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   BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01   

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https://dejure.org/2001,5585
BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01 (https://dejure.org/2001,5585)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.2001 - 2Z BR 65/01 (https://dejure.org/2001,5585)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 2001 - 2Z BR 65/01 (https://dejure.org/2001,5585)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1004; ; BGB § 1011; ; WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15 Abs. 3; ; WEG § 21 Abs. 4; ; WEG § 22 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 1

  • prewest.de PDF

    §§ 14, 15, 21, 22, 23 WEG; §§ 242, 1004, 1011 BGB
    Café-Terrasse auf Gemeinschaftsgrund - Beseitigungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beseitigungsanspruch des Wohnungseigentümers - Cafe-Terrasse auf Gemeinschaftsgrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassungsanspruch gegen Betrieb auf Gemeinschaftseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentum; Unentgeltlicher Betrieb; Café; Teileigentum; Gemeinschaftsgrund

Verfahrensgang

  • AG Dachau - 4 UR II 28/99
  • LG München II - 8 T 7428/99
  • BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 02.06.1999 - 2Z BR 15/99

    Formerfordernis der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    a) Das Anlegen wie das Vergrößern der dem Cafe vorgelagerten Terrasse stellt infolge der dadurch bedingten gegenständlichen Umgestaltung der Grundstücksoberfläche eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG dar (BayObLG NZM 1999, 1009 f.; WE 1997, 317; Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 22 WEG Rn. 2).

    Freilich ist die Zustimmung zur baulichen Veränderung an keine Form gebunden, bedarf insbesondere nicht eines Eigentümerbeschlusses und kann sogar stillschweigend erklärt werden (BayObLG ZMR 2001, 640; NZM 1999, 1009/1010).

  • BayObLG, 28.03.2001 - 2Z BR 1/01

    Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    Freilich ist die Zustimmung zur baulichen Veränderung an keine Form gebunden, bedarf insbesondere nicht eines Eigentümerbeschlusses und kann sogar stillschweigend erklärt werden (BayObLG ZMR 2001, 640; NZM 1999, 1009/1010).

    Diese kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch allseitige Vereinbarung geregelt werden (BayObLG ZMR 2001, 640; Palandt/Bassenge WEG § 15 Rn. 8, 18, 20).

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    Er wäre vielmehr nichtig, weil es an der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung mangelt (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500).
  • KG, 17.05.1989 - 24 W 6092/88

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    Das Landgericht sieht neben dem hier unproblematisch erfüllten Zeitmoment (BayObLG NJW-RR 1993, 1165/1166; KG NJW-RR 1989, 976) auch das Umstandsmoment zu Recht als erfüllt an.
  • BayObLG, 07.04.1993 - 2Z BR 9/93

    Anspruch auf Entfernung von privaten Einrichtungsgegenständen aus dem

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    Das Landgericht sieht neben dem hier unproblematisch erfüllten Zeitmoment (BayObLG NJW-RR 1993, 1165/1166; KG NJW-RR 1989, 976) auch das Umstandsmoment zu Recht als erfüllt an.
  • BGH, 29.06.2000 - V ZB 46/99

    Entscheidung über Vermietung durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    b) Der Gebrauch der durch die Terrasse beanspruchten Gemeinschaftsfläche durch den Antragsgegner unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer und ohne adäquate Kompensation (BGHZ 144, 386; siehe auch Becker/Kümmel ZWE 2001, 128/136) kann sich als Sondernutzung darstellen.
  • KG, 18.03.1992 - 24 W 6007/91

    Abgrenzung zwischen Mehrheitsbeschluß und Probeabstimmung zur Erforschung des

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    Dafür spricht das Festhalten im Protokoll in einer Reihe mit weiteren Regelungen über die Zuteilung von Sonderflächen, wie z.B. von Garagen unter Nr. 5. Die nur mangelhafte Niederschrift hat keine gestaltende Wirkung (KG WuM 1992, 282).
  • KG, 28.05.1999 - 24 W 1698/99

    Mindestvoraussetzungen für einen vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschluss über

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 2Z BR 65/01
    Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Kammergerichts vom 28.5.1999 (ZMR 1999, 657) betrifft einen von der damals überwiegenden Meinung als zulässig erachteten "vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschluss" und Mindestvoraussetzungen für dessen Gültigkeit auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
  • OLG Saarbrücken, 28.09.2004 - 5 W 173/04

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Eigentümers auf Umwandlung von

    Soweit dem Antragsteller mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 6.3.1981 der streitbefangene Kellerraum zur ausschließlichen Nutzung "unwiderruflich" zugeordnet worden ist, ist ungeachtet der Frage, ob dieser Beschluss im Hinblick auf die unter § 14 Ziffer 6 der Teilungserklärung (Bl. 113 d.A.) getroffene Regelung (wonach einstimmig gefasste Beschlüsse nicht als Vereinbarungen im Sinne von § 10 WEG gelten) bzw. im Hinblick auf § 15 WEG Gültigkeit beansprucht (vgl. insoweit auch BayObLG, NZM 2002, S. 128 ff, m.w.N.), deshalb allenfalls von der Einräumung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts auszugehen.

    Eine der Entscheidung des BayObLG vom 25.9.2001 -2 Z BR 65/01- vergleichbare Fallkonstellation ist auf der Grundlage des sich im Beschwerdeverfahrens darstellenden Sach- und Streitstandes nicht gegeben.

  • BayObLG, 15.01.2004 - 2Z BR 225/03

    Nachholung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsbeschwerdeinstanz - Rechtsnatur

    Das Landgericht hat festgestellt, dass weder Vereinbarungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) noch Beschlüsse (§ 23 Abs. 1 WEG; vgl. z.B. BayObLG NZM 2002, 128) der Wohnungseigentümer vorliegen, aufgrund derer die Antragsgegnerin befugt wäre, die im gemeinschaftlichen Eigentum nach § 1 Abs. 5 WEG stehenden Räume im Untergeschoss unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen.

    Für eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs (dazu BayObLG NZM 2002, 128, jüngst BayObLG, Beschluss vom 7.1.2004, 2Z BR 220/03) gibt es keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.

  • LG München I, 18.03.2021 - 36 S 5554/20

    Beseitigungsanspruch wegen baulicher Veränderungen in

    Es fehlt auch nicht an einer relevanten Beeinträchtigung: Im Falle einer nachgewiesenen Terrassenvergrößerung würde ein Nachteil schon wegen der möglichen intensiveren Nutzung durch das Aufstellen weiterer Stühle, Tische, Liegen und sonstiger beim Aufenthalt im Freien benutzter Gegenstände, anzunehmen sein (BayObLG, NZM 2002, 128, 129; OLG Hamburg, ZMR 2006, 465 ff.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2008, 395 ff.; LG Berlin, a.a.0.).
  • OLG Frankfurt, 10.07.2009 - 20 W 243/07

    Verwirkung von Ansprüchen des Wohnungseigentümers wegen baulicher Veränderungen

    Erforderlich ist insoweit, dass sich der Verpflichtete auf Grund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen (Oberlandesgericht Düsseldorf NZM 2000, 866; BayObLG NZM 2002, 128; Palandt/Bassenge: WEG, 68. Aufl., § 22, Rdnr. 35; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 8. Aufl., § 22, Rdnr. 175).Ausgehend davon, dass die Antragsteller jedenfalls in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.09.2004 die hier streitgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht haben und die älteste bauliche Veränderung, nämlich die Errichtung des Pultdachs an Stelle der Dachterrasse 1998 vorgenommen wurde, wären für das Zeitmoment insoweit sechs Jahre, hinsichtlich der 1999 vorgenommenen Terrassenerweiterung fünf Jahre und für die Nutzung als Pferdekoppel ab 2000 vier Jahre zu berücksichtigen.
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