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   BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20   

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https://dejure.org/2020,41306
BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20 (https://dejure.org/2020,41306)
BayObLG, Entscheidung vom 26.08.2020 - 204 VAs 298/20 (https://dejure.org/2020,41306)
BayObLG, Entscheidung vom 26. August 2020 - 204 VAs 298/20 (https://dejure.org/2020,41306)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BtMG § 35, § 36 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 und Abs. 2; StGB § 67 Abs. 5
    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 und Abs. 2 BtMG setzt nicht voraus, dass die Hälfte der Strafe verbüßt ist oder durch Anrechnung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG als erledigt gilt. 2. Eine der Aussetzung entgegenstehende ...

  • rechtsportal.de

    Entstehungsgeschichte des § 67 Abs. 5 StGB Keine zeitliche Obergrenze für rückstellungsfähige Freiheitsstrafen Keine Mindestverbüßungszeit bei Aussetzung des Strafarrests zur Vollstreckung Strafaussetzung bei BTM-Delikten schon vor zwei Drittel der Zeit nach erfolgreicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 02.01.1990 - 1 Ws 1060/89
    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Ist die therapeutische Behandlung nach Zurückstellung der Strafvollstreckung ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen und eine weitere Behandlung nicht mehr erforderlich, kann die Reststrafe demgemäß bereits vor Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts zur Bewährung ausgesetzt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.2.2016 - 1 Ws 21/16, juris Rn. 18; OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 6 ff.; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187 f. m. ablehnender Anm. Katholnigg, NStZ 1986, 188; OLG Stuttgart NStE Nr. 6 zu § 35 BtMG; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.1.1985 - 3 Ws 1019/84, zitiert bei Kreuzer, SuchtG 1986, 118 und bei OLG Celle a.a.O. und OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Berlin, StV 1190, 462 f.; LG Bremen, StV 1992, 184, 185; LG Bückeburg, StV 2004, 386; LG Darmstadt, StV 1985, 117; LG Landau, StV 1988, 214; MüKoStGB/Kornprobst, a.a.O., § 36 BtMG Rn. 42 f.; Weber, a.a.O., § 36 Rn. 72 f.; BeckOK-BtMG/Bohnen, 7. Ed. 15.6.2020, § 36 Rn. 54; BeckOK-StPO/Ganter, 37. Ed. 1.7.2020, § 36 BtMG Rn. 6; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 36 Rn. 66, 67 m.w.N. zur landgerichtlichen Rechtsprechung; dem "neuen Trend" zustimmend nunmehr auch Katholnigg, NJW 1987, 1456, 1459; and.

    Dies wird zutreffend damit begründet, dass eine Mindestverbüßungsdauer bereits im Wortlaut der Sonderbestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG keine Stütze findet, dass diese Vorschrift unabhängig von den allgemeinen Regeln des Strafrechts einen besonderen Aussetzungstatbestand enthält und demgemäß als Sonderregelung dem § 57 StGB vorgeht (so OLG Celle a.a.O.; OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 6 f.; OLG Stuttgart, a.a.O.) und dass § 36 Abs. 4 BtMG lediglich auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 56a-56g StGB, nicht jedoch auf § 57 StGB verweist (so OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; so auch BeckOK BtMG/Bohnen, a.a.O., § 36 Rn. 54; MüKoStGB/Kornprobst, a.a.O., § 36 BtMG Rn. 43; kritisch zu diesem Argument Katholnigg, JR 1990, 350 f.: § 57 StGB werde ja gerade durch § 36 BtMG verdrängt, so dass eine Verweisung nicht in Betracht komme; auf eine Parallele zu § 57 StGB komme es daher nicht an, wohl aber auf die Parallele zu § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB).

    (3) Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Streitfrage zu § 67 Abs. 5 StGB durch Einführung einer Halbzeitsperre gelöst hat, während § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG unverändert blieb, kann somit geschlossen werden, dass der Gesetzgeber bei der Aussetzung nach Zurückstellung gemäß § 35 BtMG und erfolgreich verlaufener Therapie eine Mindestverbüßungsdauer nicht einführen wollte (so auch OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 7).

    Hierin liegt wiederum kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber betäubungsmittelabhängigen Maßregelvollzugspatienten (so aber Katholnigg, NStZ 1986, 188), da unter anderem im Unterschied zu diesen der hierdurch privilegierte Verurteilte die Therapie nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG freiwillig antritt (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 9).

    Müssten diese Strafen nunmehr verbüßt werden, besteht die Gefahr, dass der Therapieerfolg wieder zunichte gemacht werden würde (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 8 m. abl. Anm. Katholnigg JR 1990, 349, 350 f.).

  • OLG Braunschweig, 11.02.2016 - 1 Ws 21/16

    Anschlussfreiheitsstrafe nach Vollstreckung einer Maßregel; Aussetzung der

    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Ist die therapeutische Behandlung nach Zurückstellung der Strafvollstreckung ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen und eine weitere Behandlung nicht mehr erforderlich, kann die Reststrafe demgemäß bereits vor Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts zur Bewährung ausgesetzt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.2.2016 - 1 Ws 21/16, juris Rn. 18; OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 6 ff.; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187 f. m. ablehnender Anm. Katholnigg, NStZ 1986, 188; OLG Stuttgart NStE Nr. 6 zu § 35 BtMG; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.1.1985 - 3 Ws 1019/84, zitiert bei Kreuzer, SuchtG 1986, 118 und bei OLG Celle a.a.O. und OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Berlin, StV 1190, 462 f.; LG Bremen, StV 1992, 184, 185; LG Bückeburg, StV 2004, 386; LG Darmstadt, StV 1985, 117; LG Landau, StV 1988, 214; MüKoStGB/Kornprobst, a.a.O., § 36 BtMG Rn. 42 f.; Weber, a.a.O., § 36 Rn. 72 f.; BeckOK-BtMG/Bohnen, 7. Ed. 15.6.2020, § 36 Rn. 54; BeckOK-StPO/Ganter, 37. Ed. 1.7.2020, § 36 BtMG Rn. 6; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 36 Rn. 66, 67 m.w.N. zur landgerichtlichen Rechtsprechung; dem "neuen Trend" zustimmend nunmehr auch Katholnigg, NJW 1987, 1456, 1459; and.

    e) Die Gegenauffassung übersieht, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28.7.1981 (BGBl. I, S. 681, 1187) eingeführten § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG eine Sonderbestimmung für Straftäter geschaffen hat, bei denen die Ursache der Straffälligkeit in der Drogenabhängigkeit liegt (so zutreffend OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.2.2016 - 1 Ws 21/16, juris Rn. 18).

    Ob zu jenem Zeitpunkt schon ein Teil der verwirkten Freiheitsstrafe verbüßt ist, ist nicht relevant (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.2.2016 - 1 Ws 21/16, juris Rn. 18; BeckOK BtMG/Bohnen, a.a.O., § 36 Rn. 54).

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2008 - 2 VAs 16/08

    Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen Aussichtslosigkeit der

    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141, 144 ff.; Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320).

    Außerdem muss ein Therapieplatz zur Verfügung stehen und es dürfen keine Zurückstellungshindernisse bestehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 8).

    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler, ob also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder diese überschritten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; StV 2006, 588, juris Rn. 19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 398; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 205).

  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.1983 - 3 KLs 36 Js 35693/78
    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Während die herrschende Meinung in der Literatur dies bejahte (vgl. die Nachweise bei Kreuzer/Oberheim, NStZ 1984, 557, 558), kam für die obergerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur eine Aussetzung frühestens zum Halbstrafenzeitpunkt in Betracht (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart, NStZ 1984, 77, 78 m.w.N.).

    Dem wurde zutreffend entgegengehalten, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG die Streitfrage zu § 67 Abs. 5 StGB über das Erfordernis einer Mindestzeit der Erledigung der Strafe durch Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzuges kannte und es somit nahegelegen hätte, bei der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts eine Mindestzeit der Erledigung in den Gesetzestext aufzunehmen, wenn dies gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187, 188 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, a.a.O., und Kreuzer/Oberheim, NStZ 1984, 557, 558).

  • OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Ist die therapeutische Behandlung nach Zurückstellung der Strafvollstreckung ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen und eine weitere Behandlung nicht mehr erforderlich, kann die Reststrafe demgemäß bereits vor Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts zur Bewährung ausgesetzt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.2.2016 - 1 Ws 21/16, juris Rn. 18; OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Düsseldorf, StV 1990, 214, juris Rn. 6 ff.; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187 f. m. ablehnender Anm. Katholnigg, NStZ 1986, 188; OLG Stuttgart NStE Nr. 6 zu § 35 BtMG; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.1.1985 - 3 Ws 1019/84, zitiert bei Kreuzer, SuchtG 1986, 118 und bei OLG Celle a.a.O. und OLG Stuttgart, a.a.O.; LG Berlin, StV 1190, 462 f.; LG Bremen, StV 1992, 184, 185; LG Bückeburg, StV 2004, 386; LG Darmstadt, StV 1985, 117; LG Landau, StV 1988, 214; MüKoStGB/Kornprobst, a.a.O., § 36 BtMG Rn. 42 f.; Weber, a.a.O., § 36 Rn. 72 f.; BeckOK-BtMG/Bohnen, 7. Ed. 15.6.2020, § 36 Rn. 54; BeckOK-StPO/Ganter, 37. Ed. 1.7.2020, § 36 BtMG Rn. 6; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 36 Rn. 66, 67 m.w.N. zur landgerichtlichen Rechtsprechung; dem "neuen Trend" zustimmend nunmehr auch Katholnigg, NJW 1987, 1456, 1459; and.

    Dem wurde zutreffend entgegengehalten, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG die Streitfrage zu § 67 Abs. 5 StGB über das Erfordernis einer Mindestzeit der Erledigung der Strafe durch Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzuges kannte und es somit nahegelegen hätte, bei der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts eine Mindestzeit der Erledigung in den Gesetzestext aufzunehmen, wenn dies gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187, 188 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, a.a.O., und Kreuzer/Oberheim, NStZ 1984, 557, 558).

  • BGH, 11.12.1984 - 5 AR (VS) 20/84

    Zurückstellung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    a) Die Vollstreckungsbehörde geht zunächst zutreffend davon aus, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BtMG einer Zurückstellung der Vollstreckung mehrerer nicht gesamtstrafenfähiger Freiheitsstrafen, aus denen insgesamt noch mehr als zwei Jahre zu vollstrecken sind, nicht entgegen steht (vgl. BGHSt 33, 94, juris Rn. 7 f.).

    Hiergegen wird allerdings eingewandt, dass das Betäubungsmittelgesetz das Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen außer in § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG nicht geregelt habe und auch nach der o.g. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 94) das Problem bestehe, dass es keine Obergrenze für die Summe der zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen gebe (vgl. Katholnigg, JR 1990, 350, 351).

  • OLG Stuttgart, 11.10.1983 - 3 Ws 270/83
    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Während die herrschende Meinung in der Literatur dies bejahte (vgl. die Nachweise bei Kreuzer/Oberheim, NStZ 1984, 557, 558), kam für die obergerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur eine Aussetzung frühestens zum Halbstrafenzeitpunkt in Betracht (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart, NStZ 1984, 77, 78 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15

    Körperverletzung - Betäubungsmittelabhängigkeit

    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich der Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57, juris Rn. 4; NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, StV 2017, 307, juris Rn. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 141, 144 ff.; Fabricius, in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 320).
  • OLG Koblenz, 20.07.2017 - 2 VAs 15/17

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung der

    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, auf Ermessensfehler, ob also die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder diese überschritten wurden und ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2009, 122, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.7.2017 - 2 VAs 15/17, juris Rn. 8; StV 2006, 588, juris Rn. 19; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.12.2016 - VAs 29/16, juris Rn. 7; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 VAs 8/18, juris Rn. 12; Fabricius, in: Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 35 Rn. 398; Weber, a.a.O., § 35 Rn. 205).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2002 - 1 Ws 323/02

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Anhörung der behandelnden Personen vor der

    Auszug aus BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20
    c) Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsbehörde setzt nach heute herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur eine Aussetzung des Strafrestes gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG auch unterhalb der Zweidrittelgrenze keine Mindestverbüßungszeit voraus (OLG Dresden, NStZ 2006, 458, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.11.2002 - 1 Ws 323/02, juris Rn. 11).
  • OLG Zweibrücken, 18.12.2018 - 1 VAs 8/18

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: Gerichtliche Überprüfung der ablehnenden

  • LG Bückeburg, 05.01.2004 - Qs 113/03

    Anrechnung der Drogenentwöhnungstherapie und Aussetzung der Reststrafe zur

  • OLG Dresden, 27.01.2006 - 2 Ws 31/06

    Betäubungsmittel; Drogentherapie; Bewährung

  • OLG Koblenz, 28.09.2005 - 2 VAs 9/05

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2004 - 2 VAs 37/04

    Drogenabhängiger Straftäter: Beurteilungsspielraum hinsichtlich Kausalität der

  • OLG Frankfurt, 08.01.1985 - 3 Ws 1019/84
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.07.2022 - 12 Qs 36/22

    Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Zurückstellung für eine

    Dadurch soll vermieden werden, dass der Erfolg einer Therapie durch den anschließenden Vollzug der Strafe bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt wieder gefährdet wird (BayObLG, Beschluss vom 26.08.2020 - 204 VAs 298/20, juris Rn. 26 ff.).
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