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   BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98   

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BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98 (https://dejure.org/1999,3236)
BayObLG, Entscheidung vom 26.01.1999 - 1Z BR 44/98 (https://dejure.org/1999,3236)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Januar 1999 - 1Z BR 44/98 (https://dejure.org/1999,3236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2270, 2271
    Wechselbezüglichkeit bei gemeinschaftlichem Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Errichtung eines wechselbezüglichen Testaments; Einsetzung der Ehegatten als Vorerben und Nacherben; Auslegung einer zweiten Verfügung als Schlusserbenbestimmung; Begriff der Wechselbezüglichkeit; Bindungswirkung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2270, § 2271
    Wechselbezüglichkeit zeitlich auseinanderliegender gemeinschaftlicher Testamente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wechselbezüglichkeit bei im zeitlichen Abstand von zwei Jahren errichteten gemeinschaftlichen Testamenten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 878
  • FamRZ 1999, 1538
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    Dabei geht es vor allem darum, ob die zunächst ohne Rücksicht auf eine Verfügung des anderen Ehegatten getroffene Verfügung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, daß sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, ob ihr also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine Bindung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt wurde (BayObLGZ 1956, 205 [206f.]; BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]; FamRZ 1993, 1126 [1127f.]).

    Dies ist, wenn es, wie hier, im Wortlaut des späteren Testaments nicht deutlich zum Ausdruck kommt eine Auslegungsfrage, bei der aber die Auslegungsregel des § 2270 II BGB nicht heranzuziehen ist (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [393]); denn für deren Anwendung ist das Ergebnis dieser Auslegung vorgreiflich.

    Es muß vielmehr dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlußerben zu ergänzen (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]), was insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der in verschiedenen Testamenten enthaltenen Verfügungen naheliegt, zumal wenn das spätere Testament auch inhaltlich Bezug nimmt auf das frühere (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 191 [192]) und die beiden Testamente zusammen verwahrt werden (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 [1286]).

    Daraus allein ergibt sich noch nicht, ob der im früheren Testament bekundete Wille bei der späteren Testierung unverändert aufrechterhalten oder durch das spätere Testament modifiziert worden ist im Sinne einer Abhängigkeit der Erbeinsetzung des Mannes durch die Ehefrau von der Schlußerbeneinsetzung der Verwandten der Ehefrau durch den Ehemann (vgl. BayObLGZ 1956, 205 [207]; BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]).

  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    b) Dies muß, wenn das gemeinschaftliche Testament keine ausdrückliche Bestimmung über die Wechselbezüglichkeit und die Bindung des überlebenden Ehegatten an die Schlußerbeneinsetzung enthält, wie hier, durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden - auch dann, wenn das Testament als sogenanntes " Berliner Testament", also gemäß der Auslegungsregel des § 2269 I BGB abgefaßt ist (BayObLGZ 1983, 213 [217]; BayObLG, Rpfleger 1985, 485).

    die erforderliche Auslegung selbst vornehmen kann, da weitere Ermittlungen hierzu nicht geboten sind (BayObLGZ 1983, 213 [218]), und sich danach die Annahme des LG, der Erblasser sei an seine Schlußerbenbestimmung im gemeinschaftlichen Testament vom 26.10.1989 gebunden gewesen, als im Ergebnis zutreffend erweist § 271 FGG i. v. mit § 563 ZPO).

  • BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94

    Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    (Mitgeteilt von Richter am BayObLG J. Demharter, München) Anm. d. Schriftltg.: Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in zwei getrennten Urkunden s. BayObLG, FamRZ 1995, 1447 .
  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    Auch die ergänzende Testamentsauslegung aber setzt voraus, daß der hypothetische Erblasserwille in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt (BayObLGZ 1988, 165).
  • OLG Hamm, 27.01.1995 - 15 W 350/94

    Auslegung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    zu I für sich ein von dem angekündigten Erbschein abweichendes Erbrecht in Anspruch nimmt (§ 20 I FGG; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1092 [1093]).
  • BGH, 26.04.1951 - IV ZR 4/50

    Gemeinschaftliches Testament. Widerrufsrecht

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    Auch in dieser Form konnte die gewollte Bindung herbeigeführt werden, nämlich durch Herstellung einer Wechselbezüglichkeit; denn es hängt vom Willen der gemeinschaftlich testierenden Ehegatten ab, ob und wie weit ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich sein sollen (BGHZ 2, 35 [37] = NJW 1951, 959).
  • BayObLG, 15.07.1991 - BReg. 1 Z 20/91

    Arzt; Vernehmung; Erblasser; Testierfähigkeit; Schweigepflicht; Entbindung;

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    zu 1 zurückgewiesen hatte, obwohl dies überflüssig und unzweckmäßig war (BayObLG, NJW-RR 1991, 1287; 1992, 1223 [1225]; Keidel/Kahl, § 19 Rdnr. 15).
  • BayObLG, 29.01.1993 - 1Z BR 80/92

    Widerruf einer Erbeinsetzung; Abänderung eines Schlusserbes in ein Vermächtnis

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    Dabei geht es vor allem darum, ob die zunächst ohne Rücksicht auf eine Verfügung des anderen Ehegatten getroffene Verfügung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, daß sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, ob ihr also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine Bindung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt wurde (BayObLGZ 1956, 205 [206f.]; BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]; FamRZ 1993, 1126 [1127f.]).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1990 - 5 W 95/90

    Rechtmäßigkeit eines Testaments, das nach der Vornahme einer wechselbezüglichen

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    Es muß vielmehr dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlußerben zu ergänzen (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]), was insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der in verschiedenen Testamenten enthaltenen Verfügungen naheliegt, zumal wenn das spätere Testament auch inhaltlich Bezug nimmt auf das frühere (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 191 [192]) und die beiden Testamente zusammen verwahrt werden (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 [1286]).
  • BayObLG, 23.07.1993 - 1Z BR 26/93

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zum Erben durch formwirksames

    Auszug aus BayObLG, 26.01.1999 - 1Z BR 44/98
    Es muß vielmehr dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlußerben zu ergänzen (BayObLG, FamRZ 1986, 392 [394]), was insbesondere bei einem engen zeitlichen Zusammenhang der in verschiedenen Testamenten enthaltenen Verfügungen naheliegt, zumal wenn das spätere Testament auch inhaltlich Bezug nimmt auf das frühere (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 191 [192]) und die beiden Testamente zusammen verwahrt werden (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 [1286]).
  • OLG Köln, 24.04.1995 - 2 Wx 4/95

    Testamentarische Regelung für den Fall, daß beide Eheleute sterben

  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

  • KG, 16.02.1993 - 1 W 6261/91

    Auslegung eines Testaments

  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

  • OLG Hamm, 12.09.2017 - 10 U 75/16

    Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann lebzeitige

    (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1306 - juris Rn. 45; BayObLG, NJW-RR 1999, 878 - juris Rn.42; OLG Saarbrücken, FamRZ 1990, 1285 - juris Rn.22).

    Zwar ist anerkannt, dass ein großer zeitlicher Abstand zwischen den Verfügungen gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen kann (vgl. etwa OLG Schleswig, FamRZ 2016, 1306 - juris Rn. 47; BayObLG, NJW-RR 1999, 878 - juris Rn.42).

  • OLG Schleswig, 09.01.2018 - 3 U 17/17

    Ehegattentestament - Voraussetzungen für Annahme der Wechselbezüglichkeit

    Das Landgericht verweise auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26.1.1999 1Z BR 44/98.

    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Es muss vielmehr zusätzlich im Wege der Auslegung nach den §§ 133, 2084 BGB festgestellt werden, ob die zunächst ohne Rücksicht auf die spätere Verfügung getroffene gegenseitige Erbeinsetzung durch das spätere Testament in der Weise modifiziert wird, dass sie nunmehr nur noch mit Rücksicht auf die Verfügung des jeweils anderen Ehegatten im späteren Testament gelten soll, der früheren gegenseitigen Erbeinsetzung also ausdrücklich oder stillschweigend nachträglich eine zusätzliche, den überlebenden Ehepartner einschränkende Bedingung im Sinne von Wechselbezüglichkeit beigefügt worden ist (OLG Hamm, Urt. v. 12.9.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 48 unter Hinweis auch auf die zitierte Senatsentscheidung in der Sache 3 Wx 95/15; BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff, juris Rn. 42).

    Das aber reicht gerade nicht aus, weil dem späteren Testament für die Feststellung einer Wechselbezüglichkeit neben dem Willen zur Zusammenfassung der beiden Testament zusätzlich noch ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden müsste, das frühere Testament in Sinne einer Wechselbezüglichkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der späteren Einsetzung von Schlusserben zu modifizieren, die frühere und die spätere Verfügung also in ein "logisches Abhängigkeitsverhältnis" zu bringen und dadurch die frühere Verfügung inhaltlich einzuschränken und im Sinne eines wechselbezüglichen Bedingungszusammenhangs zu verändern (Reymann in jurisPK-BGB, a.a.O., § 2270 Rn. 12, unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Die Klägerinnen haben in ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren mehrfach die Zulassung der Revision beantragt und dies vor allem damit begründet, dass wegen des hier nur vorliegenden Zeitabstands von 20 ½ Monaten eine Divergenz zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 1999, 878 ff) vorliegt, wo es nämlich a.a.O. Rn. 42 heißt: "Folgt die "Gegenleistung" auf die "Leistung" aber erst nach mehr als 2 Jahren, wie hier, so spricht dies im Grundsatz gegen den Zusammenhang des Motivs, der die Auslegungsregel begründet".

  • OLG München, 10.12.2008 - 20 U 2303/08

    Vermächtnis: Auslegung eines Testaments unter Berücksichtigung eines

    Die Erblasser haben also dann wechselbezügliche Verfügungen getroffen, wenn der eine Ehegatte eine Verfügung trifft, gerade weil der andere eine korrespondierende Erklärung abgibt (BayObLG NJW-RR 1999, 878ff; Palandt, 67. Aufl. Rdn. 2 zu § 2270 BGB).

    Die Feststellung der Wechselbezüglichkeit ist aber nicht möglich, ohne konkret zu bestimmen, welche Verfügung des einen Ehegatten mit welcher Verfügung des anderen korrespondiert (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff).

    Allein die Tatsache, dass die Erblasser sich gegenseitig und als Schlusserben die Geschwisterkinder bedenken, genügt nicht (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff).

    Ein überzeugender Hinweis daraufhin findet sich, anders als im Verfahren BayObLG 1Z BR 44/98 (BayObLG, NJW-RR 1999, 878 ff), weder im Testament noch im Erbvertrag.

  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    So haben die Eheleute nicht nur vor der Schlusserbeneinsetzung formuliert: "ist unser letzter Wille", was man als Indiz für eine Wechselbezüglichkeit heranziehen könnte, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände diese Auffassung stützen (vgl. Lange, a.a.O., Rn. 123 unter Bezugnahme auf BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, Az. 1 Z BR 44/98, ZEV 1999, 227 ff).

    Somit kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein derartiger von der Beteiligten zu 2) behaupteter gemeinsamer hypothetischer Wille der Eheleute überhaupt - was notwendig ist - in dem gemeinschaftlichen Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt (vgl. u.a. BayObLG, Beschluss vom 26.01.1999, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2022 - 5 U 98/21

    Prüfung eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers an gemischten

    Zwar enthält das Testament insoweit keine ausdrückliche Bestimmung, allerdings deutet schon die gewählte Form eines "Berliner Testaments" sowie die eingangs enthaltene Formulierung "unser letzter Wille" und die damit verbundene inhaltliche Gleichartigkeit der Verfügungen darauf hin, dass die Ehegatten hier eine gemeinsame, sie wechselseitig auch bindende Nachfolgeregelung treffen wollten (vgl. BayObLG, NJW-RR 1999, 878; Musielak, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2270 Rn. 14).
  • OLG Schleswig, 11.01.2016 - 3 Wx 95/15

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in zwei zeitlich nacheinander errichteten

    Wechselbezügliche Verfügungen können mithin nur angenommen werden, wenn der Wille der Erblasser, solche wechselbezüglichen Verfügungen zu treffen, auch festgestellt werden kann, ggf. unter Heranziehung der Zweifelsregel des § 2270 Abs. 2 BGB (vgl. OLG München ErbR 2009, 259 ff. Rn. 100 und BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff. Rn. 35 - 40).

    Es muss also dem späteren gemeinschaftlichen Testament ein Hinweis auf den Willen der Eheleute entnommen werden können, dass das frühere gemeinsame Testament im Sinne einer Wechselseitigkeit der seinerzeit angeordneten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute mit der Einsetzung von Schlusserben zu ergänzen ist (BayObLG NJW-RR 1999, 878 ff bei [...] Rn. 42; OLG München ErbR 2009, 259 ff bei [...] Rn. 119 f; Reymann in [...] PK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 11; Jörg Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. 2006, § 2270 Rn. 7 Litzenburger in Beck OK BGB , Stand: 01.08.2015, § 2270 Rn. 9 a; Braun in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2270 Rn. 9 f und Schmucker in MitBayNot 2001, 526, 529 f).

  • LG Itzehoe, 07.02.2017 - 6 O 229/16

    Testamentsauslegung bezüglich der Frage der Wechselbezüglichkeit

    Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn ein enger zeitlichen Zusammenhang der in verschiedenen Testamenten enthaltenen Verfügungen vorliegt und das spätere Testament auch inhaltlich Bezug nimmt auf das frühere (vgl. BayObLG, Beschluss v. 26.01.1999 - 1Z BR 44/98).

    Je größer der zeitliche Abstand zwischen zwei Testament ist, desto unwahrscheinlicher ist eine Verknüpfung der dort getroffenen Verfügungen im Sinne einer Wechselbezüglichkeit (BayObLG, Beschluss v. 26.01.1999 - 1Z BR 44/98).

    Voraussetzung der Anwendung von § 2270 Abs. 2 BGB ist bei verschiedenen, zeitlich und räumlich auseinanderliegenden Testamenten gerade, dass eine Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im Rahmen der Auslegung ermittelt werden kann (BayObLG, Beschluss v. 26.01.1999 - 1Z BR 44/98) Es ist deshalb stets vorrangig zu prüfen, ob dem späteren gemeinschaftlichen Testament entnommen werden kann, dass die frühere Verfügung, die denklogisch ohne Abhängigkeit von der erst späteren Verfügung getroffen worden ist, nunmehr in wechselbezüglicher Abhängigkeit stehen soll.

  • BayObLG, 15.04.2003 - 1Z BR 10/03

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments mit

    Die Prüfung und Bejahung der Wechselbezüglichkeit ist also nicht möglich ohne konkrete Bestimmung, welche Verfügung des anderen Ehegatten zu der Verfügung, deren Wechselbezüglichkeit in Frage steht, korrespektiv sein soll (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1538/1539).

    Daraus rechtfertigt sich regelmäßig die Folgerung, dass er ohne die Verfügung des anderen Ehegatten seine Verfügung nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1999, 1538/1540; KG OLGZ 1993, 398/404; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2270 Rn. 7).

  • OLG Hamm, 25.01.2001 - 15 W 218/00

    Gemeinschaftliches Testament - Wechselbezüglichkeit von Verfügungen -

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - das Testament in der Form eines Berliner Testamentes (§ 2269 Abs. 1 BGB) abgefasst ist (BayObLGZ 1983, 213; FamRZ 1999, 1538).
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