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   BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01   

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https://dejure.org/2002,4713
BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01 (https://dejure.org/2002,4713)
BayObLG, Entscheidung vom 26.03.2002 - 1Z BR 35/01 (https://dejure.org/2002,4713)
BayObLG, Entscheidung vom 26. März 2002 - 1Z BR 35/01 (https://dejure.org/2002,4713)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 1748; ; EGBGB Art. 14; ; EGBGB Art. 22; ; EGBGB Art. 23; ; MSA Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; Gesetz Über die Familie von Bosnien und Herzegowina Art. 142 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdeberechtigung im Adoptionsverfahren - Ersetzung der Einwilligung - Verfahrensfähigkeit ausländischer Minderjähriger - Anwendung deutschen Rechts statt Heimatrechts des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerdeberechtigung im Verfahren nach § 1748 BGB; Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption durch den Stiefvater; Begehren des Kindes der Ersetzung der Einwilligung; Anwendung deutschen Rechts anstelle des Heimatrechts eines ausländischen Minderjährigen; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1282
  • BayObLGZ 2002, 99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 17.02.1988 - BReg. 1a Z 13/88

    Deutsches Recht; Türkisches Recht; Anwendung; Adoption; Kind; Annehmende;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Die Zuständigkeit für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, gilt auch für die Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB (BayObLG FamRZ 1988, 868/870).

    bb) Nach Art. 23 Satz 1 EGBGB ist für die Frage, ob eine Zustimmung des Vaters zur Adoption erforderlich ist und in welchen Fällen sie entbehrlich ist oder ersetzt werden kann, zusätzlich das Heimatrecht des Kindes, also hier das Recht von Bosnien und Herzegowina, anzuwenden (BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Staudinger/Henrich Rn. 25; Soergel/Lüderitz Rn. 10, 12; MünchKomm/Klinkhardt Rn. 8, 11 jeweils zu Art. 23 EGBGB).

    Auf die strittige Frage, ob es sich um eine Sachnormverweisung handelt (so BayObLG FamRZ 1988, 868/870; Palandt/Heldrich Art. 23 EGBGB Rn. 2) oder um eine Gesamtverweisung, so dass auch eine Rück- oder Weiterverweisung durch das Heimatrecht grundsätzlich zu beachten ist (so die wohl herrschende Meinung: MünchKomm/Klinkhardt Rn. 4; Staudinger/Henrich Rn. 6; Erman/Hohloch BGB 10. Aufl. Rn. 4 jeweils zu Art. 23 EGBGB; von Bar Internationales Privatrecht 2. Band Rn.' 323; Jayme IPRax 1989, 157), kommt es nicht an, da auch das Internationale Privatrecht von Bosnien und Herzegowina für die Voraussetzungen der Adoption, wenn der Adoptierende und der Adoptierte die Staatsangehörigkeit verschiedener Staaten besitzen, die kumulative Anwendung der Rechte beider Staaten vorsieht (Art. 44 des jugoslawischen Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten vom 15.7.1982, das für das Internationale Privatrecht von Bosnien und Herzegowina fortgilt; Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bosnien und Herzegowina S. 28).

  • BayObLG, 19.01.1994 - 1Z BR 98/93
    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Hierfür ist eine umfassende Abwägung des Wohles des Kindes und der Interessen des sich weigernden Elternteils erforderlich (BGH FamRZ 1986, 460/462; BayObLG NJW-RR 1994, 903/905), bei der es wesentlich auch auf den Grad und die Auswirkungen der Pflichtverletzungen des sich weigernden Elternteils, also auf die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der anhaltend gröblichen oder besonders schweren Pflichtverletzung bzw. der Gleichgültigkeit ankommt, zu denen keine Feststellungen vorliegen.
  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 1/86

    Zulässigkeit einer Vorlage; Nachteile bei Unterbleiben einer Adoption

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Hierfür ist eine umfassende Abwägung des Wohles des Kindes und der Interessen des sich weigernden Elternteils erforderlich (BGH FamRZ 1986, 460/462; BayObLG NJW-RR 1994, 903/905), bei der es wesentlich auch auf den Grad und die Auswirkungen der Pflichtverletzungen des sich weigernden Elternteils, also auf die zusätzlichen Tatbestandsmerkmale der anhaltend gröblichen oder besonders schweren Pflichtverletzung bzw. der Gleichgültigkeit ankommt, zu denen keine Feststellungen vorliegen.
  • OLG Karlsruhe, 11.05.1999 - 11 Wx 33/99
    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Grundsätzlich kann das Unterbleiben einer Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten (BayObLG aaO; FamRZ 1982, 1129/1131; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686/1687 f.).
  • BayObLG, 02.08.1982 - BReg. 1 Z 67/82
    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Grundsätzlich kann das Unterbleiben einer Adoption einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten (BayObLG aaO; FamRZ 1982, 1129/1131; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686/1687 f.).
  • BayObLG, 31.10.1994 - 1Z BR 100/94

    Zustimmung zur Adoption eines fast drei Jahre alten peruanischen Kindes nach

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    (3) Dieser Schutzzweck ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Kind nach Abbruch aller Beziehungen zu seiner Heimat nach Deutschland gekommen ist, um hier adoptiert zu werden, wie die Vorinstanzen anscheinend gemeint haben; er ist auch in Fällen einer Stiefkindadoption berührt, wenn sich abzeichnet, dass das Kind auf Dauer in der Obhut seiner mit einem deutschen Staatsangehörigen wiederverheirateten Mutter in Deutschland bleiben, sich seine Bindungen zu der alten Heimat - und zu dem wieder in den Heimatstaat zurückgekehrten Vater - zunehmend lockern werden, wie hier (vgl. BayObLGZ 1994, 332/336 f.).
  • BGH, 05.12.1961 - V BLw 2/61
    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Es bedarf keiner Erörterung, ob neben einer Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG (vgl. Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 57 Rn. 34) auch eine Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG - unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung einer Anwartschaft (vgl. BGH JZ 1962, 250; BayObLGZ 1960, 407/410; Keidel/Kahl § 20 Rn. 7) - in Betracht kommt.
  • BayObLG, 16.03.1989 - BReg. 1a Z 48/88

    Ablehnung einer Einwilligung zur Adoption eines Kindes wegen Gefährdung des

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Sie war - wie die Erstbeschwerde - nicht fristgebunden, weil keine die Einwilligung des Vaters ersetzende Entscheidung ergangen ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6, § 29 Abs. 2 FGG; BayObLG FamRZ 1984, 936/937; 1989, 1336).
  • BayObLG, 10.04.1984 - BReg. 1 Z 57/83

    Anhörung; Persönliche; Sorgerecht; Nicht sorgeberechtigt; Vater; Ersetzung;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.2002 - 1Z BR 35/01
    Sie war - wie die Erstbeschwerde - nicht fristgebunden, weil keine die Einwilligung des Vaters ersetzende Entscheidung ergangen ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6, § 29 Abs. 2 FGG; BayObLG FamRZ 1984, 936/937; 1989, 1336).
  • OLG Frankfurt, 02.03.2021 - 20 W 276/19

    Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung nach den §§ 108 ff. FamFG im

    Selbst wenn man dies für Art. 23 Satz 2 EGBGB, der allerdings nur als eine Korrektur der kumulativen Anwendung des Heimatrechts zu verstehen ist (BayObLGZ 2002, 99, zitiert nach juris), anders sehen wollte, würde sich nichts ändern.
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