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   BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98   

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BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98 (https://dejure.org/1998,11921)
BayObLG, Entscheidung vom 26.05.1998 - 1Z BR 38/98 (https://dejure.org/1998,11921)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Mai 1998 - 1Z BR 38/98 (https://dejure.org/1998,11921)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Einziehung eines 1942 erteilten Erbscheins, in dem ein anderer Vollerbe ausgewiesen ist; Anspruch auf Nacherbenstellung; Geschäftswert eines Verfahrens; Zeitpunkt des Eintritts eines behaupteten Nacherbfalls; Beschwerde gegen die Festsetzung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 2, § 107, § 108
    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens, mit dem die Einziehung eines Erbscheins begehrt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 23.09.1983 - 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98
    Jedoch sind bei der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Einziehung auch die von dem Beschwerdeführer mit der Einziehung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (BayObLG aaO S. 289, vgl. auch BayObLG Rpfleger 1984, 19).
  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98
    Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung (hier § 108 Satz 2 i.V.m. § 107 Abs. 2 KostO ) können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; 1993, 115/117).
  • BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93

    Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein

    Auszug aus BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98
    Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung (hier § 108 Satz 2 i.V.m. § 107 Abs. 2 KostO ) können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; 1993, 115/117).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 281/94

    Geschäftswert der Geschäftswertbeschwerde; Bewertung eines in der ehemaligen DDR

    Auszug aus BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98
    Für einen solchen Erbschein ist anerkannt, daß der Geschäftswert nach dem für den Zeitpunkt des Nacherbfalls zu ermittelnden Wert des an den Nacherben gelangenden Teils des Nachlasses zu bestimmen ist (BayObLGZ 1995, 109/112 m.w.N.).
  • BayObLG, 15.07.1975 - BReg. 3 Z 27/75
    Auszug aus BayObLG, 26.05.1998 - 1Z BR 38/98
    bb) Auch im Erbscheinseinziehungsverfahren ist zwar grundsätzlich der Erbfall der maßgebliche Bewertungszeitpunkt, wobei die im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Bewertungsvorschriften heranzuziehen sind (BayObLGZ 1975, 288/289 f.).
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