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   BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20   

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BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20 (https://dejure.org/2020,20559)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.2020 - 1 AR 31/20 (https://dejure.org/2020,20559)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 1 AR 31/20 (https://dejure.org/2020,20559)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    Insbesondere fallen sämtliche Verträge, die Gegenstand der Auseinandersetzung sind, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 9/16, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 [juris Rn. 25]).

    Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags selbst sowie die bloße Einrichtung oder grenzüberschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 9/16, juris Rn. 14 f. m. w. N.).

    Maßgeblich ist zwar der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier also im Jahr 2015 (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 9/16, juris Rn. 21), während der vom Antragsteller in Bezug genommene, zum Zwecke der Erhebung der Klage recherchierte Internetauftritt das Jahr 2018 betrifft.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    "Anderer Vertragspartner" im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist in diesen Ausnahmefällen auch der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässige Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat, wenn der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbarer Weise an zwei Vertragspartner gebunden gewesen ist (EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C-478/12, NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 29 und 32; Geimer in Zöller, ZPO, EuGVVO Art. 17 Rn. 13c und Art. 18 Rn. 2).

    Dabei ist das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin zu 1) auch nicht als "rein intern" zu qualifizieren, da es untrennbar mit dem Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin zu 2), die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, dadurch verbunden ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Yacht nach dem Vorbringen des Antragstellers im Auftrag der ausländischen Antragsgegnerin zu 2), wenn auch im eigenen Namen, verchartert hat (vgl. EuGH, Urt. v. 14. November 2013, NJW 2014, 530 Rn. 29; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Vorb Art. 17 EuGVVO Rn. 2).

    Hinzu kommt, dass die vercharterte Yacht in griechischen Gewässern lag, so dass ein Auslandsbezug auch wegen des Grundes der Streitigkeit (vgl. EuGH, NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 26) zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 2013, X ZR 88/12, juris Rn. 7; Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Neubearbeitung 2016 Rn. 189; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Vorbem zu Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO Rn. 6 ff., insbesondere Rn. 6b aE: "Durchführung eines Vertrags allein oder eben auch im Ausland").

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, C-585/08, C-144/09, NJW 2011, 505 - Pammer und Hotel Alpenhof Rn. 76) ist für das Merkmal des "Ausrichtens" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO vielmehr entscheidend, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war.

    Dies ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Internetauftritt K 12, wonach die Antragsgegnerin zu 2) unter Verwendung des neutralen Domainnamens oberster Stufe "com" (vgl. EuGH, NJW 2011, 505 - Pammer und Hotel Alpenhof Rn. 83) ihre Leistungen über sechs Vermittler u. a. in Deutschland angeboten hat (Seite 6 und 7 des Internetausdrucks Anlage K 12).

  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    Die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche stehen in einem inneren sachlichen Zusammenhang, der sie ihrem Wesen nach - auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes - als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).

    Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es vielmehr, dass das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragsgegner verneinen möchte (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2013, 11 SV 115/13, juris Rn. 22; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).

  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    f) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen ein Antragsgegner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 6. November 1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196 [juris Rn. 4]), so dass die Ansicht des Amtsgerichts Hersbruck, dass es für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) nach Art. 18 Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig sei, einem Bestimmungsverfahren nicht entgegensteht.

    Die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, der in seiner zweiten Alternative nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, schließt einen Rückgriff auf Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO aus (zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.).

  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 88/12

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen eines

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    Die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen betreffend die Art der Tätigkeit der Beklagten, die sowohl für die Prüfung der Zulässigkeit als auch der Begründetheit von Relevanz sind, genügt im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. Mai 2013, X ZR 86/12, MDR 2013, 995 [juris Rn. 11]).

    Hinzu kommt, dass die vercharterte Yacht in griechischen Gewässern lag, so dass ein Auslandsbezug auch wegen des Grundes der Streitigkeit (vgl. EuGH, NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 26) zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 2013, X ZR 88/12, juris Rn. 7; Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Neubearbeitung 2016 Rn. 189; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Vorbem zu Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO Rn. 6 ff., insbesondere Rn. 6b aE: "Durchführung eines Vertrags allein oder eben auch im Ausland").

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt über den Wortlaut der Vorschrift ("... verklagt werden sollen ...") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10 m. w. N.).

    d) Die Gesamtheit der Prozessrechtsverhältnisse stellt den Rechtsstreit dar, für den die Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    Dabei setzt die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO nicht voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde (EuGH, Urt. v. 6. September 2012, C-190/11, NJW 2012, 3225 - Mühlleitner Rn. 45; BGH, Urt. v. 24. April 2013, XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 27; jeweils zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c] Brüssel-Ia-VO).
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13

    Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    Andernfalls könnte - wie auch vorliegend - derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als besonderen vorgesehen hat und der hier nach Vorstehendem für die Klage gegen beide Streitgenossinnen eröffnet ist, im Bestimmungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Streitgenossinnen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20 bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands für einen Streitgenossen; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20
    Andernfalls könnte - wie auch vorliegend - derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als besonderen vorgesehen hat und der hier nach Vorstehendem für die Klage gegen beide Streitgenossinnen eröffnet ist, im Bestimmungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Streitgenossinnen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20 bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands für einen Streitgenossen; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29).
  • BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 54/19

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei selbständigem Beweisverfahren

  • OLG München, 11.10.2017 - 20 U 1506/17

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls in einem Ferienhaus auf

  • OLG Frankfurt, 05.03.2013 - 11 SV 115/13
  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z AR 134/03

    Zuständigkeitsbestimmung bei Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 71/08

    Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10

    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des

  • BayObLG, 20.03.2019 - 1 AR 19/19

    Zuständigkeitsbestimmung bei verklagten Streitgenossen mit allgemeinem

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

  • BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70

    Klage auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages - Zulässigkeit einer

  • OLG Hamm, 22.09.2004 - 31 U 56/04

    Zulässigkeit subjektiver alternativer Klagehäufung

  • BayObLG, 19.12.2019 - 1 AR 110/19

    Bindungswirkung der Entscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

  • BGH, 25.09.1972 - II ZR 28/69
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19

    Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt

  • BayObLG, 03.12.2019 - 1 AR 112/19

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

  • BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14

    Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

  • BayObLG, 22.07.2021 - 102 AR 51/21

    Gerichtstand für Klage gegen Pauschalreiseveranstalter und

    a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen mit Auslandsberührung anzuwenden, wenn ein Streitgenosse im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Streitgenossen im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach unionsrechtlichen Bestimmungen begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 15; Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 10, 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 6. November 1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196 [juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 39; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 21).

    Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Parteien durch zwei formal selbständige Vertragsverhältnisse miteinander verbunden sind, die aufgrund ihres Inhalts untrennbar miteinander verknüpft sind (EuGH NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 29; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 32; BayObLG, Beschl. v. 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 43).

  • BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21

    Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen in einem anderen Mitgliedstaat

    (1) Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO schließt einen Rückgriff auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs aus (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, MDR 2021, 253 Rn. 21; zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 41).

    Der Verbrauchergerichtsstand ist jedenfalls anwendbar, wenn Verbraucher und Unternehmer in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind (BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 43; Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 20; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Vorb Art. 17 EuGVVO Rn. 2 m. w. N.).

    "Anderer Vertragspartner" im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist danach auch der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässige Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat, wenn der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbarer Weise an zwei Vertragspartner gebunden gewesen ist (EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C-478/12 - Maletic, NJW 2014, 530 Rn. 29 und 32; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 43).

  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20

    Gerichtsstand bei vertraglich und deliktisch haftenden Streitgenossen

    Entsprechendes gilt, wenn die Beurteilung der Zuständigkeit allein von Rechtsfragen abhängt und das Gericht, bei dem ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein könnte, seine Zuständigkeit bereits abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 54 f.; OLG Frankfurt a. a. O.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2021 - 1 AR 4/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Nachlasssachen; Bindungswirkung einer

    Hinzu tritt, dass der Senat in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 9.11.2020, 1 AR 31/20 (SA Z)) zum Aufenthalt in einem Sterbehospiz formuliert hat, dass - woran er im Lichte der dargestellten allgemeinen Grundsätze in dieser Allgemeinheit nicht festhält - angenommen werden könne, dass der Betroffene schon mit der Aufnahme in einem Hospiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach dort verlege.
  • BayObLG, 07.06.2023 - 102 AR 119/23

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage

    Die zweite Alternative regelt neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f. [zu Art. 16 Brüssel-I-VO]; BayObLG, Beschl. v. 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 41; Geimer in Zöller, ZPO , Art. 18 EuGVVO Rn. 3).
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