Rechtsprechung
BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
MRVG Art. 10 § 3; BNotO § 19
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen versprechen und damit wie Generalübernehmer auftreten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
MRVG Art. 10 § 3; BNotO § 19
Verbot der Architektenbindung (Koppelungsverbot)
Verfahrensgang
- LG München II - 2 T 5275/97
- BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97
- BayObLG, 04.01.1999 - 3Z BR 267/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.09.1990 - VII ZR 324/89
Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg …
Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber mit Art. 10 § 3 MietRVerbessG der Gefahr begegnen wollen, daß bei knapp gewordenem Angebot von Baugrundstücken ein Ingenieur oder Architekt, dem Grundstücke "anhand" gegeben worden sind, eine monopolartige Stellung erwirbt und der Wettbewerb dadurch manipuliert wird (vgl. BGH NJW-RR 1991, 143/144 m.w.N.).Nach BGH greift Art. 10 § 3 MietRVerbessG auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstuck einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (BGH NJW-RR 1991, 143).
Die Fallgestaltung in NJW-RR 1991, 143 ist mit der hier gegebenen vergleichbar.: Das Landgericht hat festgestellt, daß Architekt B. nach Auskunft der Bay. Architektenkammer zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Beurkundungen mit der Tätigkeitsart "freischaffend" in der bayerischen Architektenliste eingetragen gewesen ist; er wird auch in der Vertragsurkunde als Architekt - und nicht als Wohnbauunternehmer - bezeichnet.
Bestehen Zweifel, ob das zu beurkundende Rechtsgeschäft möglicherweise unwirksam ist, muß der Notar sich anhand der Rechtsprechung und des Schrifttums darüber unterrichten, ob er dieses Risiko nicht durch eine andere Vertragsgestaltung vermeiden kann (BGH NJW-RR 1991, 143/144).
- BGH, 29.09.1988 - VII ZR 94/88
Geltung des Koppelungsverbots für einen als Generalunternehmer tätigen …
Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97
ln diesem Fall sei das Koppelungsverbot grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn der Architekt nicht als freiberuflicher Architekt, sondern gewerbsmäßig als Unternehmer tätig werde (vgl. hierzu auch BGHZ 89, 240; BGH NJW-RR 1989, 147). - BGH, 24.11.1977 - VII ZR 213/76
Geltung des Kopplungsverbots bei einem im Eigentum des Architekten stehenden …
Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97
In BGHZ 70, 55 hat er entschieden, daß Art. 10 § 3 MietRVerbessG nach seinem Regelungszweck auch dann eingreife, wenn der freiberufliche Architekt oder Ingenieur über die sein Berufsbild prägenden Aufgaben, die Bauplanung und Bauausführung, hinaus weitere, etwa die Baubetreuung betreffende oder sämtliche für die Fertigstellung des Bauwerks erforderliche Aufgaben übernehme und ein eigenes Grundstuck mit dieser Bindung an einen derartigen Vertrag veräußere. - BGH, 22.12.1983 - VII ZR 59/82
Geltung des Kopplungsverbots für Bauträger, Generalunternehmer mit …
Auszug aus BayObLG, 24.06.1998 - 3Z BR 513/97
ln diesem Fall sei das Koppelungsverbot grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn der Architekt nicht als freiberuflicher Architekt, sondern gewerbsmäßig als Unternehmer tätig werde (vgl. hierzu auch BGHZ 89, 240; BGH NJW-RR 1989, 147).