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   BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04   

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https://dejure.org/2004,7150
BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04 (https://dejure.org/2004,7150)
BayObLG, Entscheidung vom 23.09.2004 - 1Z BR 80/04 (https://dejure.org/2004,7150)
BayObLG, Entscheidung vom 23. September 2004 - 1Z BR 80/04 (https://dejure.org/2004,7150)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1757 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3 § 1757 Abs. 2 Satz 1
    Unterschiedliche Bestimmung des Geburtsnamens bei Kindesannahme ohne gemeinsamen Ehenamen der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Namensbestimmung bei der Adoption eines Kindes ; Bedeutung des Familiennamens des Annehmenden ; Wirksamkeit einer Bestimmung in einem Adoptionsdekret über die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens als Geburtsname des Kindes; Folgen eines Führens des Geburtsnamens des ...

Verfahrensgang

  • AG Bayreuth - UR III 16/02
  • LG Bayreuth - 41 T 101/03
  • BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1010
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 12.06.2002 - 1Z BR 56/10

    Nichtigkeit einer in das Adoptionsdekret fehlerhaft aufgenommenen Bestimmung;

    Auszug aus BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04
    Hinsichtlich dieser Eintragung sind der Standesbeamte und die Personenstandsgerichte an die Namensbestimmung im Adoptionsdekret gebunden, sofern diese nicht nichtig ist (BayObLGZ 2002, 155/157 = FamRZ 2002, 1649 m.w.N.; Keidel/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 56 e Rn. 26).

    Sie wird etwa angenommen, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehlt oder wenn die Entscheidung eine der Rechtsordnung ihrer Art nach unbekannte Rechtsfolge ausspricht (vgl. BayObLGZ 2002, 155/158 m.w.N.; Keidel/Zimmermann § 7 Rn. 42b ).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1998 - 4 W 7/97

    Zur Rechtmäßigkeit der Weiterführung des bisherigen Namens eines Anzunehmenden

    Auszug aus BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04
    (3) In der Rechtsprechung wurde allerdings die Auffassung vertreten, dass eine in das Adoptionsdekret aufgenommene Bestimmung, wonach der Angenommene seinen bisherigen Namen weiterführt, nichtig sei (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115).
  • BayObLG, 09.07.1985 - BReg. 1 Z 38/85

    Adoptionsbeschluß; Geburtsnamen; Änderung; Ehenamen; Zustimmung; Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04
    aa) Nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, der auch in Fällen der Annahme Volljähriger als Kind gilt (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB; BayObLGZ 1985, 264/268), erhält das Kind als Geburtsnamen grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden.
  • BayObLG, 12.10.1979 - BReg. 1 Z 54/79

    Von der gesetzlichen Regel des § 1757 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    Auszug aus BayObLG, 23.09.2004 - 1Z BR 80/04
    Dabei kann dahinstehen, ob die Namensbestimmung als solche - im Unterschied zum Ausspruch der Kindesannahme (§ 56 e Satz 3 FGG) - anfechtbar und abänderbar ist (vgl. BayObLGZ 1979, 346; OLG Köln StAZ 1982, 278; Keidel/Engelhardt § 56 e Rn. 24).
  • OLG Zweibrücken, 21.03.2011 - 6 UF 31/11

    Adoptionsverfahren: Nachträgliche klarstellende Ergänzung eines

    Ob dies auch für eine mit der Adoption einhergehende Namensbestimmung gilt, ist streitig (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 1010, 1011 m.w.N.).
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