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   BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90   

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https://dejure.org/1990,3423
BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90 (https://dejure.org/1990,3423)
BayObLG, Entscheidung vom 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90 (https://dejure.org/1990,3423)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Juli 1990 - BReg. 1a Z 24/90 (https://dejure.org/1990,3423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung des beantragten Erbscheins wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses; Frage der Rechtmäßigkeit der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Zweifelhaftigkeit des Erbauseinandersetzungsvertrags; Wirksamkeit eines Testaments bei Vernichtung ohne den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 116
  • Rpfleger 1990, 512
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 23.12.1985 - BReg. 1 Z 97/85

    Wirksamkeit eines Testaments; Eigenhändige Verfassung bei teilweiser Verwendung

    Auszug aus BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90
    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Ansicht die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt wird, wenn dieses ohne den Willen des Erblassers vernichtet worden ist, und daß in einem solchen Fall Errichtung sowie Inhalt des Testaments auf Grund aller zulässigen Beweismitteln festgestellt werden können (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044 und ständige Rechtsprechung).

    Eine Aufklärungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben (BayObLGZ 1979, 256/261 f. m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2358 Anm. 1) über die Art und den Umfang der Ermittlungen entscheidet das Tatsachengericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044 f. m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 27.06.1986 - BReg. 1 Z 95/85

    Auslegung eines Ehe- und Erbvertrages

    Auszug aus BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90
    Das Nachlaßgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, aus welchem Grund und zu welchem Zweck die Erteilung eines Erbscheins beantragt wird, sondern es hat den Erbschein gemäß §§ 2353, 2359 BGB zu erteilen, sofern die Voraussetzungen der §§ 2354 bis 2357 BGB erfüllt sind und es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (BayObLGZ 1925, 270/275 = JFG 3, 144/146 und BayObLG FamRZ 1986, 1151/1152).
  • BayObLG, 26.05.1983 - BReg. 1 Z 17/83
    Auszug aus BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90
    Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat und welchen Inhalt dieses hatte, liegt auf tatsächlichem Gebiet (BayObLG DNotZ 1984, 47/48 f und FamRZ aaO).
  • BayObLG, 06.05.1988 - BReg. 1a Z 15/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins; Unrichtigkeit des Erbscheins

    Auszug aus BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90
    Die Beweiswürdigung darf nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden, nämlich ob das Beschwerdegericht dabei alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen, ferner ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (BayObLG Rpfleger 1988, 413/414 und ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90
    Es hat diese letztwillige Verfügung als "Berliner Testament" im Sinn von § 2269 Abs. 1 BGB ausgelegt, auf Grund dessen die Antragstellerin als überlebende Ehefrau Vollerbin geworden sei (Palandt/Edenhofer § 2269 Anm. 1 b) Die Auslegung des Landgerichts darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (BayObLGZ 1988, 42/47 und ständige Rechtsprechung) Derartige Fehler sind nicht erkennbar.
  • BayObLG, 01.08.1979 - BReg. 1 Z 16/79
    Auszug aus BayObLG, 26.07.1990 - BReg. 1a Z 24/90
    Eine Aufklärungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlaß geben (BayObLGZ 1979, 256/261 f. m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2358 Anm. 1) über die Art und den Umfang der Ermittlungen entscheidet das Tatsachengericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044 f. m.w.Nachw.).
  • KG, 27.06.2006 - 1 W 366/05

    Erbscheinsverfahren: Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach

    Insoweit kann ein Bedürfnis für die Erteilung eines Erbennachweises ohne weiteres unterstellt werden (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1990, 512; FamRZ 1986, 1151, 1152; Münchener Kommentar/Mayer, BGB, 4. Aufl., § 2353 Rn. 62; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 2353 Rn. 28).
  • KG, 01.07.1999 - 1 W 6784/97

    Antrag auf Erteilung eines dem eingezogenen Erbschein inhaltsgleichen Erbscheins;

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  • OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 328/94

    Voraussetzungen für die Erteilung eines auf unbeweglichen Vermögen in der

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines solchen Erbscheins bedarf regelmäßig keiner besonderen Prüfung; es kann nur verneint werden, wenn ein Erbschein ohne jedes Bedürfnis für eine Rechtsfolge begehrt wird (BayObLG, Rpfleger 1990, 512 ; FamRZ 1986, 1150, 1151).
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