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   BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92   

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BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92 (https://dejure.org/1992,2299)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.1992 - 3Z BR 57/92 (https://dejure.org/1992,2299)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 (https://dejure.org/1992,2299)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 68
    Gerichtsgebühren für Löschung einer Globalgrundschuld bei letzter Einheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 68
    Löschung einer Globalgrundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 1 T 16708/91
  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1459
  • BB 1992, 2390
  • Rpfleger 1992, 540
  • BayObLGZ 1992, 247
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.) können sich materiell-verfassungsrechtliche Grenzen einer Regelung der Gebührenhöhe insbesondere aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.

    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, dass die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217/227).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92
    Die dem einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (BVerfG NJW 1992, 1673 ).

    Auch insoweit ist die Entscheidung des BVerfG vom 12.2.1992 (NJW 1992, 1673 ) zu beachten.

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.) können sich materiell-verfassungsrechtliche Grenzen einer Regelung der Gebührenhöhe insbesondere aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.
  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

    Wie das Bayerischen Oberste Landesgericht zutreffend ausgeführt habe (Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459), sei (deswegen) eine verfassungskonforme Auslegung (des § 23 Abs. 2 KostO) dahin geboten, dass der zufällig letzte Erwerber, auf dessen zu erwerbendem Wohnungseigentum eine Globalgrundschuld noch laste, nicht eine aus dem Nennbetrag der Grundschuld berechnete Gebühr, sondern lediglich eine Gebühr wie von den anderen Wohnungseigentümern anlässlich der Entlassung aus Mithaft entrichtet zahlen müsse.

    Jedenfalls durfte das Landgericht dies in Ansehung dessen, dass die von den Entscheidungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überwiegend zuvor ergangen waren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240) und die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris) keine neuen Argumente aufzeigt, vertretbar verneinen.

    Es kann dahin stehen, ob das im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597) verweisende Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt, soweit diese rügt, dass die Auslegung und Anwendung von § 68 Satz 1 1. Hs. KostO in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. Hs. KostO seitens des Landgerichts ihren Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

    Die demgegenüber vom Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459) entwickelte Auslegung des § 23 Abs. 2 KostO für den Fall eines Antrages auf Löschung einer Globalgrundschuld durch den letzten, noch nicht aus der Mithaft entlassenen Erwerber ist - unabhängig davon, ob eine solche Auslegung angesichts des klaren Wortlauts der betroffenen Regelungen und der ausdrücklichen gesetzgeberischen Begründung überhaupt möglich ist - jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.

    Damit steht in Einklang - auch wenn der Gesetzgeber Gestaltungen wie den Masseneigentumswohnungsbau und das Bauherrenmodell noch nicht vorhergesehen haben mag (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459) -, dass zur Bemessung der Gebühr für die Eintragung und Löschung einer Globalgrundschuld, welche der Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage, der ein Darlehen zur Finanzierung seines Vorhabens aufnimmt, zur Absicherung des Darlehens am Grundstück bestellt und welche nach Teilung des Grundstücks auf sämtlichen Grundstücksteilen lastet, deren Nennwert herangezogen wird.

    (1) In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Bemessung der Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld auf den Antrag eines Erwerbers eines Wohnungseigentumsanteils, dessen Anteil aufgrund der Enthaftung der übrigen Miteigentumsanteile nicht mehr aus der Mithaft entlassen werden kann, nach dem Nennwert der Grundschuld teilweise für unverhältnismäßig erachtet, weil das Interesse des Erwerbers auf den Wert seines Eigentumsanteils begrenzt sei (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240).

    Im Einzelfall kann sich zwar bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft ergeben, dass die Summe der hierfür anfallenden Viertelgebühren höher ist als die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalbelastung für die Löschung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459).

  • BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93

    Löschung einer Globalschuld auf letzter Einheit

    Eine Begrenzung des Wertes auf den ??? des Grundstücks oder Anteils kommt für ihn nicht in Betracht (Fortführung von BayObLGZ 1992, 247 f= MittBayNot 1993, 44]).

    Zur Begrondung stotzte er sich auf die Entscheidung des Senats vom 23.7.1992 (BayObLGZ 1992, 247 [= MittBayNot 1993, 441 und fohrte aus, das Gebot der Gleichbehandlung verbiete es, den Bautrager als Kostenschuldner anders zu behandeln als den Eigentomer. Auf die Beschwerde der Staatskasse, der der Amtsrichter nicht abhalf, hob das Landgericht den amtsgerlchtlichen Beschluß auf, stellte die Kostenrechnung des Amtsgerichts (Kosteribeamtin) wieder her und lieB die weitere Beschwerde zu.

    3. Die in BayObLGZ 1992, 247 niedergelegten Grundsatze sind hier nicht etwa deshalb unanwendbar, weil sie anhand ei n es è?¼Iles entwickelt wurden, in dem es um Wohnungseigentum ging, wahrend die Beteiligte zu 2) nicht Wohnungseigentümerin, sondern Miteigentümerin ist.

    4. Der Senat hat aber schon in seiner Entscheidung vom 23.7.1992 darauf hingewiesen, daß die for den Erwerber geltenden Grundsatze nicht ohne weiteres auch auf den Ersteller der Anlage oder den Glaubiger der Globaigrund-ã?" schuld anzuwenden sind, und hat diesen Vorbehalt auch in seinen Leitsatz aufgenommen ( BayObLGZ 1992, 247 /251).

  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00

    Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

    Daher ist es nicht zulässig, nur deshalb von einem Erwerber höhere Kosten zu fordern, weil dieser zufällig als letzter die Löschung einer zunächst durch umfangreichen Grundbesitz gesicherten Globalgrundschuld durchführen läßt (BayObLGZ 1992, 247/250 = Rpfleger 1992, 540/541; ebenso OLG Köln JurBüro 1997, 544 = Rpfleger 1997, 406; Korintenberg/Bengel KostO 14.Aufl. § 23 Rn. 17; Hartmann Kostengesetze 29.Aufl. § 68 KostO Rn. 5; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; zweifelnd OLG Düsseldorf ZMR 1999, 497).

    a) Voraussetzung für eine von dem Wortlaut der Kostenordnung abweichende Gebührenberechnung ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayObLGZ 1992, 247/250).

    Das insoweit geforderte Mißverhältnis der nach dem Wortlaut der Kostenordnung zu berechnenden Gebühr zum Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) an der erbrachten staatlichen Leistung und zu den von anderen Miteigentümern für die Entlassung aus der Mithaft gezahlten Gebühren (vgl. näher BayObLGZ 1992, 247/250 f.) liegt hier vor.

  • OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98

    Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum

    Für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft wird hingegen nur die Hälfte, der Gebühr erhoben, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein würde, folglich ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Wert des Wohnungseigentums, wenn dieser - wie hier - geringer ist als der Wert der Grundschuld (§§ 68 Satz 1 Halbs. 2, 63 Abs. 1 , Abs. 4, 23 Abs. 2 2. Halbs. KostO ; vgl. Göttlich/Mümmler, Kommentar zur Kostenordnung , 12. Aufl., Stichwort "Löschungen", Anm. 2.4; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur Kostenordnung , 13. Aufl., § 68 , Rdnr. 5 und 10; BayObLG Rpfleger 1992, 540).

    Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 Halbs. 2 KostO mit der Folge entsprechend anzuwenden, daß sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnen dürfe (Bay0bLG Rpfleger 1992, 540; OLG Köln MittRhNotK 1997, 240).

    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung des Staates festgesetzt werden (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 540 mit Hinweis auf BVerfGE 50, 217/227; 80, 103/106 f.; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 1997, ZIP 1998, 206 ).

  • OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10

    Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil

    Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 2. Halbs. KostO in solchen Fällen mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnet (Senat, aaO; so auch z.B. BayObLG, Rpfleger 1992, 540 [541] mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1992, 541; BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84 mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1994, 85; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 376; Rpfleger 1998, 376; OLG München, Beschl. v. 10. Januar 2008, 32 Wx 201/07 für den Zwischenerwerber mehrerer Eigentumswohnungen; LG Bonn, Rpfleger 1996, 378; a.A. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 für den Fall, dass Erwerber und Ersteller der Wohnungseigentumsanlage zusammen die Löschung beantragen; OLG Dresden, Rpfleger 2003, 273 für den Eigentümer mehrerer Grundstücke; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Juni 2002, 20 W 145/02; Beschl. v. 13. August 2002, 20 W 265/02).

    Zudem kann bei zahlreichen Entlassungen aus der Mithaft die Summe der hierfür anfallenden Viertelgebühren höher sein als die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalbelastung für die Löschung (vgl. BayObLGZ 1992, 247 [251]; BayObLGZ 1993, 285).

  • OLG Brandenburg, 05.06.2007 - 5 Wx 10/06

    Grundbuchgebühr: Geschäftswert für die Löschung einer nur noch auf einem

    Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist zwar dann, wenn der Erwerber eines Wohnungseigentumsanteils in einer großen Wohnanlage die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, das nur noch auf diesem Wohnungseigentumsanteil lastet, nachdem die übrigen Anteile bereits sämtlich aus der Mithaft entlassen sind, dieser Erwerber nicht anders zu behandeln als diejenigen, die zuvor die Entlassung aus der Mithaft beantragt haben(vgl. BayObLG RPfleger 1999, 100; NJW-RR 1992, 1459).

    Ein sachlicher Grund für eine solche Differenzierung ist nicht ersichtlich.Das Argument, das Interesse des Erwerbers an der Löschung sei auf den für das Grundstück zu zahlenden Kaufpreis begrenzt (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1459), gilt in gleicher Weise für den Besteller des Grundpfandrechts.

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Der gegenteiligen Auffassung des BayObLG (BayObLGZ 1992, 247; 1993, 285; FGPrax 2000, 164), des OLG Köln (Rpfleger 1997, 406) und des OLG Dresden (NotBZ 2006, 324) vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen.
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2012 - 11 Wx 35/11

    Gebühren im Wohnungsgrundbuchverfahren: Geschäftswert für die Löschung einer nur

    Seine Haftung begrenze sich also auf die Höhe des aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (vgl. BayObLG Rpfleger 1992, 540 f., OLG Dresden NotBZ 2006, 324 f.; OLG München Beschluss v. 10.01.2008, 32 Wx 201/07, Juris; OLG Köln FGPrax 2011, 97 f.; Schwarz in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 18. Aufl. 2010 § 23 Rdn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02; a.A.: BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
  • OLG Dresden, 20.01.2003 - 3 W 1586/02

    Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld

    - und nach vorgängiger Pfandfreigabe der übrigen nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet (BayObLG, Rpfleger 1992, 540 ff.; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; Senat, Beschl. v. 04.06.02, 3 W 655/02).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2012 - 10 W 43/12

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld

  • OLG Köln, 28.02.1997 - 2 Wx 11/96

    Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld

  • OLG Dresden, 03.04.2006 - 3 W 398/06

    Geschäftswert für die Löschung einer auf einer Wohnungseigentumsanlage lastenden

  • BayObLG, 21.02.2001 - 3Z BR 63/01

    Weitere Beschwerde bei Anforderung eines Kostenvorschusses

  • LG Amberg, 31.01.2001 - 41 HKT 938/00

    Keine neue Unterschriftszeichnung des Einzelkaufmannsbei bloßer Firmenänderung

  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98

    Gebühr für die Löschung einer Grundschuld

  • BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95

    Geschäftswert einer Beschwerde, mit der ein Erbschein als Alleinerbe erstrebt

  • OLG München, 10.01.2008 - 32 Wx 201/07

    Kosten im Wohnungsgrundbuchverfahren: Gleichbehandlung aller Wohnungserwerber

  • BayObLG, 15.07.1993 - 3Z BR 91/93
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