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   BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93   

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https://dejure.org/1993,6293
BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93 (https://dejure.org/1993,6293)
BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93 (https://dejure.org/1993,6293)
BayObLG, Entscheidung vom 25. November 1993 - 2 ObOWi 469/93 (https://dejure.org/1993,6293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 163
  • VersR 1994, 447
  • BayObLGSt 1993, 198
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.05.1984 - 4 StR 388/83

    Zulassung zum Straßenverkehr - Anhängelast - Abschleppen eines Kfz -

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
    § 42 Abs. 2 a StVZO wurde eingeführt durch die Änderungsverordnung vom 14.6.1988 als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8.5.1984 (BGHSt 32, 335 = NJW 1984, 2479 ).

    Da ein von einem Pkw gezogenes Kfz - auch wenn es mit zwei Rädern auf einer Abschleppachse steht - kein einachsiger Anhänger ist (BGHSt 32, 335 = NJW 1984, 2479 ), kann diese Begründung so verstanden werden, daß auch der Transport mittels eines Anhängers erleichtert werden sollte.

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 192/69

    Abschleppen - Kraftfahrzeugverwertung - Schrottplatz - Ausschlachten -

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
    Daneben bezweckt sie auch eine Erleichterung, die den wirtschaftlichen Belangen des Fahrzeughalters gerecht wird, gleichgültig, ob das Fahrzeug zur Instandsetzung oder zur Verwertung verbracht wird, soweit es nur zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt werden soll (BGHSt 23, 108/111 f.; BayObLG DAR/Bär 1992, 362 m.w.Nachw., jeweils zu § 18 StVZO ).
  • OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
    Mit Einfügung des Absatzes 2 a in die Vorschrift des § 42 StVZO durch Änderungsverordnung vom 14. Juni 1988 wurde dem bereits in § 18 StVZO enthaltenen Notbehelfsgedanken Rechnung getragen, der es rechtfertigt, im Interesse der Erleichterung des Abtransports betriebsunfähiger Fahrzeuge Ausnahmen von der Beschränkung der Anhängelast zuzulassen (vgl. BayObLG in NZV 1994, 163 ; Jagusch/Hentschel, aaO, § 42 StVZO Rdnr. 1).
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