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   BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93   

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https://dejure.org/1994,2198
BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93 (https://dejure.org/1994,2198)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.1994 - 1Z BR 159/93 (https://dejure.org/1994,2198)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 1Z BR 159/93 (https://dejure.org/1994,2198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1896, 2201, 2225; FGG § 69 f.
    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlöschen des Amts eines Testamentsvollstreckers; Bestellung eines vorläufigen Betreuers für alle Vermögensangelegenheiten für die Ehefrau eines Erblassers

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Anerkennung als Ersatzvollstrecker und Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Aufhebung eines Amtes als Testamentsvollstrecker wegen Bestellung einer vorläufigen Betreuung; Beendigung der Testamentsvollstreckung als Folge; Rechtliche Einordnung ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beendigung des Testamentsvollstreckeramts durch Bestellung vorläufigen Betreuers für ihn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 330 (Ls.)
  • DNotZ 1996, 102
  • FamRZ 1995, 962
  • Rpfleger 1995, 160
  • BayObLGZ 1994, 313
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 1 Z 42/87

    Testamentsvollstreckung; Testamentsauslegung; Rechtsfolgen; Tod;

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Zur Feststellung des Erblasserwillens ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände zu würdigen, auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BayObLG FamRZ 1988, 325/326).

    Es hat sich jedoch nicht mit der Möglichkeit befaßt, daß ein dahingehender Wille des Erblassers, ebenso wie ein Ersuchen an das Nachlaßgericht um Ernennung eines Testamentsvollstreckers (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 158/163 und BayObLG FamRZ 1988, 325/326), auch im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden kann.

    Dem Rechtsbeschwerdeführer ist allerdings anzugeben, daß die Feststellung, der Erblasser habe gemäß § 2197 Abs. 2 BGB einen Ersatzvollstrecker bestellt, auch im Wege der ergänzenden Auslegung getroffen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 325/326 für das Ersuchen an das Nachlaßgericht).

    (4) Da der Erblasser somit die Testamentsvollstreckung hinsichtlich beider Erbteile fortbestehen lassen wollte, selbst aber nicht in geeigneter Weise für die Bestimmung der Person des Ersatzvollstreckers Vorsorge getroffen hat, ist nach den Grundsätzen der ergänzenden Testamentsauslegung anzunehmen, daß er gemäß § 2200 BGB das Nachlaßgericht um Ernennung dieses Ersatzvollstreckers ersucht hat, da sich andernfalls die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht mehr auswirken könnte (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 325/326).

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Dabei geht es jedoch nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH NJW 1993, 256 ; BayObLG 1981, 79/82 und ständige Rechtsprechung).

    Von diesem klaren Wortlaut hat zunächst auch die Auslegung auszugehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 835/836 und BGH NJW 1993, 256 ).

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Kann sich der Richter trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen Willen des Erblassers nicht überzeugen, so muß er sich - wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen - notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen am ehesten entspricht (BGHZ 86, 41/45).

    Erst wenn dieser Erblasserwille - unter Berücksichtigung des Inhalts der letztwilligen Verfügung - ermittelt ist, stellt sich die Frage, ob er in der Urkunde eine hinreichende Stütze findet und somit formgültig erklärt ist (BGHZ 86, 41/47 und ständige Rechtsprechung).

  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    aa) Diese Frage hatte das Landgericht als Vorfrage selbständig zu prüfen und zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1988, 42; 46).

    aa) Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß der Inhalt der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung, insbesondere deren Rechtsnatur und Dauer sowie die Person des Testamentsvollstreckers bzw. desjenigen, dem dessen Bestimmung obliegt, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers im Erbvertrag vom 30.11.1987 zu ermitteln sind (vgl. BayObLGZ 1988, 42/47 und BayObLG Beschluß vom 12.7.1994 1Z BR 148/93, insoweit in Report 1994, 51 nicht abgedruckt).

  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Von diesem klaren Wortlaut hat zunächst auch die Auslegung auszugehen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 835/836 und BGH NJW 1993, 256 ).
  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Hierbei sind für die Bewertung nach ständiger Rechtsprechung des Senats Bedeutung und Umfang der Sache, der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens, die voraussichtliche Dauer der Verwaltung, ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heranzuziehen; in der Regel nimmt der Senat einen Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlaßwertes an (BayObLG FamRZ 1987, 101/104 sowie bei Plötz …
  • BayObLG, 07.04.1988 - BReg. 1 Z 58/87
    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Für die Frage, ob vom Regelwert abzuweichen ist, sind, wie bei der Entlassung eines Testamentsvollstreckers (zur Anwendung der hierfür geltenden Grundsätze auch im Ernennungsverfahren vgl. Senatsbeschluß vom 7.4.1988 Breg 1 Z 58/87), die Verhältnisse des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen.
  • BayObLG, 12.07.1994 - 1Z BR 148/93

    Berufung eines Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    aa) Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß der Inhalt der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung, insbesondere deren Rechtsnatur und Dauer sowie die Person des Testamentsvollstreckers bzw. desjenigen, dem dessen Bestimmung obliegt, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung des Erblassers im Erbvertrag vom 30.11.1987 zu ermitteln sind (vgl. BayObLGZ 1988, 42/47 und BayObLG Beschluß vom 12.7.1994 1Z BR 148/93, insoweit in Report 1994, 51 nicht abgedruckt).
  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Hat der Erblasser Veränderungen, die nach der Testamentserrichtung wesentlich sind, nicht vorausgesehen oder erwogen, so ist zur Schließung einer solchen Lücke zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (ergänzende Auslegung, vgl. BGHZ 22, 357/360 und BayObLGZ 1966, 390/394).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93
    Insbesondere wäre von einer persönlichen Anhörung der Ehefrau im Hinblick auf deren körperlichen und geistigen Zustand ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnisses nicht mehr zu erwarten (vgl. BGHZ 40, 54/57 und BayObLGZ 1983, 153/161).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

  • BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66

    Bedingung; Wirkung; Rechtsgeschäft; Zukünftig; Ungewiß; Abhängig

  • RG, 21.03.1927 - IV 386/26

    Erbvertrag

  • BayObLG, 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90

    Rechtswirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung ; Anordnung einer

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
  • RG, 28.10.1937 - IV 127/37

    1. Liegt ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. vor, wenn eine Partei das Bestehen

  • OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12

    GmbH: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die Mitberechtigten an einem

    Hat der Erblasser Veränderungen, die nach der Testamentserrichtung eingetreten und für den Inhalt seiner Verfügung wesentlich sind, nicht erwogen, so ist zu ermitteln, was im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er diese Entwicklung bedacht hätte (vgl. BGHZ 22, 357; BGH, NJW 1957, 421; BayObLG, NJW-RR 1995, 330).
  • OLG Hamm, 28.06.2004 - 15 W 213/04

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung: Erbvertrag oder Ehegattentestament

    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 05.02.1997 - 1Z BR 180/95

    Erbscheineinziehung bei behaupteter Auslegungsalternative - Auslegung des

    Dabei ist zur Auslegung der einzelnen Verfügung der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen (BayObLGZ 1994, 313/318).
  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96

    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der

    Die Auslegung ist vorrangig an den vom Erblasser in der Verfügung erkennbar festgelegten Ziel auszurichten (BayObLGZ 1994, 313, 322).
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 15 W 319/03

    Keine Amtspflichtverletzung bei unterbliebener Anforderung eines

    Bei der Auslegung eines Erbvertrags muss bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, §§ 133, 157 BGB (BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885; BayObLGZ 1994, 313, 319 = NJW-RR 1995, 330; 1995, 120, 123 = NJW-RR 1995, 904; FamRZ 1997, 911); für die Auslegung einseitiger Verfügungen gelten dagegen die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung (§ 2299 Abs. 2 S. 1 BGB).
  • BayObLG, 10.10.2003 - 3Z BR 103/03

    Vertretungsbefugnis im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers -

    Hierbei sind Bedeutung und Umfang der Sache, der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens, die voraussichtliche Dauer der Verwaltung, ferner Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers heranzuziehen; in der Regel wird in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ein Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlasswertes angenommen (vgl. die Entscheidungen des für Nachlasssachen zuständigen 1. Zivilsenats BayObLG FamRZ 1987, 101/104; BayObLGZ 1994, 313/325; 2001, 167/174).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2004 - 9 WF 103/04

    Zur Berechnung eines Ehegattenunterhaltes und zur Gewährung von

    Die Leistungsfähigkeit des getrennt lebenden Ehegatten ist mithin anhand dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu prüfen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1100; OLG Nürnberg, NJW-RR 1995, 330).
  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Für die Frage, ob vom Regelwert abzuweichen ist, sind die Verhältnisse des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen, u..a. auch der Wert des der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Vermögens; in der Regel nimmt der Senat einen Geschäftswert in Höhe von 10 % des Reinnachlaßwertes an (vgl. BayObLGZ 1994, 313/325 f.).
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