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   BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97   

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https://dejure.org/1997,6685
BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97 (https://dejure.org/1997,6685)
BayObLG, Entscheidung vom 25.03.1997 - 1Z AR 2/97 (https://dejure.org/1997,6685)
BayObLG, Entscheidung vom 25. März 1997 - 1Z AR 2/97 (https://dejure.org/1997,6685)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bestimmung des örtlichen Gerichts bei italienischer Gesellschaft als Streitgenosse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft einer italienischer Gesellschaft - Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen Unternehmen bei Ankaufangebot des Mehrheitsaktionärs an Minderheitsaktionäre

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVÜ Art. 6 Nr. 1, Art. 53; ZPO § 36 Nr. 3, § 59, § 60
    Ankaufangebot des italienischen Mehrheitsaktionärs gegenüber Minderheitsaktionären: Gemeinschaftlicher Gerichtsstand bei Schadensersatzklagen gegen Mehrheitsaktionär sowie gegen beteiligte deutsche Gesellschaften und Banken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1997, 596
  • DB 1997, 971
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 24.09.1991 - AR 1Z 45/91

    Zuständigkeit; Amtsgericht; Zwangsbereitschaft; Besorgnis; Beweismittelverlust;

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
    Die Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 4 werden im wesentlichen auf denselben Sachverhalt (unterbliebene bzw. verzögerte Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen) gestützt und sind auf dasselbe Ziel (Ersatz des entstandenen Schadens) gerichtet, so daß prozeßökonomische Gründe eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig erscheinen lassen und § 60 ZPO eingreift (vgl. BGH NJW 1992, 981/982; BayObLGZ 1991, 343/346; Zöller/Vollkommer §§ 59, 60 Rn. 7).

    Denn der Senat kann für den Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerinnen zu 1, 2 und 4 als örtlich zuständig nur ein Gericht bestimmen , in dessen Bezirk eine dieser Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209 und BayObLGZ 1991, 343/347).

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof auch in einem solchen (allerdings besonders gelagerten) Fall bei gegebener Streitgenossenschaft § 36 Nr. 3 ZPO angewandt (BGH NJW 1988, 646 ; vgl. auch Wieczorek/Hausmann § 36 Rn. 78).
  • BGH, 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für mehrere Abänderungsklagen gegen

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
    Denn der Senat kann für den Rechtsstreit gegen die Antragsgegnerinnen zu 1, 2 und 4 als örtlich zuständig nur ein Gericht bestimmen , in dessen Bezirk eine dieser Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1986, 3209 und BayObLGZ 1991, 343/347).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
    Die hier beantragte Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts setzt voraus, daß die deutschen Gerichte in der Sache international zuständig sind (BGH NJW 1980, 2646 ; Wieczorek/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 36 Rn. 10).
  • BayObLG, 10.09.1985 - Allg. Reg. 38/85

    Gerichtsstandsbestimmung bei unterbrochenem Rechtsstreit

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
    Aus dem insoweit maßgebenden Vorbringen des Antragstellers (BayObLGZ 1985, 314/316) läßt sich entnehmen, daß dieser den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 ein bewußtes aufeinander abgestimmtes Unterdrücken von Tatsachen vorwirft, die für die Bewertung der von ihm gehaltenen Aktien wesentlich gewesen sein sollen.
  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 10/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Streitgenossenschaft

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
    Die Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 4 werden im wesentlichen auf denselben Sachverhalt (unterbliebene bzw. verzögerte Mitteilung der maßgeblichen Tatsachen) gestützt und sind auf dasselbe Ziel (Ersatz des entstandenen Schadens) gerichtet, so daß prozeßökonomische Gründe eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig erscheinen lassen und § 60 ZPO eingreift (vgl. BGH NJW 1992, 981/982; BayObLGZ 1991, 343/346; Zöller/Vollkommer §§ 59, 60 Rn. 7).
  • BayObLG, 10.03.1983 - Allg. Reg. 9/83

    Bauvertrag: Erfüllungsort

    Auszug aus BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Nr. 3 ZPO , §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG , Art. 11 Abs. 1 AGGVG ; vgl. BayObLGZ 1983, 64/65).
  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer

    Weil bei Kartellschadensersatzklagen das autonom auszulegende Kriterium des Sachzusammenhangs trotz unterschiedlicher Beteiligung der Kartellanten an der Umsetzung des von der Kommission festgestellten Kartells erfüllt ist (hierzu allgemein: EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 21, 25; Wurmnest NZKart 2017, 2/6), besteht an dem nach nationalem Verfahrensrecht (§§ 12, 17 ZPO) zu beurteilenden allgemeinen Gerichtsstand einer Ankerbeklagten ebenfalls eine örtliche Zuständigkeit für die Schadensersatzklage gegen den Sekundärbeklagten (BayObLG, Beschluss vom 25. März 1997, 1Z AR 2/97, AG 1997, 329/330), wobei der Kläger die Person des Erstbeklagten frei wählen kann (Wurmnest NZKart 2017, 2/6).
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21
    Er betrifft - sofern seine Voraussetzungen erfüllt sind - nur die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen die die Beklagten zu 2., 5. und 6. Denn nur diese sollen in einem anderen als dem Staat ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes verklagt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 25.03.1997 - 1 Z AR 2/97, BeckRS 1997, 3159).
  • KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06

    Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei Klage gegen

    Aus dem Anwendungsvorrang der EuGVVO ist zu schließen, dass die dort geregelten Zuständigkeiten - anders als etwa die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO (vgl. Stein/Jonas/Roth, a. a. O., § 36 Rdnr. 30 m. w. N.) - auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden müssen (vgl. BayObLG, RIW 1997, 596 [597]; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2 Aufl., Vorb. Art. 2 EuGVVO Rdnr. 2; Zöller/Geimer, a. a. O., Art. 2 EuGVVO Rdnr. 30).
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