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   BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97   

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BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97 (https://dejure.org/1997,2970)
BayObLG, Entscheidung vom 23.04.1997 - 3St RR 33/97 (https://dejure.org/1997,2970)
BayObLG, Entscheidung vom 23. April 1997 - 3St RR 33/97 (https://dejure.org/1997,2970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266b
    Kein Scheckkartenmißbrauch bei mißbräuchlicher Verwendung an Geldautomaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3039
  • MDR 1998, 114
  • NStZ 1997, 551 (Ls.)
  • StV 1997, 596
  • BB 1997, 2347
  • BayObLGSt 1997, 75
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.05.1992 - 1 StR 133/92

    Missbrauch von Kreditkarten (Zweipartnersystem; Kundenkarten); Betrug

    Auszug aus BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97
    Sie hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 27.3.1997 u. a. folgendes ausgeführt: "Der Tatbestand des § 266 b StGB ist nicht gegeben.Diese Norm dient dem Schutz des sogenannten Drei-Partner-Systems, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung garantiert (BGHSt 38, 281 zur Kundenkarte).

    Eine Pflicht gegenüber der Bank, den Defekt des Automaten zu offenbaren, ist nicht gegeben."Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.Soweit der BGH in seinem Urteil vom 12.5.1992 (BGHSt 38, 281 ) die Unanwendbarkeit des § 266 b StGB durch mißbräuchliche Benutzung der im Gesetzestext genannten Scheck- oder Kreditkarten im sog. Zwei-Partner-System allerdings auf den Wortlaut der Vorschrift stützt, leuchtet diese Begründung in Ansehung der Andersartigkeit des vorliegenden Falles nicht ohne weiteres ein.Dem Landgericht ist zuzugeben, daß nach dem schlichten Wortsinn auch derjenige Karteninhaber "den Aussteller zu einer Zahlung veranlaßt", der - wie hier - (unter Mißachtung der dem Aussteller gegenüber bestehenden Beschränkungen und unter Ausnutzung des zeitweisen Ausfalls der zu diesem Zweck eingerichteten technischen Kontrollmechanismen) von diesem über einen Geldautomaten unter Verwendung der Scheckkarte als Codekarte "Auszahlungen" bewirkt (vgl. hierzu Mitsch JZ 1994, 885).In einem solchen Fall ist § 266 b StGB jedoch schon deshalb nicht anwendbar, weil der in dieser Vorschrift normierte, durch die Ausnutzung des dem berechtigten Karteninhaber vom Kartenaussteller entgegengebrachten Vertrauens gekennzeichnete Mißbrauchstatbestand nicht erfüllt ist.

  • OLG Stuttgart, 23.11.1987 - 3 Ss 389/87

    Scheckkartenmissbrauch durch Beschaffung von Bargeld an Geldautomaten fremder

    Auszug aus BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97
    Es fehlt somit an der erforderlichen Fallgestaltung im Grenzbereich zwischen Betrug und Untreue, die von § 266 b StGB erfaßt werden soll (Lackner StGB 21. Aufl. § 266 b Rn. 1 m. w. N.).Die mißbräuchliche Benutzung einer "Scheckkarte" als Codekarte in Verbindung mit der Codenummer zur Bargeldabhebung aus Bankomaten durch den berechtigten Inhaber wird zwar auch in dieser Verwendungsart der "Scheckkarte" noch vom Tatbestand des § 266 b StGB erfaßt, jedoch nur wenn zusätzlich die vorstehend gekennzeichnete, für das Drei-Partner-System typische Vertrauensbruchssituation gegeben ist (so OLG Stuttgart NJW 1988, 981 zum Fall der Bargeldentnahme aus dem Bankomaten eines anderen als des die Karte ausgebenden Kreditinstituts).Wegen des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehlers (§ 337 StPO ) ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85

    Kreditkarte - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines

    Auszug aus BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97
    Dagegen ist die mißbräuchliche Benutzung des Karteninhabers im Verhältnis zum Aussteller nicht erfaßt (Schönke/Schröder/Lenckner, 25. Aufl. Rn. 8; Dreher/Tröndle, 47. Aufl. Rn. 1).Das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1988, 982) läßt die Frage offen, stellt jedoch in den Entscheidungsgründen den Mißbrauch ausdrücklich in Zusammenhang mit der Garantiefunktion.""Auch der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB scheidet aus und zwar schon deshalb, weil der Scheckkartenvertrag den Inhaber nicht zur Betreuung von Vermögensinteressen des Ausgebers verpflichtet (BGHSt 33, 244 ).Betrug kommt mangels einer Täuschungshandlung nicht in Betracht.
  • BGH, 03.12.1991 - 4 StR 538/91

    Kein Kreditkartenmißbrauch bei unberechtigter Weitergabe an Dritten

    Auszug aus BayObLG, 23.04.1997 - 3St RR 33/97
    Schon die Zufälligkeit dieser außergewöhnlichen Konstellation zeigt, daß der Angeklagte als berechtigter Karteninhaber zwar im Innenverhältnis die Grenzen des rechtlichen Dürfens überschritten, dabei jedoch nicht nach außen im Rahmen eines rechtlichen Könnens gehandelt hat (BGH NStZ 1992, 278 ).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    b) Der mißbräuchliche Einsatz der Scheckkarte zur Barabhebung an Geldautomaten ist bei Benutzung eines Automaten eines dritten Kreditinstituts nach § 266 b StGB strafbar (OLG Stuttgart NJW 1988, 981, 982, BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenckner/Perron aaO § 266 b Rdn. 8, Maurach/Schroeder/ Maiwald, Strafrecht BT 8. Aufl. § 45 IV Rdn. 74; Kindhäuser in NK-StGB § 263 a Rdn. 46; aA Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 b Rdn. 10, 11).

    c) Hingegen werden von § 266 b StGB vertragswidrige Bargeldabhebungen des Berechtigten an einem Geldautomaten des Kreditinstituts, das die Karte selbst ausgegeben hat, nicht erfaßt (BayObLGSt 1997, 75, 77; Lenckner/Perron aaO Rdn. 8; Zielinski aaO S. 227).

    Denn der Tatbestand des § 266 b StGB setzt ein Drei-Partner-System voraus, in dem der Aussteller der Karte dem Dritten, dessen Leistungen der Inhaber der Karte in Anspruch nimmt, Erfüllung (jedenfalls im weiteren Sinne) garantiert (BGHSt 38, 281, 282 ff. zur Kundenkarte; BayObLGSt 1997, 75, 77).

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