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   BayObLG, 25.02.1993 - 1Z BR 67/92   

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BayObLG, 25.02.1993 - 1Z BR 67/92 (https://dejure.org/1993,2578)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.1993 - 1Z BR 67/92 (https://dejure.org/1993,2578)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 1993 - 1Z BR 67/92 (https://dejure.org/1993,2578)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2150
    Auch der alleinige schlußerbe kann mit einem vermächtnis bedacht und beschwert werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsetzung als Schlusserbin; Einziehung eines Erbscheins als unrichtig; Aufhebung der Schlusserbeneinsetzung in einem Erbvertrag durch einen späteren Übergabe- und Erbvertrag; Stillschweigende Ersetzung der Schlusserbeneinsetzung in einem Erbvertrag durch einen späteren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 190
  • Rpfleger 1993, 448
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 09.11.1995 - 1Z BR 31/95

    Ergänzenden Auslegung eines Änderungsvorbehalts in einem Erbvertrag

    a) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, daß es sich bei der im Erbvertrag vom 2.12.1977 getroffenen Vereinbarung, Erbe des Längerlebenden - und damit Schlußerbe - sei der Beteiligte zu 1, um eine vertragsmäßige und damit der erbvertraglichen Bindung unterliegende Verfügung im Sinn von § 2278 Abs. 1 BGB handelt (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 448, 449 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.11.1995 - 1Z BR 86/95

    Zur Wirkung aufeinander folgender letztwilliger Verfügungen

    Der durch § 2258 Abs. 1 BGB geforderte Widerspruch könnte wegen der sachlichen Vereinbarkeit des Ausschlusses der Beteiligten zu 1 von der gesetzlichen Erbfolge mit der im Testament vom 1.3.1978 angeordneten Erbeinsetzung des Ehemannes nur darin gesehen werden, daß die Erblasserin eine alleinige und ausschließliche Geltung des späteren Testaments wollte; ob ein solcher Wille vorhanden war, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH NJW 1981, 2745, 2746; BayObLGZ 1991, 10, 13 und BayObLG FamRZ 1994, 190/191; Palandt/Edenhofer § 2258 Rn. 2 m.w.N.).

    Denn in dieser Neuregelung kann jedenfalls eine Andeutung dahin gesehen werden, daß der Erblasser seine früheren (positiven) Anordnungen zur Erbfolge vollständig ersetzen wollte (so etwa, wenn die Ehegatten in einem späteren gemeinschaftlichen Testament die frühere Schlußerbeneinsetzung nicht wiederholen, vgl. BayObLGZ 1991, 10, 13 und BayObLG FamRZ 1994, 190, 191, oder wenn die späteren Verfügungen den früheren im wesentlichen entsprechen, vgl. BayObLGZ 1965, 86, 91).

  • BayObLG, 14.09.1994 - 1Z BR 29/94

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach dem

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  • BayObLG, 11.04.1996 - 1Z BR 163/95

    Beweislast für die Testierfähigkeit eines Erblassers

    Mit.diesem Ziel ist sein Rechtsmittel statthaft (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 448, 449 und Palandt/Edenhofer BGB 55. Aufl. § 2353 Rn. 36) und, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, auch im übrigen zulässig.
  • BayObLG, 15.01.2003 - 3Z BR 187/02

    Beurkundungskosten für Aufhebung des Erbvertrages

    Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Beurkundet der Notar einen Ehevertrag und einen neuen Erbvertrag, durch den ein früherer Erbvertrag ohne ausdrückliche Aufhebung inhaltlich beseitigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 190/191), so ist zweifelsfrei § 46 Abs. 3 KostO anzuwenden.
  • BayObLG, 22.02.1999 - 1Z BR 105/98

    Auslegung eines Testaments, das wegen vermeintlicher Nichtigkeit eines

    Danach ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß die Verfügungen zugunsten der Verwandten des anderen Ehegatten vertragsmäßig, die zugunsten der eigenen Verwandten jedoch nur einseitig getroffen sind (vgl. BGH NJW 1961, 120; BayObL G FamRZ 1994, 190/191).
  • BayObLG, 25.02.1994 - 1Z BR 110/93

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Errichtung eines

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  • LG Osnabrück, 14.08.2002 - 9 T 552/02

    Ausschluss von Einwendungen gegen Kostenrechnung

    Hierfür spricht auch folgende Überlegung: Beurkundet der Notar einen Ehevertrag und einen neuen Erbvertrag, durch den ein früherer Erbvertrag ohne ausdrückliche Aufhebung inhaltlich beseitigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 190, 191 = MittRhNotK 1993, 121), so ist zweifelsfrei § 46 Abs. 3 KostO anzuwenden.
  • OLG Koblenz, 23.05.2000 - 3 U 1771/97

    Bindungswirkung eines Erbvertrags zwischen Eheleuten

    Den Ausschlag im Einzelfall gibt aber, ob der Vertragsgegner des Erblassers ein (diesem bekanntes) Interesse an dessen Bindung gehabt hat oder mindestens haben konnte (RG JW 1927, 2573; BayObLG FamRZ 1989, 1353 u. Rpfleger 1993, 448 ; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844).
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