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   BayObLG, 25.10.2002 - 5St RR 287/02   

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https://dejure.org/2002,9361
BayObLG, 25.10.2002 - 5St RR 287/02 (https://dejure.org/2002,9361)
BayObLG, Entscheidung vom 25.10.2002 - 5St RR 287/02 (https://dejure.org/2002,9361)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Oktober 2002 - 5St RR 287/02 (https://dejure.org/2002,9361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 § 184 Abs. 5 S. 1
    Konkurrenzverhältnis mehrerer jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses erfolgte "Zugriffe" auf jeweils unterschiedliche kinderpornographische Daten im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de (Leitsatz)

    § 184 Abs. 5 StGB
    Sukzessive und jeweils aufgrund neuen Tatentschlusses erfolgte "Zugriffe" auf jeweils unterschiedliche kinderpornographische Daten im Internet - Speicherung auf Datenträger - Tatmehrheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sichverschaffen von kinderpornografischen Daten aus dem Internet; Auf gewisse Dauer angelegtes Speichern von Bilddateien kinderpornografischen Inhalts auf einem eigenen Datenträger; Abspeichern mehrerer Dateien innerhalb einer rechtlichen Handlungseinheit; Tatmehrheit

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 839
  • MMR 2003, 268
  • BayObLGSt 2002, 142
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1954 - 3 StR 642/53
    Auszug aus BayObLG, 25.10.2002 - 5St RR 287/02
    Das Dauerdelikt des Datenbesitzes im Sinne von § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB bezieht sich jeweils nur auf die durch den jeweiligen Einzelzugriff erlangte Datenmenge und bildet insoweit mit dem diesbezüglichen Unternehmensdelikt nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB eine einzige Straftat (BGHSt 43, 366 , auch zur Deliktsbezeichnung "Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften"; vgl. ferner BGHSt 5, 381).
  • BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97

    Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2002 - 5St RR 287/02
    Das Dauerdelikt des Datenbesitzes im Sinne von § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB bezieht sich jeweils nur auf die durch den jeweiligen Einzelzugriff erlangte Datenmenge und bildet insoweit mit dem diesbezüglichen Unternehmensdelikt nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB eine einzige Straftat (BGHSt 43, 366 , auch zur Deliktsbezeichnung "Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften"; vgl. ferner BGHSt 5, 381).
  • OLG Hamburg, 03.05.1999 - IIa - 47/99

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Klammerwirkung des Besitzes

    Auszug aus BayObLG, 25.10.2002 - 5St RR 287/02
    (NStZ-RR 1999, 329 = CR 1999, 713 = JR 2000, 125 ), denn dort bezogen sich die einzelnen Tathandlungen auf ein und denselben Ausgangsdatenbestand.
  • BGH, 10.07.2008 - 3 StR 215/08

    Besitz kinderpornografischer Schriften; Sich-verschaffen kinderpornografischer

    Dies hat Auswirkungen auf die Beurteilung der Konkurrenz zwischen den beiden Taten des Sich-Verschaffens: Verschafft sich der Täter durch mehrere Handlungen jeweils den Besitz kinderpornographischer Bilddateien und speichert diese auf demselben Computer ab, so ist das subsidiäre Delikt des Besitzes nicht in der Lage, diese selbständigen Verschaffungstaten miteinander zu einer Tat zu verklammern (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 2003, 839, 840, das allerdings Tateinheit von Besitz und Sich-Verschaffen hinsichtlich der jeweils durch eine Handlung verschafften Dateien annimmt).
  • OLG Rostock, 18.11.2009 - 1 Ss 229/09

    Besitz und Weitergabe kinderpornografischer Bild- und Videodateien aus dem

    Sowohl beim Bezug wie auch beim Versand mehrerer Bilddateien mit strafbarem Inhalt während ein und derselben "Computersitzung" von dem selben Absender bzw. an den selben Empfänger handelt es sich wegen des dann bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses sowohl im materiell-rechtlichen wie auch im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) um eine Tat (BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - 3 StR 215/08 - Rdz. 3 der Online-Fassung in juris; MK-Hörnle StGB, § 184b Rdz. 35; Umkehrschluss aus BayObLG NJW 2003, 839).
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