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   BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01   

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https://dejure.org/2001,5573
BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01 (https://dejure.org/2001,5573)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.2001 - 3Z BR 135/01 (https://dejure.org/2001,5573)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 3Z BR 135/01 (https://dejure.org/2001,5573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Obergrenze; Betreuung; Vermögender Betreuter; Härteausgleich; Aufgabenkreis

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Härteausgleich, Obergrenze von 60 DM gilt nicht

  • Judicialis

    BVormVG § 1 Abs. 3; ; BGB § 1836

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormVG § 1 Abs. 3; BGB § 1836
    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG Neumarkt/Oberpfalz - XVII 356/99
  • LG Nürnberg-Fürth - 13 T 2574/01
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01
    Ist der Betreute nicht mittellos bemißt sich die Vergütung zwar nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG (vgl. BGH NJW 2000, 3709).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 22.03.1999 - 15 W 465/98

    Einhaltung der Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01
    b) Die Bemessung des Stundensatzes obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 55 f.; OLG Hamm FamRZ 1999, 1230/1231 f.; Bach Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rn. E 3.4, E 3.9).
  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01
    Wegen der Richtlinienfunktion der in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätze wirkt sich die Vergütungsneuregelung in diesen Fällen häufig sogar besonders negativ aus, da die Gerichte für die Betreuung bemittelter Betreuter gewöhnlich deutlich höhere Stundensätze (für Rechtsanwälte galt in der Regel ein Stundensatz von 200, 00 DM - BayObLGZ 1997, 44) zugebilligt hatten, als sie nach dem früheren Recht (§ 1836 Abs. 2 BGB a.F.) für die Betreuung mittelloser Betreuter vorgesehen waren (vgl. BayObLGZ 200-0, 331/334 f.).
  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 65/01

    Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01
    Auch mit den von der Betreuerin vorgebrachten Argumenten zum Grundsatz des Vertrauensschutzes hat sich die Kammer fehlerfrei auseinandergesetzt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26.03.2001 Az.: 3Z BR 65/01).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01
    Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes setzt demnach voraus, dass die Anforderungen der konkreten Betreuung, etwa wegen des vom Betreuer geforderten außergewöhnlichen, durch den Zeitaufwand nicht abgegoltenen Engagements oder wegen anderer - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besonderer Schwierigkeiten im Abrechnungszeitraum über den Regelfall einer Betreuung mit entsprechendem Aufgabenkreis deutlich hinausgegangen sind und die Vergütung des Betreuers mit dem seiner Qualifikation nach § 1 Abs. 1 BVormVG entsprechenden Stundensatz zu der von ihm erbrachten gesteigerten Leistung in einem klaren Missverhältnis stünde (vgl. BayObLGZ 2000, 316).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01
    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundegelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW 2000, 3709/3711; BayObLGZ 1998, 65/69 m.w.N.).
  • BayObLG, 29.04.2002 - 3Z BR 28/02

    Härteausgleich bei Vereinsbetreuung eines vermögenden Betreuten - Beschränkung

    Begründet hat der Senat dies damit, dass die ursprüngliche Übergangszeit von 1 1/2 Jahren allein deshalb verlängert wurde, weil in den meisten Bundesländern die durch § 2 BVormVG ermöglichten Nachqualifizierungen und Anerkennungsmaßnahmen nicht bis zum 30.6.2000 abgeschlossen werden konnten (vgl. BayObLGZ 2001, 122/125 f.; BayobLG FamRZ 2002, 128; NJW-RR 2001, 1446/1447).
  • BayObLG, 05.09.2001 - 3Z BR 275/01

    Zulassung der sofortige Beschwerde in einer Vergütungssache für einen vermögenden

    Die im Zusammenhang mit einem Härteausgleich für die Übergangszeit stehenden Fragen hat der Senat inzwischen in einer größeren Zahl von Entscheidungen geklärt (vgl. u. a. BayObLGZ 2001, 122; BayObLG Beschlüsse vom 26.3.2001 - 3Z BR 65101, 23.5.2001 - 3Z BR 135/01 und zuletzt 16.7.2001 - 3Z BR 178/01).
  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 165/01

    Behördenprivileg für Verfahrenspflegers

    Die Gesichtspunkte der Besitzstandswahrung und der Ermöglichung einer Anpassung der Organisation des Büro- bzw. Kanzleibetriebs an die veränderte Einkommenssituation erlauben es, erhöhte Stundensätze in einer Übergangszeit auch dann auszusprechen, wenn keine besonderen Schwierigkeiten der Betreuung im Abrechnungszeitraum vorgelegen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.5.2001 3Z BR 70/01, 23.5.2001 3Z BR 135/01 und 30.5.2001 3Z BR 76/01).
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