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   BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91   

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https://dejure.org/1992,6130
BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91 (https://dejure.org/1992,6130)
BayObLG, Entscheidung vom 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91 (https://dejure.org/1992,6130)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Januar 1992 - 3 ObOWi 85/91 (https://dejure.org/1992,6130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtshof; Europäische Gemeinschaft; Frage; Vorlage; Vorabentscheidung; Verstoß; Güterfernverkehrstarif; Rechskraftwagentarif; Regeltarif; Ausnahmetarif AT 704; Verordnung TSF Nr. 6/86

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.12.1987 - 136/86

    BNIC / Aubert

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91
    Der Europäische Gerichtshof sieht jedoch auch dann eine Verletzung des Art. 85 EWGV i.V.m. Art. 5 EWGV für gegeben an, wenn ein Mitgliedstaat die Wirkungen von gegen Art. 85 verstoßenden Vereinbarungen durch eine Allgemeinverbindlicherklärung verstärkt (Urteil vom 3.12.1987 Rs 136/86; vgl. ferner Urteil vom 30.1.1,985 Rs 123/83).

    Er hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen in dem Verfahren Rs 136/86 bejaht, in dem das Bureau nati onal interprofessionnel du Cognac (BNIC) einen Winzer auf Zahlung eines Betrags von 7.916, 12 FF verklagt hatte, den er angeblich wegen Überschreitung der festgesetzten Vermarktungsquoten schuldete.

    Da trotz der angeführten Unterschiede immerhin eine gewisse Ähnlichkeit mit dem der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3.12.1987 (Rs 136/86) zugrunde liegenden Sachverhalt besteht, kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft und die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bejahen.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (NJW 1983, 1257) darf nur dann von einer Anrufung dieses Gerichts abgesehen werden, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist oder bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, das innerstaatliche Gericht also überzeugt ist, dass auch für den Gerichtshof und die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die gleiche Gewissheit besteht (Grabitz EWG -Vertrag - Stand Januar 1990 - Art. 177 Rn. 48 bis 54).
  • BVerwG, 09.11.1989 - 7 C 3.88

    Dienstleistungsfreiheit - Güterkraftverkehr

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91
    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Begründung seiner Entscheidung vom 9.11.1989 (VRS 78, 236) keine Zweifel, dass die Vorschriften des § 22 GÜKG über den Tarifzwang mit dem EWG -Vertragsrecht vereinbar sind.
  • BGH, 01.02.1990 - I ZR 126/88

    Begriff des Abfalls; Sammlung von Altglas; Bei der Rauchgasentschwefelung

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91
    Der gleichen Auffassung ist der Bundesgerichtshof, der sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage der Vereinbarkeit des deutschen Güterfernverkehrstarifs mit Art. 85 i.V.m. Art. 5 EWGV auseinandersetzt, aber ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof von der Rechtsgültigkeit der Tarife ausgegangen ist (BGH NJW 1990, 2471 und Beschluss vom 26.4.1990 - 1 ZR 169/89; vgl. hierzu auch von Tegelen Güterkraftverkehrsgesetz - Stand März 1991 - § 20 a Anm. 1; Trinkaus/Maiworm,NZV 1991, 457).
  • OLG Nürnberg, 16.05.1991 - 12 U 3674/90

    Nachzahlung wegen vorsätzlich unterschrittener tariflicher Mindestentgelte;

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91
    Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 11.4.1991 - 12 U 3674/90 den Standpunkt vertreten, dass der Güterfernverkehrstarif der Bundesrepublik Deutschland nicht mit europäischem Wettbewerbsrecht des Art. 85 EWGV kollidiert.
  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91
    Diese Bestimmung gilt uneingeschränkt auch für den Verkehr, und zwar in der Ausprägung, die er durch die Verordnung ( EWG ) 1017/68 gefunden hat (EuGH, Urteile vom 4.4.1974 Rs 167/73, vom 30.4.1986 Rs 209 bis 213/84 = NJW 1986, 2182 und vom 21.10.1987 Rs 311/85; Lammich RIW 1991, 538 ff.; Groeben/Thiesing/Ehlermann Kommentar zum EWG -Vertrag 4.Aufl. Vorbemerkung zu Art. 74 bis 84 Rn. 20).
  • Drs-Bund, 16.07.1990 - BT-Drs 11/7582
    Auszug aus BayObLG, 24.01.1992 - 3 ObOWi 85/91
    Im Gegensatz hierzu vertreten das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme vom 2.8.1989 - 1-34/89, die Monopolkommission (BT-Drucks. 11/7582 S.49, 307, 308), die Deregulierungskommission (Marktöffnung und Wettbewerb, März 1990, Drittes Kapitel: Das Verkehrswesen S.104 ff., Tz 164), sowie namhafte Vertreter der Wissenschaft und Literatur (von Tegelen Güterkraftverkehrsgesetz - Stand März 1991 - § 20 Anm. 1; Lammich RIW 1991, 538; Basedow Wettbewerb auf den Verkehrsmärkten S.178 ff., 195, 196) die Auffassung, dass der deutsche Güterfernverkehrstarif mit den Art. 85 und 5 EWGV nicht vereinbar sei.
  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 118/91

    Vereinbarkeit von Tarifen für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen im

    Diese Frage bedarf näherer Prüfung und kann nicht ohne weiteres in dem einen oder anderen Sinn entschieden werden (vgl. dazu die Vorlagebeschlüsse des BayObLG vom 24.1. 1992 - 3 Ob OWi 85/91 - und des LG Koblenz vom 14.6.1991 - 12 S 142/90, TranspR 1991, 283, sowie OLG Nürnberg TranspR 1991, 281, jeweils zu den Tarifvorschriften für den Güterfernverkehr).
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