsprechende Rechnung bereits eingefordert sind oder die der Verjährungsunterbrechung dienende Kostenrechnung dieser Vorschrift entspricht (KG DNotZ 1962, 428/431; OLG Hamm DNotZ 1990, 318/319; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 216 = RNotZ 2001, 174; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.9.1995, 9 W 108/95, Leitsatz 1 - Juris-Dokument; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 2003, 43; Korintenberg/Bengel/ Tiedtke KostO 15.Aufl. § 143 Rn.7; Göttlich/ Mümmler KostO 14.Aufl. Stichwort: Verjährung der Notarkosten Anm. Nr. 2.3).
  • OLG Schleswig, 13.09.1995 - 9 W 108/95
    Auszug aus BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03
    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt eine Verjährungsunterbrechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Kosten durch eine § 154 KostO entsprechende Rechnung bereits eingefordert sind oder die der Verjährungsunterbrechung dienende Kostenrechnung dieser Vorschrift entspricht (KG DNotZ 1962, 428/431; OLG Hamm DNotZ 1990, 318/319; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 216 = RNotZ 2001, 174; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.9.1995, 9 W 108/95, Leitsatz 1 - Juris-Dokument; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 2003, 43; Korintenberg/Bengel/ Tiedtke KostO 15.Aufl. § 143 Rn.7; Göttlich/ Mümmler KostO 14.Aufl. Stichwort: Verjährung der Notarkosten Anm. Nr. 2.3).
  • BayObLG, 11.10.1990 - BReg. 3 Z 89/90

    Zitiergebot bei der notariellen Kostenberechnung

    Auszug aus BayObLG, 22.12.2003 - 3Z BR 226/03
    Die Zuleitung einer Kostenrechnung ist als Zahlungsaufforderung anzusehen, die auch nach der vor dem 1.1.2002 geltenden Rechtslage gemäß § 161 Satz 1, § 143 Abs. 1 a.F., § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO a.F. die Verjährung unterbricht (vgl. BayObLGZ 1990, 275/278).
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