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   BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02   

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https://dejure.org/2003,5832
BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02 (https://dejure.org/2003,5832)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 3Z BR 207/02 (https://dejure.org/2003,5832)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 3Z BR 207/02 (https://dejure.org/2003,5832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schonbetrag bei Bezug von Eingliederungshilfe, Mittellosigkeit, Sozialhilfe

  • Judicialis

    BGB § 1836c; ; BGB § 1836d; ; BSHG § 88 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836c § 1836d; BSHG § 88 Abs. 3
    Betreuungsrecht: Einsatz des Vermögens des Betreuten bei Eingliederungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Schonbetrag - Eingliederungshilfe - Werkstatt für behinderte Menschen - Betreuungskosten

  • nomos.de PDF (Zusammenfassung)

    §§ 1836c, 1836d, 1908i BGB; § 88 BSHG
    Vermögenseinsatz in WfbM bei Betreuung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einsatz des eigenen Vermögens für Betreuungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütung eines Betreuers; Anwendbarkeit des § 181des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Verfahrenshandlungen; Arbeit eines Betreuten in Behindertenwerkstatt; Freibeträge nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Einsatz eigenen Vermögens; Anrechnungsfreier Geldbetrag ...

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Schweinfurt - XVII 315/92
  • LG Schweinfurt - 22F T 83/02
  • BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 966
  • BayObLGZ 2003, 29
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Chemnitz, 04.09.2000 - 11 T 2829/99
    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02
    Zwar werde in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, dass einem in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitenden Betreuten ohne weiteres der Vermögensfreibetrag von nunmehr 23010 Euro gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG zukomme, so dass sich zusammen mit dem allen Betreuten zustehenden Schonbetrag von 2301 Euro insgesamt ein Freibetrag von (richtig) 25311 Euro ergebe (vgl. LG Dresden FamRZ 2001, 712 und LG Chemnitz FamRZ 2001, 1026).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 142/01

    Umfang des Schonvermögens

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02
    Für die Kosten der Betreuung hat der Betreute nach § 1836c Nr. 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, § 88 Abs. 1 BSHG sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 2 oder 3 BSHG vorliegt (vgl. BGH FamRZ 2002, 157/158 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7158 S.31).
  • LG Dresden, 19.06.2000 - 2 T 437/00
    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02
    Zwar werde in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, dass einem in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitenden Betreuten ohne weiteres der Vermögensfreibetrag von nunmehr 23010 Euro gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG zukomme, so dass sich zusammen mit dem allen Betreuten zustehenden Schonbetrag von 2301 Euro insgesamt ein Freibetrag von (richtig) 25311 Euro ergebe (vgl. LG Dresden FamRZ 2001, 712 und LG Chemnitz FamRZ 2001, 1026).
  • BVerwG, 29.04.1993 - 5 C 12.90

    Versagung von Eingliederungshilfe: Vermögenseinsatz des Hilfesuchenden für Besuch

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02
    Anlass hierfür war eine Entscheidung des BVerwG (DVBl. 1993, 1267), die entgegen der überwiegenden Praxis die Meinung vertreten hatte, dass die Gesetzeslage die Annahme einer Härte für die Vermögensverwertung bei Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall zulasse.
  • LG Osnabrück, 04.12.2000 - 3 T 975/00
    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 207/02
    Demgegenüber sei das Landgericht Osnabrück (FamRZ 2002, 702) der Ansicht, dass der Bezug von Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen für die Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags nicht ausreiche, sondern darüber hinaus besondere Umstände vorliegen müssten, wonach der Einsatz des vorhandenen Vermögens eine Härte bedeuten würde.
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 290/18

    Schonvermögen und erhöhte Vermögensfreibetrag bei Eingliederungshilfe

    (1) Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass Empfängern von Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach der vorherrschenden Ansicht für die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage der erhöhte Freibetrag des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nach § 1836 c Nr. 2 BGB aF zustand (OLG Celle FamRZ 2003, 1047; BayObLG FamRZ 2003, 966).
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 451/18

    Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der

    Die Empfänger dieser Eingliederungshilfe profitierten nach der seinerzeit vorherrschenden Ansicht (OLG Celle FamRZ 2003, 1047; BayObLG FamRZ 2003, 966) auch bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nach § 1836 c Nr. 2 BGB aF von dem erhöhten Schonbetrag.
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 291/18

    Zur Frage, ob bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens eines Betreuten der

    (1) Dem Beschwerdegericht ist zuzugeben, dass Empfängern von Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach der vorherrschenden Ansicht für die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage der erhöhte Freibetrag des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nach § 1836 c Nr. 2 BGB aF zustand (OLG Celle FamRZ 2003, 1047; BayObLG FamRZ 2003, 966).
  • LG Kassel, 06.06.2018 - 3 T 141/18

    Einem Betreuten, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§

    Insoweit entsprach es der herrschenden Auffassung, dass der erhöhte Freibetrag des § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG nicht nur "bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen" selbst, sondern für Empfänger dieser Art der Eingliederungshilfe auch bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens zu berücksichtigen ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 3Z BR 207/02 -, Rz. 16 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 11. April 2003 - 15 W 4/03 -, Rz. 4, juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. August 2000 - 3 W 151/00 -, Rz. 7, juris; OLG München, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 33 Wx 122/05 -, Rz. 21, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2006 - 15 W 322/05 -, Rz. 9 f., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. November 2006 - 11 Wx 45/06 -, Rz. 7, juris; sowie allgemein zu besonderen Freibeträge auf Grundlage des BSHG: BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 142/01 -, juris).
  • BayObLG, 18.09.2003 - 3Z BR 167/03

    Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch Bestellung eines

    Bei der Abwägung hat diese allein die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, der im Übrigen ein Freibetrag von 2.301 EUR, beim Bezug von Eingliederungshilfe sogar von 23.010 EUR zusteht (vgl. BayObLGZ 2003, 29).
  • LG Chemnitz, 08.06.2017 - 3 T 231/17
    Für diese Regelung war anerkannt, dass das im Rahmen der Betreuervergütung und des Regresses bei Beurteilung der Heranziehung des verwertbaren Vermögens auch diese Härtefallregelung anzuwenden ist (BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003, Az.: 3 Z BR 207/02 , zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2006, 15 W 322/05 , zitiert nach juris).
  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 122/05

    Schonvermögen bei Eingliederungshilfe in Behindertenwerkstatt - Abwicklung von

    Der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass Betreuten, die Eingliederungshilfe in eine Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, das erweiterte Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG trotz der Neufassung des BSHG durch das SGB IX zum 1.7.2001 zustehe (Beschluss vom 26.2.2003 - 3Z BR 207/02, zitiert nach juris), ist durch den Gesetzgeber der Boden entzogen worden, auch wenn sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ergibt, dass diese Folgen für den Rückgriff gegen Betroffene im Betreuungsverfahren bedacht worden wären (der nunmehrige Verweis von § 1836e BGB auf § 90 SGB XII wird in den Gesetzesmaterialien nur als "redaktionelle Anpassung" ausgewiesen, vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 76).
  • BayObLG, 20.08.2003 - 3Z BR 143/03

    Betreuervergütung und Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG

    Es bedarf daher jedenfalls zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einer Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Auslegung von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG und Begründung einer spezifisch betreuungsrechtlichen Sichtweise (vgl. in anderem Zusammenhang auch BayObLGZ 2001, 158/161, BayObLG FamRZ 2003, 966 und Bienwald BtPrax 1995, 204/205).
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