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   BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98   

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BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98 (https://dejure.org/1998,5511)
BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1998 - 2St RR 133/98 (https://dejure.org/1998,5511)
BayObLG, Entscheidung vom 25. November 1998 - 2St RR 133/98 (https://dejure.org/1998,5511)
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Antiblitzschicht

§ 267 Abs. 1, 2. Alt. StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs bei Verdeckung mit reflektierenden Mitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267 Abs. 1; StVG § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
    Kennzeichenmissbrauch durch das Aufbringen eines reflektierenden Mittels, um die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen zu beeinträchtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 03.02.1997 - 2 Ss 267/96

    Antiblitzfolie - § 267 Abs. 1, 2. Alt StGB, zusammengesetzte Urkunde; (Hinweis:

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98
    Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.2.1997 - 2 Ss 267/96 - 73/96 111 - wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«.

    Das Landgericht hat sich in der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Beschluß vom 3.2.1997 (NJW 1997, 1793 = DAR 1997, 284 = NStZ 1997, 319 mit ablehnender Anmerkung Krack NStZ 1997, 602 = JR 1998, 303 mit ablehnender Anmerkung Lampe) angeschlossen; danach habe der Angeklagte eine Urkunde verfälscht und diese gebraucht (§ 267 StGB ).

  • BGH, 14.05.1987 - 4 StR 49/87

    Unberechtigte Verwendung eines roten Kennzeichens

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98
    Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dem mit einem gültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kfz- Kennzeichen 23 StVZO ) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt (vgl. BGHSt 16, 94/95; 18, 66/70; 34, 375/376; BayObLGSt 1981, 156/157; S/S-Cramer StGB 25. Aufl. § 267 Rn. 43 und Trändle StGB 48. Aufl. § 267 Rn. 4 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)-.

    Der Angeklagte hat durch das Besprühen des Kennzeichens in rechtswidriger Absicht dessen Erkennbarkeit beeinträchtigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ) und von einem so gekennzeichneten Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen Gebrauch gemacht (§ 22 Abs. 2 StVG ); die beiden Tatmodalitäten bilden eine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 34, 375/378).

  • BGH, 19.05.1961 - 1 StR 620/60

    Urkundenfälschung durch Veränderungen an Kfz

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98
    Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dem mit einem gültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kfz- Kennzeichen 23 StVZO ) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt (vgl. BGHSt 16, 94/95; 18, 66/70; 34, 375/376; BayObLGSt 1981, 156/157; S/S-Cramer StGB 25. Aufl. § 267 Rn. 43 und Trändle StGB 48. Aufl. § 267 Rn. 4 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)-.

    Das OLG Düsseldorf legt seiner Begründung nicht diesen Urkundeninhalt zugrunde, sondern verengt die Prüfung auf das amtliche Kennzeichen, dem es unter Hinweis auf BGHSt 16, 94 /95 eine "große Beweisbedeutung" zuspricht.

  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98
    Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dem mit einem gültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kfz- Kennzeichen 23 StVZO ) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt (vgl. BGHSt 16, 94/95; 18, 66/70; 34, 375/376; BayObLGSt 1981, 156/157; S/S-Cramer StGB 25. Aufl. § 267 Rn. 43 und Trändle StGB 48. Aufl. § 267 Rn. 4 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)-.
  • BayObLG, 05.10.1965 - RReg. 3a St 62/65

    Prüfplakette für die Kraftfahrzeugüberwachung als Beweiszeichen

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98
    Entsprechendes gilt für die Prüfplakette, wenn diese mit weißer Farbe überstrichen wird, so daß der Eindruck entsteht, das Fahrzeug müsse erst in einem späteren Jahr zur Hauptuntersuchung angemeldet werden (vgl. BayObLGSt 1965-, 117 = NJW 1966, 748).
  • BayObLG, 16.10.1981 - RReg. 1 St 316/81
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98
    Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dem mit einem gültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kfz- Kennzeichen 23 StVZO ) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt (vgl. BGHSt 16, 94/95; 18, 66/70; 34, 375/376; BayObLGSt 1981, 156/157; S/S-Cramer StGB 25. Aufl. § 267 Rn. 43 und Trändle StGB 48. Aufl. § 267 Rn. 4 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)-.
  • BayObLG, 21.07.1988 - RReg. 2 St 134/88

    zerknüllte Fahrtenschreiber-Diagrammscheibe - § 274 StGB, "Nachteil": geschützt

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98
    Hinzu kommt, daß der Angeklagte zwar durch die "Unterdrückung" die Aufdeckung etwaiger Verkehrsverstöße und deren anschließende Ahndung verhindern wollte; in der Vereitelung des staatlichen Straf- bzw. Bußgeldanspruchs liegt aber kein Nachteil, der im Sinne der erwähnten Vorschrift einem anderen zugefügt wird (vgl. BayObLGSt 1988, 105/106).
  • OLG Stuttgart, 06.07.2011 - 2 Ss 344/11

    Kennzeichenmissbrauch: Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung bei Dunkelheit

    So ist das Besprühen des Kennzeichens mit einer farblosen, reflektierenden Substanz, um bei Blitzlichtaufnahmen vom Fahrzeug die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit des Kennzeichens zu vereiteln, nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar (BayObLG, Beschluss vom 25.11.1998, 2St RR 133/98, zitiert nach juris).
  • BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10

    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen);

    Ergänzend weist der Senat für den Fall II. 10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein "anderer" benachteiligt wird (BGH, Beschluss vom 27. März 1990, BGHR StGB § 274 Nachteil 2; BayObLG, NZV 1999, 213, 214; NZV 7 1989, 81; OLG Düsseldorf, NZV 1989, 477; SSW-StGB/Wittig § 274 Rn. 21; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 274 Rn. 7; Cramer/Heine, in: Schönke/ Schröder, StGB, 28. Aufl., § 274 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2020 - 3 Ss 350/19

    Urkundenunterdrückung aufgrund vollständigen Überklebens eines

    Diese wird zwar nicht durch die bloße Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet, da insoweit kein "anderer" benachteiligt wird (BGH, Beschluss vom 27. März 1990, BGHR StGB § 274 Nachteil 2; BayObLG, NZV 1999, 213, 214).
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