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   BayObLG, 25.04.1977 - BReg. 1 Z 22/77   

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BayObLG, 25.04.1977 - BReg. 1 Z 22/77 (https://dejure.org/1977,9985)
BayObLG, Entscheidung vom 25.04.1977 - BReg. 1 Z 22/77 (https://dejure.org/1977,9985)
BayObLG, Entscheidung vom 25. April 1977 - BReg. 1 Z 22/77 (https://dejure.org/1977,9985)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1977, 105
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 28.02.1997 - 1Z BR 253/96

    Beschwerde gegen Auswahl des Pflegers nach Ernennung des Ergänzungspflegers -

    Da der Beteiligte zu 2 bereits zum Pfleger bestellt ist, war das Rechtsmittel nur noch mit dem Ziel der Entlassung zulässig (BayObLGZ 1977, 105, 107 und FamRZ 1994, 781 ).

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 3 selbst, sei es gemäß § 20 Abs. 1 FGG , sei es gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zur Einlegung der Beschwerde berechtigt war (vgl. dazu BayObLGZ 1964, 277, 279 und 1977, 105, 109).

    Denn es kann davon ausgegangen werden, daß sie als sorgeberechtigte Mutter die Beschwerde, was zulässig ist (vgl. BayObLGZ 1977, 105, 109 f. m.w.N.), zumindest auch im Namen der Beteiligten zu 1 eingelegt hat, die, wie ihre Anhörung durch das Landgericht gezeigt hat, eine Führung der Ergänzungspflegschaft durch ihren Vater, den Beteiligten zu 2, ablehnt.

    Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft durch den Beschluß vom 9.4.1996 war nicht angegriffen, so daß von deren Wirksamkeit auszugehen ist (vgl. BayObLGZ 1977, 105, 107 f.).

    In diesen Fällen hat das Vormundschaftsgericht den Pfleger nach den allgemeinen Grundsätzen des § 1779 Abs. 2 BGB auszuwählen, die auch für den gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB zu bestellenden Ergänzungspfleger gelten (BayObLGZ 1977, 105, 110).

    Die Beteiligte zu 3 kommt als Pflegerin nicht in Betracht, da der Erblasser gerade sie von der Verwaltung des den Kindern zugewandten Vermögens ausgeschlossen hat (vgl. BayObLGZ 1977, 105, 112).

  • BayObLG, 12.05.2004 - 1Z BR 27/04

    Ergänzungspflegschaft - Vertretungsberechtigung der Eltern trotz Entziehung der

    Insoweit ist den Eltern das Vertretungsrecht zuzubilligen (vgl. BayObLGZ 1977, 105/109 m.w.N.), zumal ihnen in solchen Fällen der entzogenen Vermögenssorge ein eigenes Beschwerderecht regelmäßig nicht - weder nach § 20 Abs. 1 FGG noch nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG - zusteht (vgl. BayObLGZ 1986, 412/415 f.; 1999, 59/61; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1909 Rn. 21).
  • BayObLG, 19.04.1989 - BReg. 1a Z 2/89

    Ergänzungspflegschaft; Vermögensverwaltung; Kinder; Beschwerdeberechtigung;

    Für die Eltern ergibt sich die Notwendigkeit der Pflegerbestellung aus § 1638 Abs. 1 Satz 2 BGB ; denn der Ausschluß der Vermögensverwaltung tritt gemäß § 1638 Abs. 1 BGB mit dem Anfall der Erbschaft ein (BayObLGZ 1977, 105/108; Soergel/Damrau § 1909 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 16.12.1996 - 20 W 597/95

    Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins und Einziehung des dem Vorerben

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  • LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01

    Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger

    Folge der wirksamen Beschränkung ist, dass von der Wirksamkeit der Anordnung der Ergänzungspflegschaft auszugehen ist und die Frage, ob die Anordnung zu Recht erfolgte, nicht der Prüfung der Kammer unterliegt (BayObLG FamRZ 1997, 1289, BayObLGZ 1977, 105 und 325).
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