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   BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04   

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https://dejure.org/2005,3802
BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04 (https://dejure.org/2005,3802)
BayObLG, Entscheidung vom 23.03.2005 - 3Z BR 274/04 (https://dejure.org/2005,3802)
BayObLG, Entscheidung vom 23. März 2005 - 3Z BR 274/04 (https://dejure.org/2005,3802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 925; ZPO § 894; KostO § 2 Nr. 1
    Vollzug der Auflassung bei rechtskräftigem Urteil zur Abgabe der Auflassung

  • Judicialis

    BGB § 925; ; KostO § 2 Nr. 1; ; ZPO § 894

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 925; ZPO § 894; KostO § 2 Nr. 1
    Beurkundungskosten bei Verurteilung des Grundstückskäufers zur Abgabe der Auflassungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollzug der Auflassung bei rechtskräftigem Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 29 (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Kostenrechtsprechung des BayObLG und des OLG München im Jahr 2005

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 925; ZPO § 894; KostO § 2 Nr. 1
    Vollzug der Auflassung bei rechtskräftigem Urteil zur Abgabe der Auflassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vereinbarkeit einer durch Versäumnisurteil fingierten Erklärung des Auflassungsempfängers mit dem Formerfordernis des § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); Heranziehung des Veranlassungsschuldners für die Kosten des Notars; Auslegung einer Vereinbarung zur Übernahme ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Kostenschulder bei Auflassung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 178
  • Rpfleger 2005, 488
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 14.07.1983 - BReg. 2 Z 36/83

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde; Anforderungen an

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    Dem Formerfordernis des § 925 BGB kann dann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer und Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt (vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390 f.).

    Die Kammer folge insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1983, 390), wonach § 894 ZPO gerade keine Ausnahme zu § 925 BGB darstelle, also die Formerfordernisse dieser Vorschrift unberührt lasse.

    In der Fallkonstellation des § 894 ZPO kann diesem Formerfordernis nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt und damit der zur Abgabe der Willenserklärung verurteilte Vollstreckungsschuldner nunmehr in der Form des verurteilenden Erkenntnisses als gleichfalls "anwesend" anzusehen ist (vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390 f.).

    Streit besteht nur darüber, ob das rechtskräftige Urteil dem Notar vorzulegen ist oder nur vorhanden sein muss (vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390/391 einerseits und Bamberger/Grün BGB § 925 Rn. 22 andererseits, jeweils m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 30.11.1993 - 9 W 158/93
    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    Das können auch Personen sein, deren Erklärungen nicht beurkundet werden und für die in der Urkunde auch keine Erklärungen abgegeben worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 198/199, BayObLG MittBayNot 1988, 140; SchlHOLG DNotZ 1994, 721).

    Veranlasser und damit Kostenschuldner ist derjenige, der die Tätigkeit des Notars in Anspruch genommen hat (vgl. BayObLGZ 1973, 298/299; SchlHOLG DNotZ 1994, 721/722).

  • BayObLG, 04.06.1987 - BReg. 3 Z 38/86

    Wert des Beitrittsvertrages zu einer Bauherrengesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    Da in dem Verfahren nach § 156 KostO der Gegenstand des Verfahrens durch die Beanstandung des Beschwerdeführers bestimmt wird (BayObLGZ 1987, 186/190; 1997, 321/322), ist nur darüber zu befinden, ob - neben der Verkäuferin - auch die Beteiligten in Anspruch genommen werden können.
  • BayObLG, 11.05.1988 - BReg. 3 Z 26/88

    Schuldner der Hebegebühr nach § 149 KostO

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    a) Die Verkäuferin, die die Auflassung in der streitgegenständlichen Notarurkunde erklärt hat, musste am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt werden, obwohl im Verfahren nach § 156 KostO grundsätzlich die Beteiligung sämtlicher in Betracht kommender Kostenschuldner geboten ist (BayObLGZ 1988, 145/147; vgl. Korintenberg/Bengel/ Tiedtke KostO 15. Auflage § 156 Rn. 52) und nicht fraglich sein kann, dass die Verkäuferin gemäß § 141, § 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldnerin ist.
  • BayObLG, 30.04.1993 - 3Z BR 49/93

    Zulässigkeit des Auftretens des Verkäufers als vollmachtloser Vertreter für den

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    Das können auch Personen sein, deren Erklärungen nicht beurkundet werden und für die in der Urkunde auch keine Erklärungen abgegeben worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 198/199, BayObLG MittBayNot 1988, 140; SchlHOLG DNotZ 1994, 721).
  • BayObLG, 17.03.1988 - BReg. 3 Z 199/87

    Veranlasser der Beurkundung eines Kaufvertragsangebotes

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    Das können auch Personen sein, deren Erklärungen nicht beurkundet werden und für die in der Urkunde auch keine Erklärungen abgegeben worden sind (vgl. BayObLGZ 1993, 198/199, BayObLG MittBayNot 1988, 140; SchlHOLG DNotZ 1994, 721).
  • BayObLG, 08.11.1973 - BReg. 3 Z 89/71
    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    Veranlasser und damit Kostenschuldner ist derjenige, der die Tätigkeit des Notars in Anspruch genommen hat (vgl. BayObLGZ 1973, 298/299; SchlHOLG DNotZ 1994, 721/722).
  • BayObLG, 31.10.1997 - 3Z BR 134/97

    Geschäftswert bei Rechtsformwechsel einer Kapitalgesellschaft in

    Auszug aus BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
    Da in dem Verfahren nach § 156 KostO der Gegenstand des Verfahrens durch die Beanstandung des Beschwerdeführers bestimmt wird (BayObLGZ 1987, 186/190; 1997, 321/322), ist nur darüber zu befinden, ob - neben der Verkäuferin - auch die Beteiligten in Anspruch genommen werden können.
  • OLG Hamm, 13.12.2013 - 15 W 322/13

    Rechtsfolgen der Rechtskraft einer Verurteilung zur Abgabe einer Zug-um-Zug

    In diesem Zusammenhang ist es streitig, ob der Gläubiger im Notartermin das (rechtskräftige und ggf. mit Vollstreckungsklausel versehene) Urteil vorlegen muss (so: BayObLGZ 1983, 181; BayObLG FGPrax 2005, 178; OLG München, Beschluss vom 11.09.2013, zitiert nach juris, Rn.10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 747, 748; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 925, Rn. 6; Kössinger in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 20, Rn. 193; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 20, Rn. 24; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 20, Rn. 68; Beck'scher Online-Kommentar GBO/Hügel, § 20, Rn. 44; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 894, Rn. 7) oder ob das bloße Vorhandensein des (rechtskräftigen und ggf. mit Vollstreckungsklausel versehenen) Urteils genügt (so: Staudinger/Pfeifer, Neubearbeitung 2011, § 925, Rn. 84; Beck'scher Online-Kommentar BGB/Grün, § 925, Rn. 22; Münchener Kommentar zum BGB/Kanzleiter, 6. Aufl., § 925, Rn. 19).
  • OLG München, 21.03.2017 - 34 Wx 22/17

    Erteilung einer Zwischenverfügung und Auflassungsvormerkung

    Die Vorlage des Urteils des Landgerichts beim Grundbuchamt allein konnte nicht die Wirkung des § 878 BGB auslösen, denn dieses stellte nicht die von beiden Seiten erklärte Auflassung dar (BayObLG RNotZ 2005, 362; OLG Celle DNotZ 1979, 308/309; Hügel/Hügel § 20 Rn. 44; Staudinger/Pfeiffer/Diehn Bearb. 2017 § 925 Rn. 84; Grün in Bamberger/Roth § 925 Rn. 22).

    Die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO kann nämlich nach seit jeher einhelliger Ansicht nur die Abgabe der Erklärung des Auflassungsschuldners ersetzen, nicht auch die des Gläubigers (BayObLG RNotZ 2005, 362/363, Rpfleger 1983, 390/391 mit Anm. Stolle; OLG Celle DNotZ 1979, 308/309; KG DNotZ 36, 204/205, RGZ 76,. 409/411, Rpfleger 2012, 525; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 894 R. 9; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 894 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 894 Rn. 19; Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 894 Rn. 27; MüKo/Gruber ZPO § 894 R. 17; Rensen in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 23; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 894 Rn. 12; Olzen in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 894 Rn. 11; Bruns/Peters Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. § 46, II.1.).

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