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   BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/2002, 4St RR 45/02   

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https://dejure.org/2002,10433
BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/2002, 4St RR 45/02 (https://dejure.org/2002,10433)
BayObLG, Entscheidung vom 23.04.2002 - 4St RR 45/2002, 4St RR 45/02 (https://dejure.org/2002,10433)
BayObLG, Entscheidung vom 23. April 2002 - 4St RR 45/2002, 4St RR 45/02 (https://dejure.org/2002,10433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 328 Abs. 2; ; StPO § 417; ; StPO § 418 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 328 Abs. 2 § 417 § 418 Abs. 1
    Keine Zurückverweisung wegen fristwidriger Durchführung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 51
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ; Aburteilung in einem beschleunigten

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/02
    Die Nichteinhaltung der kurzen Frist zur Durchführung der Hauptverhandlung gemäß § 418 Abs. 1 StPO stellt kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsste (BayObLGSt 2000, 22 StV 2000, 302; OLG Stuttgart StV 98, 585/586; vgl. auch LR/Gössel StPO 25. Aufl. § 417 Rn. 36).

    Der Verfahrensfehler wirkt sich auf das Berufungsverfahren nicht aus, weil das beschleunigte Verfahren mit Einlegung der Berufung ohne weiteres ins Normalverfahren übergeht (OLG Stuttgart StV 1998, 585/587; LR/Gössel vor § 417 Rn. 35, 42; KK/Tolksdorf § 419 Rn. 9; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 419 Rn. 14).

  • BayObLG, 13.03.2000 - 4St RR 172/99

    Umfang der Revisionsbegründung bei Verurteilung im beschleunigten Verfahren

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/02
    Die Nichteinhaltung der kurzen Frist zur Durchführung der Hauptverhandlung gemäß § 418 Abs. 1 StPO stellt kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsste (BayObLGSt 2000, 22 StV 2000, 302; OLG Stuttgart StV 98, 585/586; vgl. auch LR/Gössel StPO 25. Aufl. § 417 Rn. 36).
  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Auszug aus BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/02
    Das Berufungsgericht hat nicht die Aufgabe, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu finden und zu beanstanden; es führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1995, 301/302; KK/Ruß StPO 4. Aufl. § 312 Rn. 1).
  • RG, 26.06.1925 - I 142/25

    1. Kann ein im Berufungsverfahren nicht erörterter Mangel des erstinstanzlichen

    Auszug aus BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/02
    Sie verkennt, dass die Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts nicht auf Mängel des amtsgerichtlichen Urteils gestützt werden kann, auf denen das Urteil des Landgerichts nicht beruht (§§ 336, 337 Abs. 1 StPO; vgl. RGSt 59, 299/300; LR/Hanack StPO 25. Aufl. § 336 Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 4 Rv 25 Ss 608/18

    Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz

    Da es sich hierbei um eine Vorschrift prozessualer Natur handelt und der Vortrag des Angeklagten die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren betrifft, muss ein solcher Mangel mit einer ordnungsgemäßen, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Februar 2005, aaO, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2013, aaO, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2017, aaO, juris Rn. 4; BayObLG, Urteil vom 23. April 2002, 4 St RR 45/2002, juris Rn. 2).

    Das Berufungsgericht hat nicht die Aufgabe, Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu finden und zu beanstanden; es führt vielmehr selbständig eine Hauptverhandlung durch und entscheidet aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung (vgl. BayObLG, Urteil vom 23. April 2002, aaO, juris Rn. 4).

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