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   BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 14/85   

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https://dejure.org/1986,3719
BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 14/85 (https://dejure.org/1986,3719)
BayObLG, Entscheidung vom 23.01.1986 - BReg. 2 Z 14/85 (https://dejure.org/1986,3719)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Januar 1986 - BReg. 2 Z 14/85 (https://dejure.org/1986,3719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Verwaltereigenschaft durch Urkunden, um Vollzugshinderniss zu beseitigen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 565
  • DNotZ 1986, 490
  • Rpfleger 1986, 299
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 15.02.1979 - BReg. 2 Z 29/78

    Überlassung eines mit Grundpfandrechten über seinen Wert belasteten Grundstückes

    Auszug aus BayObLG, 23.01.1986 - BReg. 2 Z 14/85
    Da zum notwendigen Inhalt einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO - neben der Angabe des angenommenen Eintragungshindernisses und der Setzung einer Frist zu dessen Beseitigung - die Bezeichnung des hierfür tauglichen Weges, also der Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gehört (BayObLGZ 1970, 163/165; 1979, 49/51), ist die angefochtene Zwischenverfügung dahin zu verstehen, daß den Beteiligten anheimgegeben wird, hinsichtlich der Verwalterbestellung vom März 1984 eine dem § 24 Abs. 6 WEG entsprechende Versammlungsniederschrift vorzulegen.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 1 U 241/11

    Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils

    Eine Unwirksamkeit ist bislang angenommen worden etwa bei Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit eines Urteils (vgl. BGHZ 5, 240, 244 ff.), bei für einen Beschluss fehlender Gerichtsbarkeit (vgl. BGH NJW 1959, 723), bei Unmöglichkeit der ausgesprochenen Rechtsfolge (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 1763), bei Entscheidung über in einem anderen Verfahren anhängige Klage (BGH NJW-RR 1986, 565 f.) oder bei Verurteilung einer inexistenten Partei (vgl. BGH NJW 2010, 3100, 3101).
  • OLG Köln, 02.11.2020 - Not 6/20

    Ahndung von notariellen Amtspflichtverletzungen Verstoß gegen ein

    Abweichendes ergibt sich indes nicht nur aus der vom Kläger kritisierten und als schwer auffindbar bzw. "veraltet" erachteten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23.1.1986 - BReg 2 Z 14/85, in: NJW-RR 1986, 565 f.), sondern bereits aus dem Gesetzeswortlaut.
  • OLG Hamm, 13.06.2012 - 15 W 368/11

    Befugnis einer Unter-Eigentümergemeinschaft zur Aufhebung einer

    Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Umlaufbeschluss im Grundbuchverfahren nur dann ein taugliches Nachweismittel ist, wenn die Zustimmung jedes Miteigentümers öffentlich beurkundet oder unterschriftsbeglaubigt ist (BayObLG NJW-RR 1986, 565; BeckOK-GBO/Otto, Stand 2012, § 29 Rdn.114; Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., AT V Rdn. 288; Kuntze/Ertl/Herrmann, GBO, 6. Aufl., § 29 Rdn.20; Beck-OK-BGB/Hügel, Stand 2012, § 26 WEG Rdn.23; MK-BGB/Engelhardt, 5.Aufl., § 26 WEG Rdn.48; Staudinger/Bub, BGB, 13.Bearb., § 26 WEG Rdn. 521 m.w.N.).
  • KG, 28.08.2012 - 1 W 30/12

    Grundbucheintragung: Ermessensfehlerhafte sofortige Zurückweisung eines erneuten

    § 26 Abs. 4 WEG findet in diesem Fall keine Anwendung (BayObLG, NJW-RR 1986 565, 566).
  • OLG Hamm, 13.06.2012 - 15 Wx 368/11

    Aufhebung der Zustimmung des Verwalters bei Veräußerung von Wohneigentum kann

    Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Umlaufbeschluss im Grundbuchverfahren nur dann ein taugliches Nachweismittel ist, wenn die Zustimmung jedes Miteigentümers öffentlich beurkundet oder unterschriftsbeglaubigt ist (BayObLG NJW-RR 1986, 565; BeckOK-GBO/Otto, Stand 2012, § 29 Rdn.114; Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., AT V Rdn. 288; Kuntze/Ertl/Herrmann, GBO, 6. Aufl., § 29 Rdn.20; Beck-OK-BGB/Hügel, Stand 2012, § 26 WEG Rdn.23; MK- BGB/Engelhardt, 5.Aufl., § 26 WEG Rdn.48; Staudinger/Bub, BGB, 13.Bearb., § 26 WEG Rdn. 521 m.w.N.).
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