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   BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01   

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https://dejure.org/2002,7862
BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01 (https://dejure.org/2002,7862)
BayObLG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 3Z BR 362/01 (https://dejure.org/2002,7862)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 3Z BR 362/01 (https://dejure.org/2002,7862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richter als Aktionär; Hauptversammlung; Mehrstimmrecht; Vorzugsaktie; Besorgnis der Befangenheit

  • Judicialis

    FGG § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 6 Abs. 2
    Richterablehnung wegen Teilnahme an Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft bei Befassung mit Folgesache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 1038
  • BB 2002, 699
  • DB 2002, 784
  • NZG 2002, 485
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 10.08.1983 - 7 W 25/83
    Auszug aus BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01
    Der Umstand allein, dass seine Entscheidung vom Rechtsmittelgericht nicht gebilligt wurde, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 1984, 102/104; Keidel/Zimmermann FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 52).
  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 3 Z 62/87

    Ablehnung eines für die Bearbeitung der Handelssachen im Sinne der Freiwilligen

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01
    Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge kommen nicht zum Tragen (vgl. BayObLGZ 1987, 211/217).
  • RG, 28.04.1882 - Beschw.-Rep. 110/82

    Ausschließung oder Ablehnung eines Richters ; Mitgliedschaft in einem am Prozess

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01
    Allein die Tatsache, dass der Richter Aktionär der Antragsgegnerin ist, begründet danach nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. RGZ 7, 311/312 f.).
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    Auszug aus BayObLG, 23.01.2002 - 3Z BR 362/01
    Ein solches ist dann gegeben, soweit echte wirtschaftliche Belange des Richters auf dem Spiel stehen (vgl. BGH 113, 262/277; Baumbach/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 42 Rn. 56).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2004 - 20 W 5/04

    Sachverständigenablehnung im aktienrechtlichen Spruchverfahren: Statthaftigkeit

    Erforderlich ist über die Beteiligung hinaus, dass daraus auf ein eigenes, nicht unerhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Prozessausgang bzw. einen Interessenkonflikt zu schließen ist (BGHReport 2001, 432; BayObLG NZG 2002, 485; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 11 und 12).

    Das gilt sogar dann, wenn der Richter durch die Entscheidung in einem Spruchverfahren als Aktionär selbst begünstigt werden könnte (BayObLG NZG 2002, 485).

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