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   BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00   

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BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00 (https://dejure.org/2001,1837)
BayObLG, Entscheidung vom 24.01.2001 - 2Z BR 129/00 (https://dejure.org/2001,1837)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Januar 2001 - 2Z BR 129/00 (https://dejure.org/2001,1837)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 92

    BGB § 925 Abs. 1; ZPO § 415; GBO §§ 20, 29; BeurkG §§ 13 Abs. 1, 36, 37, 44 a
    Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Auflassungserklärung I

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 925 Abs. 1; ZPO § 415; GBO §§ 20, 29; BeurkG §§ 13 Abs. 1, 36, 37, 44a
    Fehlende Unterschrift eines Beteiligten unter Beurkundung der Auflassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Auflassung; Grundbuchamt; Öffentliche Urkunde; Zwingendes Formerfordernis

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 24

    § 925 BGB; § 415 ZPO; § 20 GBO; § 29 GBO; § 13 BeurkG; § 36 BeurkG; § 37 BeurkG; § 44a BeurkG
    Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt

  • Judicialis

    BGB § 925 Abs. 1; ; ZPO § 415; ; GBO § 20; ; GBO § 29; ; BeurkG § 13 Abs. 1; ; BeurkG § 36; ; BeurkG § 37; ; BeurkG § 44a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Auflassung durch öffentliche Urkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Weiden/Oberpfalz - 2 T 1063/00
  • BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 734
  • MDR 2001, 559
  • DNotZ 2001, 560
  • FGPrax 2001, 57
  • Rpfleger 2001, 228
  • BayObLGZ 2001, 14
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 13.08.1993 - 2Z BR 80/93

    Beschwerdeberechtigung im Grundbuchverfahren; Wirksamkeit der Auflassung

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    Die fehlende Unterschrift der Beteiligten zu 2 bedingt zwar nicht die Unwirksamkeit der Auflassung, weil diese materiell der Beurkundung nicht bedarf (BGHZ 22, 312/313; RGZ 99, 65/67), wohl aber die Unwirksamkeit der Beurkundung (BayObLG MittBayNot 1994, 39 = Rpfleger 1994, 162; LG Oldenburg Rpfleger 1980, 224; Lischka aao).

    b) Verstößt die Niederschrift gegen zwingende Bestimmungen des Beurkundungsrechts, zu denen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG zählt (DNotI-Report 1998, 33; Huhn/von Schuckmann § 13 Rn. 2), ist diese nach herrschender Meinung nicht geeignet, die Auflassung formgerecht im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen (Huhn Rpfleger 1977, 199/201; Lischka NotBZ 1999, 8/9; Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 15 bei Fn. 37; Meikel/Brambring GBO 8. Aufl. § 29 Rn. 178; KEHE/Munzig GBO 5. Aufl. § 20 Rn. 114; Hesse/Saage/Fischer GBO 4. Aufl. § 20 Anm. 2c; Demharter § 20 Rn. 27; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 3324; Ertl MittBayNot 1992, 102/106; Staudinger/Pfeifer BGB 13. Bearb. § 925 Rn. 76; Erman/Hagen/ Lorenz BGB 10. Aufl. § 925 Rn. 25; Huhn/von Schuckmann § 8 Rn. 2; wohl auch OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 194 f.; unentschieden MünchKomm/Kanzleiter 3. Aufl. § 925 Rn. 15 bei Fn. 52; unklar Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 925 Rn. 29; offengelassen BayObLG MittBayNot 1994, 39).

    aa) Das materielle Geschäft der Auflassung bedarf nach § 925 Abs. 1 BGB nach heute kaum mehr bestrittener Ansicht nicht der notariellen Beurkundungsform (BGHZ 22, 312/315; RGZ 99, 65/67; BayObLG MittBayNot 1994, 39; Palandt/Bassenge § 925 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter 9 925 Rn. 15; Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 76).

  • BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56

    Wirksamkeit der Auflassung

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    Die fehlende Unterschrift der Beteiligten zu 2 bedingt zwar nicht die Unwirksamkeit der Auflassung, weil diese materiell der Beurkundung nicht bedarf (BGHZ 22, 312/313; RGZ 99, 65/67), wohl aber die Unwirksamkeit der Beurkundung (BayObLG MittBayNot 1994, 39 = Rpfleger 1994, 162; LG Oldenburg Rpfleger 1980, 224; Lischka aao).

    aa) Das materielle Geschäft der Auflassung bedarf nach § 925 Abs. 1 BGB nach heute kaum mehr bestrittener Ansicht nicht der notariellen Beurkundungsform (BGHZ 22, 312/315; RGZ 99, 65/67; BayObLG MittBayNot 1994, 39; Palandt/Bassenge § 925 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter 9 925 Rn. 15; Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 76).

    So stützen sich für die Auslegung des materiellen Rechts die beiden grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts einerseits (RGZ 99, 65/69), des Bundesgerichtshofs andererseits (BGHZ 22, 312/316) auch ausdrücklich auf die Formbedürftigkeit nach § 29 GBO und halten die Gefahr, das Grundbuch würde durch eine fehlerhaft beurkundete Auflassung falsch, für bedeutsamer als das Risiko, welches mit einer Eigentumseintragung unter Verstoß gegen § 29 GBO verbunden ist.

  • RG, 24.04.1920 - V 433/19

    Ist auch die auf Grund einer nicht beurkundeten oder nicht formgerecht

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    Die fehlende Unterschrift der Beteiligten zu 2 bedingt zwar nicht die Unwirksamkeit der Auflassung, weil diese materiell der Beurkundung nicht bedarf (BGHZ 22, 312/313; RGZ 99, 65/67), wohl aber die Unwirksamkeit der Beurkundung (BayObLG MittBayNot 1994, 39 = Rpfleger 1994, 162; LG Oldenburg Rpfleger 1980, 224; Lischka aao).

    aa) Das materielle Geschäft der Auflassung bedarf nach § 925 Abs. 1 BGB nach heute kaum mehr bestrittener Ansicht nicht der notariellen Beurkundungsform (BGHZ 22, 312/315; RGZ 99, 65/67; BayObLG MittBayNot 1994, 39; Palandt/Bassenge § 925 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter 9 925 Rn. 15; Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 76).

    So stützen sich für die Auslegung des materiellen Rechts die beiden grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts einerseits (RGZ 99, 65/69), des Bundesgerichtshofs andererseits (BGHZ 22, 312/316) auch ausdrücklich auf die Formbedürftigkeit nach § 29 GBO und halten die Gefahr, das Grundbuch würde durch eine fehlerhaft beurkundete Auflassung falsch, für bedeutsamer als das Risiko, welches mit einer Eigentumseintragung unter Verstoß gegen § 29 GBO verbunden ist.

  • OLG Köln, 18.07.1984 - 2 Wx 11/84

    Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen auf einem Garagenoberdeck

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    Mit Rücksicht auf den Zweck des Grundbuchs, über Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Grundstücksrechten zuverlässig Auskunft zu geben, ist dies hinzunehmen, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit, eine formgerechte Erklärung abzugeben, erschwert, unzumutbar oder gar unmöglich sein sollte (BayObLG Rpfleger 1984, 464) und die Beteiligten deshalb zur Durchsetzung ihres materiellen Rechts im äußersten Falle auf ein Streitverfahren angewiesen sind.
  • BayObLG, 17.05.1984 - BReg. 2 Z 31/84

    Form des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    Die Regelung des § 29 GBO will den Gefahren begegnen, die aus einer unrichtigen Eintragung im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs erwachsen (BayObLGZ 1988, 148/150 f.; BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter § 29 Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1998 - 15 U 192/97

    Nachholung vergessener Unterschrift eines Beteiligten

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    cc) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Düsseldorf DNotZ 2000, 299/301; FGPrax 1997, 194 f.; Keidel/Winkler aaO) eine Heilung zwar nicht durch Tatsachenbescheinigung nach §§ 36, 37 BeurkG, wohl aber durch ergänzende Nachtragsbeurkundung ohne Anwesenheit der übrigen Beteiligten erwogen wird, ist dies für den Fall der Auflassungsbeurkundung nach § 925 BGB ausgeschlossen.
  • BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 133/87

    Abberufung eines Liquidators; Begriff des Beteiligten; Verwaltungs- und

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    d) Soweit die Entscheidung des OLG Celle (MDR 1948, 258 Nr. 107 - Leitsatz -) auf eine abweichende Ansicht hindeutet, beruht jener Beschluss nach den von Huhn (Rpfleger 1977, 199 bei Fn. 9) mitgeteilten Gründen nicht auf einer anderen Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, so dass eine Vorlagepflicht nach § 79 Abs. 2 GBO entfällt (BayObLGZ 1988, 24/32; 248/257 f.; Demharter § 79 Rn. 11; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rn. 18).
  • BayObLG, 11.05.1988 - BReg. 2 Z 44/88

    Erteilung eines Grundschuldbriefs an einen nicht als Gläubiger im Grundbuch

    Auszug aus BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00
    Die Regelung des § 29 GBO will den Gefahren begegnen, die aus einer unrichtigen Eintragung im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs erwachsen (BayObLGZ 1988, 148/150 f.; BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter § 29 Rn. 2).
  • OLG Köln, 10.04.2007 - 2 Wx 20/07

    Nachweis des Bedingungseintritts bei aufschiebend bedingter Bevollmächtigung zur

    Vielmehr entspricht es völlig einhelliger Auffassung, daß das materiell-rechtlich wirksame Rechtsgeschäft nur vollzogen werden kann, wenn es dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden kann und daß deshalb beispielsweise die Auflassung im Ergebnis - allein aus Gründen des Verfahrensrechts - der Beurkundung, und zwar nach ganz herrschender Ansicht der Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedarf (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 57; Böttcher, a.a.O.), um vollzogen werden zu können.
  • OLG München, 26.11.2008 - 34 Wx 88/08

    Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis einer formgerechten Auflassung

    Dazu gehört nach materiellem Recht jedenfalls die Erklärung der Einigung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar (BayObLGZ 2001, 14/15).

    Insoweit ist der Nachweis durch eine öffentliche Urkunde zu erbringen, deren Merkmale sich aus § 415 ZPO ergeben (vgl. BayObLGZ 2001, 14/16).

    Die gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten und die Abgabe ihrer Auflassungserklärungen vor einer zur Entgegennahme bereiten zuständigen Stelle ist jedoch selbst dann nicht bewiesen, wenn Veräußerer und Erwerber die beiderseitigen Erklärungen auf demselben Blatt unterzeichnet haben und der Notar die Unterschriften mit einem einheitlichen Vermerk beglaubigt hat (vgl. BayObLGZ 2001, 14/16; KG DNotZ 1934, 283; Fuchs-Wissemann Rpfleger 1977, S. 9/11).

  • BayObLG, 12.12.2002 - 2Z BR 112/02

    Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan bei Wohnungseigentum - Abweichung des

    Die Identitätserklärung ist eine Wissenserklärung (vgl. §§ 36, 37 BeurkG; dazu BayObLGZ 2001, 14/17 ff.) und entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung.
  • BayObLG, 16.05.2002 - 2Z BR 181/01

    Auslegung der Grundbucheintragung - strenge Anforderungen an Nachweis

    Weil die Feststellung diese Anforderungen nicht erfüllt, eignet sie sich auch nicht als Nachweis im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO (BayObLGZ 2001, 14/19 DNotZ 2001, 560 mit zust. Anm. Reithmann).
  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 26/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse

    Vielmehr entspricht es bislang völlig einhelliger Auffassung, daß das materiell-rechtlich wirksame Rechtsgeschäft nur vollzogen werden kann, wenn es dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden kann, und daß deshalb die Auflassung im Ergebnis - aus Gründen des Verfahrensrechts - der Beurkundung, und zwar nach ganz herrschender Auffassung der Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedarf (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 57; Senat, FGPrax 2007, 102 [104]; Böttcher, a.a.O.), um vollzogen werden zu können.
  • OLG Braunschweig, 16.04.2019 - 1 W 59/17

    Übertragung von Grundeigentum

    Dieser Nachweis ist nur durch eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO zu erbringen (BayObLG, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 2Z BR 129/00 -, BayObLGZ 2001, S. 14 [15 f.] m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 26. November 2008 - 34 Wx 088/08 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rn. 3324 m.w.N.).
  • OLG Köln, 13.12.2010 - 2 Wx 137/10

    Anforderungen an den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretung

    Vielmehr entspricht es bislang völlig einhelliger Auffassung, daß das materiell-rechtlich wirksame Rechtsgeschäft nur vollzogen werden kann, wenn es dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden kann, und daß deshalb die Auflassung im Ergebnis - aus Gründen des Verfahrensrechts - der Beurkundung, und zwar nach ganz herrschender Auffassung der Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedarf (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 57; Senat, FGPrax 2007, 102 [104]; Böttcher, a.a.O.), um vollzogen werden zu können.
  • OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 3/10

    Anforderungen an Inhalt und Form einer Eintragungsbewilligung durch eine BGB

    Vielmehr entspricht es bislang völlig einhelliger Auffassung, daß das materiell-rechtlich wirksame Rechtsgeschäft nur vollzogen werden kann, wenn es dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden kann, und daß deshalb die Auflassung im Ergebnis - aus Gründen des Verfahrensrechts - der Beurkundung, und zwar nach ganz herrschender Auffassung der Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedarf (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 57; Senat, FGPrax 2007, 102 [104]; Böttcher, a.a.O.), um vollzogen werden zu können.
  • KG, 06.04.2017 - 1 W 169/17

    Abtretung einer Buchgrundschuld: Auslegung der notariell beglaubigten

    Für ihre Beurkundung gelten letztlich die §§ 8ff BeurkG und insbesondere § 17 BeurkG (vgl. Heinemann, in: Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 2. Aufl., § 8, Rdn. 5; Kanzleiter, DNotZ 2007, 222, 224; Reithmann, DNotZ 2001, 560).
  • OLG Schleswig, 26.02.2002 - 2 W 20/02

    Nachqualifikation von Berufsbetreuern durch Hamburger Kontaktstudiengang

    Weder kann der dreisemestrige Kontaktstudiengang mit seinen Leistungsnachweisen als "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG angesehen werden (so auch OLG Celle Nds.Rpfl. 2001, 228) noch erfüllen seine Zeugnisse die Voraussetzungen von § 4 AG BtG, weil sie nicht auf der Grundlage von Ausführungsregelungen zum BVormVG erteilt worden sind.
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