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   BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21   

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https://dejure.org/2021,23254
BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21 (https://dejure.org/2021,23254)
BayObLG, Entscheidung vom 24.06.2021 - 101 AR 53/21 (https://dejure.org/2021,23254)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 101 AR 53/21 (https://dejure.org/2021,23254)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 60
    Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer und einen Streitgenossen mit Wohnsitz im Forumstaat

  • rewis.io

    Leistungen, Gerichtsstand, Bauvertrag, Vertragsschluss, Gerichtsstandsvereinbarung, Bebauung, Schadensersatz, Gerichtsstandsbestimmung, Genehmigung, Berufung, Verletzung, Polen, Verbraucher, Bundesgebiet, besonderer Gerichtsstand, Bundesrepublik Deutschland, juristische ...

  • baurechtsiegen.de

    Ausländischer Fertighaushersteller - Klage in Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Für eine Klage des im Forumstaat wohnhaften Verbrauchers gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmer wegen Ansprüchen aus einem Verbrauchervertrag stehen der Gerichtsstand am Wohnort des Verbrauchers und daneben, sofern die ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts Klage eines im Forumstaat wohnhaften Verbrauchers gegen den in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmer wegen Ansprüchen aus einem Verbrauchervertrag Voraussetzungen einer Gerichtsstandswahl

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucher kann ausländischen Fertighaushersteller an seinem Wohnort verklagen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.10.2020 - X ARZ 124/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Internationale und örtliche Zuständigkeit in

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    (1) Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO schließt einen Rückgriff auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs aus (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, MDR 2021, 253 Rn. 21; zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 41).

    Nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand hat die Antragstellerin die Investition daher als Verbraucherin getätigt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, WM 2021, 40 Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeitsregel im Rahmen des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - anders als die im nationalen Prozessrecht geregelten ausschließlichen Zuständigkeiten - nicht überwunden werden, weil ansonsten der durch den europäischen Gesetzgeber im internationalen Zuständigkeitsrecht getroffene Interessenausgleich beeinträchtigt würde (vgl. BGH, MDR 2021, 253 Rn. 22 m. w. N.).

  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 31/20

    Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    (1) Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO schließt einen Rückgriff auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs aus (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, MDR 2021, 253 Rn. 21; zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 41).

    Der Verbrauchergerichtsstand ist jedenfalls anwendbar, wenn Verbraucher und Unternehmer in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind (BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 43; Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 20; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Vorb Art. 17 EuGVVO Rn. 2 m. w. N.).

    "Anderer Vertragspartner" im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist danach auch der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässige Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat, wenn der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbarer Weise an zwei Vertragspartner gebunden gewesen ist (EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C-478/12 - Maletic, NJW 2014, 530 Rn. 29 und 32; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 43).

  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    a) In Fällen mit Auslandsberührung ist es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend, wenn für den Streitgenossen ohne inländischen allgemeinen Gerichtsstand ein besonderer Gerichtsstand im Bundesgebiet begründet ist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 21).

    (1) Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO schließt einen Rückgriff auf den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs aus (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, MDR 2021, 253 Rn. 21; zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 31/20, juris Rn. 41).

    Die Verbrauchereigenschaft ist nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 16; BGH, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 12).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    Die Verbrauchereigenschaft ist nach der objektiven Stellung der betroffenen Person im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 16; BGH, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 12).

    Zwar kann eine Klagepartei, die einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucherin angesehen werden (EuGH, Urt. v. 3. Juli 1997, C-269/95 - Benincasa, juris Rn. 17 ff.).

  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO setzt danach voraus, dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18).
  • BayObLG, 12.02.2020 - 1 AR 94/19

    Gerichtsstandvereinbarung bei ausschließlichem Gerichtsstand

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    Ob hier im Hinblick auf die Gerichtsstandsvereinbarung, deren Zulässigkeit an Art. 19, 25 Brüssel-Ia-VO zu messen ist, etwas anderes gelten könnte, bedarf keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin zu 1) ihre Verpflichtungen nicht im Bezirk des Landgerichts Memmingen zu erfüllen hatte, sondern am Ort des Bauvorhabens (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, juris Rn. 27).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    Im Anwendungsbereich der Art. 17 bis 19 Brüssel-Ia-VO scheidet eine Berufung auf den Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO aus (BGH, Urt. v. 1. März 2011, XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 29; Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Rn. 79 und 157).
  • BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10

    Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    (2) Jedenfalls dann, wenn es - wie hier - zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen ist, erfassen die Art. 17 f. Brüssel-Ia-VO auch Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 2011, VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 43).
  • BayObLG, 22.10.1998 - 1Z AR 88/98

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei mehreren Streitgenossen

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    An dessen Stelle befindet gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789; BayObLG, Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 53/21
    a) In Fällen mit Auslandsberührung ist es für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend, wenn für den Streitgenossen ohne inländischen allgemeinen Gerichtsstand ein besonderer Gerichtsstand im Bundesgebiet begründet ist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 21).
  • BayObLG, 12.03.1997 - 1Z AR 99/96
  • BGH, 07.12.2000 - VII ZR 404/99

    Rechtswahl und Erfüllungsort beim Architektenvertrag

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 67/19

    Gerichtsstandsbestimmung bei einem Streitgenossen mit unbekanntem Aufenthalt

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • BayObLG, 03.03.1998 - 1Z AR 9/98

    Zuständiges Gericht bei Verfahren gegen die Architekten die mit Planung

  • KG, 28.04.1998 - 21 U 8396/97

    Welches Gericht ist für die Honorarklage des Architekten zuständig?

  • OLG Köln, 12.05.2010 - 8 W 34/10

    Erfüllungsort bei einem Architektenvertrag

  • BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als

  • BayObLG, 19.08.2022 - 102 AR 77/22

    Antragsgegner, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Allgemeiner Gerichtsstand,

    Die Antragsgegner haben nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ihre allgemeinen Gerichtsstände (§§ 12, 13 und 17 ZPO) in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Nürnberg und Bamberg), so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO der Bundesgerichtshof ist; an dessen Stelle befindet gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht über den Bestimmungsantrag, weil es bei noch nicht anhängigem Rechtsstreit zuerst um die Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 24. Juni 2021, 101 AR 53/21, juris Rn. 14).
  • BayObLG, 07.06.2023 - 102 AR 119/23

    Internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage

    Sowohl die Vornahme von Ausbauarbeiten als auch die Vermietung einer Immobilie wie der vorliegenden ist grundsätzlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24. Juni 2021, 101 AR 53/21, juris Rn. 27), sodass der vom Kläger erteilte Auftrag als Verbrauchergeschäft anzusehen ist.
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