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   BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88   

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BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88 (https://dejure.org/1988,2702)
BayObLG, Entscheidung vom 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88 (https://dejure.org/1988,2702)
BayObLG, Entscheidung vom 24. November 1988 - BReg. 3 Z 111/88 (https://dejure.org/1988,2702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückübertragung von Mitarbeiteraktien; Zwingende Grundsätze des Aktienrechts; Satzungsbestimmungen als Grundlage zur Eintragung im Handelsregister; Erwerb, Vergabe und Bezug von Belegschaftsaktien

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG § 68 Abs. 2, BGB § 134
    Unzulässige Satzungsregelung betr. die Pflicht zur Rückübertragung von Belegschaftsaktien bei Ausscheiden des Mitarbeiteraktionärs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 687
  • ZIP 1989, 638
  • BB 1989, 450
  • DB 1989, 214
  • Rpfleger 1989, 186
  • BayObLGZ 1988 Nr. 71
  • BayObLGZ 1988, 371
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • RG, 17.02.1928 - II 275/27

    Aktiengesellschaft.

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Daher ist z.B. eine Satzungsbestimmung wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigung nichtig, wonach beim Eintritt bestimmter Tatsachen (Verlust der Mitgliedschaft in einem Verein) ein Aktionär ausgeschlossen werden kann, und wenn er für diesen Fall verpflichtet werden soll, seine Aktien einem zu benennenden Dritten zu übertragen (RGZ 49, 77/79; 120, 177/180; RG JW 1928, 2622/2624).

    Allerdings hat das Reichsgericht (RGZ 120, 177/188) es zugelassen, eine Einziehung durch Auslosung von Aktien nicht zum Zweck der Kapitalherabsetzung, sondern zur Übertragung der ausgelosten Aktien auf einen Dritten vorzunehmen.

    Die angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts BankArch 1914, 104 und RGZ 120, 177 erfordern nicht eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG .

  • BFH, 16.11.1984 - VI R 39/80

    Belegschaftsaktien - Vorteil - Verbilligte Überlassung - Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Die beabsichtigten Satzungsregelungen beziehen sich auf sog. Belegschaftsaktien, auch Arbeitnehmeraktien genannt (vgl. z.B. BFH BStBl 1985 II S. 136; Wiedemann Gesellschaftsrecht Band I S. 642; Knepper ZGR 1985, 419).

    Ersichtlich soll durch sie der Schwäche schuldrechtlicher Vereinbarungen abgeholfen werden, die darin liegt, daß gegen diese verstoßende Verfügungen nach § 137 BGB gleichwohl wirksam sind (Hefermehl/Bungeroth § 68 Rn. 71; vgl. auch BFH BStBl 1985 II S. 136/137).

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Weil solche Satzungsregelungen schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen unzulässig sind, kann offen bleiben, ob die erbrechtlichen Bestimmungen gegen den Grundsatz der Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen; diese Freiheit umfaßt die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten seine Vermögensverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod zu gestalten (Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 2. Aufl. § 2 IV 2b - S. 23), somit einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlaßbeteiligung auszuschließen (BVerfGE 58, 377/398; 67, 329/341).
  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Weil solche Satzungsregelungen schon aus gesellschaftsrechtlichen Gründen unzulässig sind, kann offen bleiben, ob die erbrechtlichen Bestimmungen gegen den Grundsatz der Testierfreiheit als Bestandteil der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen; diese Freiheit umfaßt die Befugnis des Erblassers, zu Lebzeiten seine Vermögensverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod zu gestalten (Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 2. Aufl. § 2 IV 2b - S. 23), somit einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang seines Vermögens an einen oder mehrere Rechtsnachfolger anzuordnen, insbesondere einen gesetzlichen Erben von der Nachlaßbeteiligung auszuschließen (BVerfGE 58, 377/398; 67, 329/341).
  • BayObLG, 21.07.1988 - BReg. 3 Z 54/88

    Registergerichtliche Prüfung der Werthaltigkeit einer Sicherheitsleistung bei

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Die Verfügung des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 16.05.1988 war aufzuheben, weil dieser allein den Geschäftswert nicht festsetzen kann (BayObLGZ 1988, 248; OLG Koblenz WPM 1985, 829).
  • BayObLG, 04.02.1988 - BReg. 3 Z 133/87

    Abberufung eines Liquidators; Begriff des Beteiligten; Verwaltungs- und

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Jedenfalls ergibt sich aus dem Aktienrecht keine Regelung, nach der das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters nicht in dessen Nachlaß fällt, wie das für andere Berechtigungen aus dem Gesellschaftsrecht in gewissem Umfang angenommen wird (vgl. BayObLGZ 1988, 24/30), oder nach der gar die Satzung einer Aktiengesellschaft eine solche Folge vorsehen könnte.
  • OLG Hamburg, 04.04.1984 - 2 W 25/80

    Änderung der Satzung einer Gesellschaft und diesbezügliche Eintragung im

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Wird eine Satzungsänderung angemeldet, so hat das Registergericht zu prüfen, ob die geänderten Bestimmungen gegen zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes oder gegen unabdingbare allgemeine Grundsätze des Aktienrechts verstoßen (vgl. RGZ 148, 175/186; BGH NJW 1987, 3191; OLG Hamburg OLGZ 1984, 307/310 f.; ebenso zum GmbH-Recht: …
  • BGH, 01.12.1986 - II ZR 287/85

    Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namensaktien; Haftung des

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgert die herrschende Auffassung zu Recht, daß eine weitergehende statutarische Beschränkung der Mitgliedschaft nicht zulässig ist (vgl. z.B. Hefermehl/Bungeroth Rn. 67 f., Lutter Rn. 23, je zu § 68; Serick in Festschrift für Wolfgang Hefermehl II S. 427/431; Däubler NJW 1968, 1117/1123; vgl. auch BGH NJW 1987, 1019/1020).
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Grundsätzlich kann zwar bei unbehebbaren Eintragungshindernissen keine Zwischenverfügung ergehen, sondern der Eintragungsantrag muß sofort zurückgewiesen werden (BayObLGZ 1987, 449/451).
  • RG, 25.09.1901 - I 142/01

    Aktiengesellschaft.

    Auszug aus BayObLG, 24.11.1988 - BReg. 3 Z 111/88
    Daher ist z.B. eine Satzungsbestimmung wegen Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigung nichtig, wonach beim Eintritt bestimmter Tatsachen (Verlust der Mitgliedschaft in einem Verein) ein Aktionär ausgeschlossen werden kann, und wenn er für diesen Fall verpflichtet werden soll, seine Aktien einem zu benennenden Dritten zu übertragen (RGZ 49, 77/79; 120, 177/180; RG JW 1928, 2622/2624).
  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 12/86

    Erfordernisse der Anmeldung einer Satzungsänderung

  • BayObLG, 03.07.1986 - BReg. 3 Z 72/86

    Beschwerde; Beanstandung; Zurückweisung; Anmeldung; Genossenschaftsregister;

  • RG, 21.06.1935 - II B 5/35

    1. Liegt dieselbe Rechtsfrage im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG. vor, wenn über die

  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    a) Der Senat hätte allerdings mit Blick auf den Zweck des § 121 Abs. 2 GVG Bedenken, die Vorlegungspflicht bei nicht geänderten Normen - hier die noch in der alten Fassung anzuwendenden §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AEntG - allein wegen eines allgemeinen Wandels der Rechtsauffassung zu verneinen (so aber zu den rechtsähnlichen Vorschriften des § 28 Abs. 2 FGG und des § 79 Abs. 2 GBO OLG Frankfurt NJW 1958, 713; BayObLGZ 1988, 371, 382; Demharter GBO 23. Aufl. § 79 Rdn. 11; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.N.; a.A. Jansen FGG 2. Aufl. § 28 Rdn. 9).
  • BGH, 23.11.2007 - BLw 26/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen des Anspruchs auf bare Zuzahlung

    Derartige Beschränkungen des Gesellschafters bei der Veräußerung seiner Anteile sind bei der GmbH nach der gesetzlichen Bestimmung in § 15 Abs. 5 GmHG allgemein zulässig (vgl. BayObLG DB 1989, 214, 215; Michalski/Ebbing, GmbHG, § 15 Rdn. 163; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 87a; Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 15 Rdn. 15).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 19/93

    Keine Vorlage ohne dieselbe Rechtsfrage betreffende Vergleichsentscheidungen -

    Geht die Abweichung dagegen auf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Gesetzes zurück, entfällt die Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs. 2 FGG, denn Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, die Einheitlichkeit der Beantwortung einer Rechtsfrage aufgrund einer gleichen Norm zu wahren (BGHZ 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 4. Februar 1964, V BLw 29/63, RdL 1964, 151 - zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG - und v. 25. November 1966, V ZB 15/66, WM 1967, 97 - zu § 79 Abs. 2 GBO - BayObLGZ 1974, 177, 190; 1988, 371, 382; 1989, 175, 183).
  • BGH, 01.07.1993 - V ZB 17/93

    Anordnung einer Abschiebehaft gegen einen Ausländer mit unbekanntem

    Geht die Abweichung dagegen auf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Gesetzes zurück, entfällt die Vorlagepflicht gemäß § 28 Abs. 2 FGG, denn Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, die Einheitlichkeit der Beantwortung einer Rechtsfrage aufgrund einer gleichen Norm zu wahren (BGHZ 19, 355, 356; Senatsbeschl. v. 4. Februar 1964, V BLw 29/63, RdL 1964, 151 - zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG - und v. 25. November 1966, V ZB 15/66, WM 1967, 97 - zu § 79 Abs. 2 GBO - BayObLGZ 1974, 177, 190; 1988, 371, 382; 1989, 175, 183).
  • OLG Köln, 28.08.2000 - 2 Wx 55/99
    In einem solchen Fall kommt eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG nicht in Betracht (vgl. BayObLG, NJW-RR 1989, 687 [689]; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 28, Rdn. 18 mit weit. Nachw.).
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