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   BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 31/01   

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https://dejure.org/2001,3868
BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 31/01 (https://dejure.org/2001,3868)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.2001 - 3Z BR 31/01 (https://dejure.org/2001,3868)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 3Z BR 31/01 (https://dejure.org/2001,3868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    GmbH; Satzung; Beeinträchtigter Gesellschafter; Gewinnverteilung; Handelsregister

  • Judicialis

    GmbHG § 9c; ; GmbHG § 29 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 9c, § 29 Abs. 3
    Von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 69 (Leitsatz und Auszüge)

    §§ 9c, 29 Abs. 3 GmbHG
    Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG §§ 9c, 29 Abs. 3
    Prüfungskompetenz des Registergerichts bei GmbH-Satzungsänderungen; Öffnungsklausel für von Satzung abweichenden Beschluss

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 248
  • BB 2001, 1916
  • DB 2001, 1981
  • Rpfleger 2001, 500
  • BayObLGZ 2001, 137
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 17.09.1987 - BReg. 3 Z 122/87

    Zum Anwendungsbereich der Registersperre

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 31/01
    Es ist zwar richtig, dass Literatur und Rechtsprechung fordern, die von der Regel des § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichenden Maßstäbe müssten sich deutlich aus der Satzung ergeben (vgl. BayObLGZ 1987, 314/319; OLG Köln BB 1987, 941; Priester in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 3 GmbH § 58 Rn. 81).

    Die Zuständigkeit der Gesellschafter für die angemeldete Regelung folgt, da die Satzung keine abweichende Bestimmung (vgl. § 45 GmbHG; Scholz/Emmerich § 29 Rn. 61) enthält, aus § 46 Nr. 1 GmbHG (vgl. BayObLGZ 1987, 314/321).

  • BGH, 07.06.1993 - II ZR 81/92

    Satzungsdurchbrechende Beschlüsse zur Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 31/01
    Eine Satzungsdurchbrechung durch den die Abweichung, hier die abweichende Gewinnverteilung, regelnden Beschluss, liegt dann nicht vor (vgl. KK-AktG/ Zöllner § 179 Rn. 13; Scholz/Priester GmbHG 8. Aufl. § 53 Rn. 27; Priester DB 1992, 2411/2412); die bezüglich satzungsdurchbrechender Beschlüsse bestehenden formalen Probleme (vgl. BGHZ 123, 15; Priester ZHR 151 (1987), 40/44 ff; Tieves ZIP 1994, 1341; Habersack ZGR 1994, 355) werden vermieden.
  • BayObLG, 29.10.1992 - 3Z BR 38/92

    Widersprüche durch eine Satzungsänderung

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 31/01
    b) Indes kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein Satzungsänderungsbeschluss, hier die Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, der Überprüfung durch das Registergericht unterliegt (vgl. BayObLG DB 1993, 156; Scholz/Priester GmbHG 8. Aufl. § 54 Rn. 35 ff.; Scholz/Winter GmbHG 9. Aufl. § 9c Rn. 5 ff.; Baumbach/Zöllner aaO).
  • KG, 23.07.2015 - 23 U 18/15

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrheits- und Formerfordernisse bei der

    Auch die von der Verfügungsklägerin zitierten Beschlüsse des BayObLG vom 23.05.2001 - 3Z BR 31/01 = GmbHR 2001, 728 und des OLG München vom 18.05.2011 - 31 Wx 210/11 = MittBayNot 2011, 416 betrafen Öffnungsklauseln, die keine dauernde Änderung der Gesellschaftsverfassung, sondern nur punktuelle Abweichungen von der Satzung im Einzelfall zuließen.
  • OLG München, 18.05.2011 - 31 Wx 210/11

    GmbH: Zulässigkeit einer so genannten Öffnungsklausel bezüglich einer von der

    Diese ist grundsätzlich auch für eine von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung zulässig (vgl. BayObLGZ 2001, 137/139 f.).

    Die Satzung sieht hier zwar nicht ausdrücklich die Zustimmung des durch die abweichende Gewinnverteilung benachteiligten Gesellschafters vor, die grundsätzlich erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 2001, 137/140; Scholz/Emmerich GmbHG 10. Aufl. § 29 Rn. 78 a.E.; Blumers/Beinert/Witt DStR 2002, 565/567).

  • OLG München, 10.10.2005 - 31 Wx 65/05

    Unklare Satzungsbestimmung bei pauschaler Bezugnahme auf Bundesanzeiger als

    Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner generellen Klärung, inwieweit dem Registergericht bei der Anmeldung von Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen ein Überprüfungs- und Beanstandungsrecht zukommt (vgl. BayObLG v. 23.5.2001 BayObLGZ 2001, 137/138; Scholz/Priester GmbHG 9. Aufl. § 54 Rn. 28a; Michalski GmbHG § 54 Rn. 33).
  • OLG München, 01.07.2010 - 31 Wx 102/10

    Handelsregister: Abgelehnte Eintragung einer GmbH bei Verletzung unentziehbarer

    Die durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) 1998 angefügte Vorschrift des § 9c Abs. 2 GmbHG begrenzt bei der Eintragung der Gesellschaft - nicht dagegen bei der Satzungsänderung (vgl. BayObLGZ 2001, 137/138; KG FGPrax 2006, 29/30) - die Kontrolle von Satzungsmängeln auf die dort abschließend aufgezählten Gründe.
  • FG Hessen, 25.02.2008 - 9 K 577/03

    Steuerliche Behandlung inkongruenter Gewinnausschüttungen - kein

    Zulässig ist auch eine sog. Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag, wonach im Einzelfall mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende Gewinnverteilung erlaubt ist (Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts -BayObLG- vom 23. Mai 2001 - 3 Z BR 31/01, GmbH-Rundschau 2001, 728).
  • KG, 18.10.2005 - 1 W 27/05

    GmbH: Eintragungshindernis bei Änderung einer GmbH-Satzung

    Die für die Erstanmeldung vorgesehenen und in § 9c Absatz 2 GmbHG festgehaltenen Prüfungsbeschränkungen gelten für die Anmeldung einer Satzungsänderung nicht (vgl. BayObLG BB 2001, 1916 = Rpfleger 2001, 500).
  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2001 - 8 O 69/97
    Dabei war die Kammer auch nicht gehalten, eine (komplette) Neube[DB 2001 S. 1981]wertung durch einen weiteren gerichtlichen Gutachter zu veranlassen.
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