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   BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65   

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https://dejure.org/1966,725
BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65 (https://dejure.org/1966,725)
BayObLG, Entscheidung vom 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65 (https://dejure.org/1966,725)
BayObLG, Entscheidung vom 24. März 1966 - RReg. 4a St 149/65 (https://dejure.org/1966,725)
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Volltextveröffentlichung

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    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Unerlaubtes Inverkehrbringen von Betäubungsmittel durch einen Apotheker

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1878
  • BayObLGSt 1966, 45
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65
    Daher muß mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 370, 373) von dem Apotheker nicht nur verlangt werden, daß er jeweils prüft, ob eine formell ordnungsmäßige ärztliche Verschreibung vorliegt, sondern auch, daß er die Abgabe von Betäubungsmitteln dann unterläßt, wenn er erkennt, daß die Verschreibung erschlichen ist oder daß sie "ihrem Inhalt nach der Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dient".

    Verstößt der Apotheker vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflichten, so macht er sich ebenso eines unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln und damit eines Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpG schuldig, wie der Arzt, der schuldhaft bewirkt, daß der Verschreibungsempfänger die Betäubungsmittel ohne Erlaubnis weitergibt (BayObLGSt 1960, 182, 185) oder der Rauschgiftsüchtige, der Betäubungsmittel auf Grund eines erschlichenen Bezugscheins oder einer erschlichenen Verschreibung zur Befriedigung seiner Sucht erwirbt (BGHSt 9, 370, 374; Urteil des Senats vom 10.11.1960 - RReg 4 St 273/60 -).

  • BayObLG, 28.07.1960 - RReg. 4 St 84/60

    Ärztlich nicht begründete Verschreibung

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65
    einem sonstigen öffentlichen Interesse an den Verbraucher gelangen (BayObLGSt 1960, 182, 183).

    Verstößt der Apotheker vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflichten, so macht er sich ebenso eines unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln und damit eines Vergehens gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 OpG schuldig, wie der Arzt, der schuldhaft bewirkt, daß der Verschreibungsempfänger die Betäubungsmittel ohne Erlaubnis weitergibt (BayObLGSt 1960, 182, 185) oder der Rauschgiftsüchtige, der Betäubungsmittel auf Grund eines erschlichenen Bezugscheins oder einer erschlichenen Verschreibung zur Befriedigung seiner Sucht erwirbt (BGHSt 9, 370, 374; Urteil des Senats vom 10.11.1960 - RReg 4 St 273/60 -).

  • RG, 08.05.1929 - II 1158/28

    Inwiefern ist die Vermittelung der Lieferung von Rauschgiften strafbar?

    Auszug aus BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65
    Das Opiumgesetz ist zum Schutze der Volksgesundheit vor dem Mißbrauch von Rauschgiften erlassen (RGSt 63, 161; BGHSt 1, 248, 250), Es will verhüten, daß die in ihm aufgeführten Stoffe und Zubereitungen zu anderen Zwecken als zur Heilung und zur wissenschaftlichen Forschung verwendet werden oder in Widerspruch zu.
  • BayObLG, 27.10.1965 - RReg. 1a St 255/65
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65
    Daß diese Rechtsansicht nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart steht, ergibt sich klar aus dem letzten Absatz der veröffentlichten Urteilsgründe (NJW 1966, 414), in dem das Oberlandesgericht abschließend darauf hinweist, daß in dem von ihm entschiedenen Fall keine Rede sein könne von einer Gefährdung oder Verletzung eines der Zwecke, die mit der Gesetzgebung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln verfolgt werden.
  • OLG Stuttgart, 15.10.1965 - 1 Ss 257/65
    Auszug aus BayObLG, 24.03.1966 - RReg. 4a St 149/65
    Die dadurch begründeten Erleichterungen beseitigen, wie das Oberlandesgericht Stuttgart im Urteil vom 15.10.1965 (NJW 1966, 412, 413) eingehend dargelegt hat, die meisten der für den Arzt und den Apotheker hinsichtlich der Verschreibung und der Abgabe geltenden Einschränkungen, so daß im Ergebnis der ärztlichen Verschreibung nur mehr die Bedeutung eines Nachweises für den Apotheker zukommt, daß das Aethylmorphin enthaltende Arzneimittel auf ärztliche Verordnung hin bezogen wird.
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