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   BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01   

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BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01 (https://dejure.org/2001,1968)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.2001 - 3Z BR 95/01 (https://dejure.org/2001,1968)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 2001 - 3Z BR 95/01 (https://dejure.org/2001,1968)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 65

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KostO § 30 Abs. 1 EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10
    Anwendungsbereich der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 [69/335/EWG] II

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 30 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10IX ZR 427/98

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; KostO § 30 Abs. 1; ; EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 11.7.1969 (69/335/EWG) Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Wertgebühren in Nachlasssachen - Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Kommanditanteils bei Grundstücksvermögen der Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3; KostO § 30 Abs. 1; EG-Gesellschaftsteuerrichtlinie vom 17. 7. 1969 (69/335/EWG) Art. 10
    Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Kommanditanteils: Berücksichtigung der Grundstücke der KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erbschein; Handelsregister; Gebühr; Nachlasssache; Kommanditanteil

Verfahrensgang

  • AG München - 67 VI 6365/98
  • LG München I - 16 T 513/00
  • BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 42
  • FamRZ 2002, 421
  • DB 2002, 201
  • Rpfleger 2002, 173
  • BayObLGZ 2001, 315
  • NZG 2002, 144
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00

    Gebäudewert von Mietwohngrundstücken

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    c) Ist die Kommanditgesellschaft Eigentümerin von Grundstücken, sind diese nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KostO zu bewerten (vgl. BayObLGZ 1969, 187/192; 2000, 189/191).

    Der Senat hat zwar für bestimmte Fälle die Ertragswertmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes zugelassen (vgl. BayObLGZ 2000, 189 m. w. N.).

    Insbesondere bei den Objekten mit sehr guter Stadtlage liegt eine gewinnbringende Veräußerung nach eingetretener Wertsteigerung, gegebenenfalls auch nach Aufteilung in Wohnungseigentum, nahe (vgl. BayObLGZ 2000, 189/193).

  • BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 3 Z 133/89

    Bewertung eines Kommanditanteils

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    b) Fällt der Anteil an einer Kommanditgesellschaft in den Nachlass, ist er gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bewerten (BayObLG JurBüro 1990, 896/897; vgl. auch BayObLGZ 1954, 171).

    Aus ihm ergibt sich auf der Grundlage der Höhe der Beteiligung der wert des Kommanditanteils (BayObLG JurBüro 1990, 896/897).

    Bei der Wertbestimmung ist das Aktivvermögen der Gesellschaft anzusetzen; die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bleiben gemäß § 18 Abs. 3 KostO außer Betracht (vgl. BayObLGZ 1969, 187/191; BayObLG JurBüro 1990, 896/897), soweit nicht das Gesetz wie in § 46 Abs. 4, § 107 Abs. 2 KostO anderes bestimmt (Korintenberg/Bengel KostO 14. Aufl. § 18 Rn. 27).

  • BayObLG, 28.10.1999 - 3Z BR 300/99

    Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    Das Landgericht zieht insoweit zu Recht eine Parallele zu der Senatsentscheidung vom 28.10.1999 (Rpfleger 2000, 128).

    Die Urteilsgründe enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 736 = Rpfleger 2000, 128).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    Dies genügt (vgl. EuGH WM 1998, 2193/2195 f. "Fantask"; zuletzt ZIP 2001, 1145/1147 "Sonae").

    c) Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. z.B. WM 1998, 2193 "Fantask"; zuletzt ZIP 2, 001, 1145 "Sonae") auch keinen allgemeinen Grundsatz dahin aufgestellt, dass die Mitgliedsstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten für die jeweilige Leistung hinausgehen.

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    Unter anderem bestimmt Art. 10 Buchst. c, dass, abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e), die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. BayObLGZ 1998, 303/306; 2000, 350/352).

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 6.12.2000 (BayObLGZ 2000, 350) bezogen auf die Gebühren für Grundbucheintragungen eingehend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Wertgebühren auseinandergesetzt und diese bejaht.

  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    Unter anderem bestimmt Art. 10 Buchst. c, dass, abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e), die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. BayObLGZ 1998, 303/306; 2000, 350/352).

    aa) Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Gesellschaft betreffende Eintragungen im Handelsregister (vgl. auch § 79 KostO; BayObLGZ 1998, 303 JurBüro 1999, 205).

  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 4/93

    Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    Da die Beteiligte keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, durfte das Landgericht die Angaben der Beteiligten zur Bewertung der Grundstücke durch das Finanzamt im Erbschaftssteuerverfahren als Schätzgrundlage heranziehen und in Richtung auf den Verkehrswert korrigieren (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 128; JurBüro 1988, 1199/1200; BayObLGZ 1993, 173/176).

    Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts (BayObLGZ 1976, 281/284; 1993, 173/176 f.).

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    Die Entscheidungen beschränken sich, ebenso wie diejenigen vom 29.9.1999 (ZIP 1999, 1681/1683) und vom 26.9.2000 (GmbHR 2000, 1154), auf die Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie und die von dieser Richtlinie erfassten Abgabentatbestände.
  • OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie nicht ausschließen mag (vgl. OLG Köln BB 2000, 370/371), muss doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, die Formalität muss an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (OLG Köln aaO).
  • EuGH, 21.09.2000 - C-19/99

    Modelo

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2001 - 3Z BR 95/01
    In den zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs (vgl. neben den bereits genannten noch EuGH Urt. vom 11.12.1997 Slg. 1997, 1-7116; Urt. vom 5.3.1998 NZG 1998, 277; Urt. vom 21.9.2000 NZG 2000, 1115) finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Gebühren, die für ihrer Art nach der privaten Sphäre eines Gesellschafters, nicht der Sphäre der Gesellschaft zuzuordnende Vorgänge (hier: Testamentseröffnung, Erteilung eines Erbscheins und Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung in dem entsprechenden Verfahren) erhoben werden, allein deshalb in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weil der Gesellschafter (nicht die Gesellschaft) gehalten ist, das Ergebnis dieses Vorgangs (hier: den Erbschein) auch im Zusammenhang mit einem die Gesellschaft betreffenden Vorgang (hier: die Eintragung der Rechtsnachfolge) zu verwenden.
  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 10 W 70/90

    Zur Analogiefähigkeit der Kostenermäßigungsvorschriften des § 107 Abs. 3 u. 4

  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

  • BayObLG, 02.12.1998 - 3Z BR 244/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

  • BayObLG, 12.02.1997 - 3Z BR 267/96

    Kostenansatz bei Grundstück im Einzugsbereich einer Großstadt

  • BayObLG, 03.12.1982 - BReg. 1 Z 87/82

    Zur Bewertung eines GmbH-Geschäftsanteils

  • OLG Stuttgart, 25.07.1997 - 2 U 4/97

    Bauschuttklausel unwirksam?

  • BayObLG, 08.03.1979 - BReg. 3 Z 109/76
  • BayObLG, 04.11.1976 - BReg. 1 Z 119/76

    Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines

  • OLG Köln, 26.05.2003 - 2 Wx 20/03

    Gebühr für Erteilung eines Erbscheins

    Wie sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 16. Oktober 1990 (Rpfleger 1991, 60 f) als auch unlängst das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 [322]) entschieden haben, ist die Kostenermäßigung nach § 107 Abs. 3 und 4 KostO auf die dort genannten Sonderfälle beschränkt, die eine abschließende Regelung darstellen und deren entsprechende Anwendung daher auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der Erbschein nur für Eintragungen im Handelsregister benötigt wird.

    Wegen des Ausnahmecharakters der gesetzlich vorgesehenen Privilegierungsfälle fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1988, 267; OLG Düsseldorf, 1991, 60 [61]), die indes Voraussetzung einer solchen Analogie wäre (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 372 f).

    Indes ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welchen Fällen ein solcher Anreiz gesetzt und dafür eine Privilegierung vorgesehen oder davon abgesehen werden soll (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Auch dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in dem genannten Beschluß vom 26. Oktober 2001 (BayObLGZ 2001, 315 ff) bereits ausgesprochen, mit dem sich die weitere Beschwerde indes nicht befaßt.

    Unter anderem bestimmt Art. 10 lit. c, daß - abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 lit. e) - die Mitgliedstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalitäten erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. dazu Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Von der Gesellschaft erhoben im Sinne der Richtlinie werden Gebühren für die Eintragung im Handelsregister (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [320]).

    Auch wenn dies allein die Anwendung des Art. 10 lit. c der Richtlinie nicht ausschließt, sondern die Richtlinie auch auf Formalitäten anzuwenden ist, die allgemein für den Handelsverkehr gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie beispielsweise die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 f; BayObLG NJW 1999, 652 f) oder der Erteilung einer Prokura (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 ff), muß doch mindestens ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Formalität und der Rechtsform der Gesellschaft vorhanden sein, d.h. die Formalität muß an einen für die Betätigung der Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpfen (vgl. Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 2001, 315 [322]).

    Die durch den Erbschein ausgewiesene Rechtsstellung bezieht sich regelmäßig auf den gesamten Nachlaß, nicht nur auf einen einzelnen Gegenstand wie den Kommanditanteil, der unter Umständen nicht einmal in den Nachlaß fällt (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [322]; vgl. dazu allgemein: Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, § 139, Rdn. 14).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen zur Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie (vgl. EuGH ZIP 1998, 206 ff - "Fantask" - EuGH ZIP 1999, 1681 ff - "Modelo" - EuGH ZIP 2001, 1145 ff - "SONAE" - EuGH ZIP 2002, 663 ff) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten derartiger Leistungen hinausgehen (vgl. BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [322]; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2003, 271 [272]).

    Die Entscheidungsgründe geben dagegen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 128; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    In seinen zahlreichen Entscheidungen zur Gesellschaftssteuerrichtlinie finden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß Gebühren, die für ihrer Art nach der privaten Sphäre eines Gesellschafters und nicht der Gesellschaft zuzurechnende Vorgänge - wie hier die beantragte Erteilung eines Erbscheins - erhoben werden, allein deshalb in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, weil der Gesellschafter (nicht die Gesellschaft) gehalten ist, das Ergebnis des Verfahrens, den Erbschein, auch im Zusammenhang mit einem die Gesellschaft betreffenden Vorgang, die Eintragung der Rechtsnachfolge, zu verwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Zudem korrespondiert in Nachlaßsachen in noch stärkerem Maße als in Grundbuchsachen die Leistungsfähigkeit der Beteiligten mit dem Geschäftswert (vgl. BayObLGZ 2001, 315 [323]).

    Daß die Gebühren für Eintragungen in das Handelsregister in bestimmten Fällen den dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwand übersteigen (vgl. Senat, NJW 1999, 1341 [1342]; Senat, Rpfleger 2000, 185 [186]; BayObLGZ 1988, 303 [306]; BayObLGZ 2000, 350 [352]; BayObLGZ 2001, 315 [320]), beruht auf der richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Kostenvorschriften im Anschluß an die genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftssteuerrichtlinie.

  • BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 13/08

    Berücksichtigung eines Schuldenabzugsverbots bei der Ermittlung des

    Es möchte der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 8 stattgeben, sieht sich aber durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Braunschweig, Rpfleger 1964, 67; OLG Celle, DNotZ 1969, 631; OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 83) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1955, 198; BayObLGZ 1956, 225; MittBayNot 1983, 31; JurBüro 1990, 896; DNotZ 1991, 400; ZEV 2002, 286; 2004, 510) daran gehindert.
  • OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03

    Erbscheinsgebühr: Gemeinschaftsrechtskonforme Gerichtsgebühr für einen für die

    Auch dies ist inzwischen wiederholt entschieden worden (BayObLG, Beschl. v. 26.10.2001 - BayObLGZ 2001, 315 = DB 2002, 201 = FGPrax 2002, 42 = RPfl 2002, 173 = JurBüro 2002, 205; OLG Köln, Beschl. v. 26.5.2003 - RPfl 2003, 540 (LS); vgl. auch Rohs / Wedewer, KostO § 26 Rn 2c/e).
  • BayObLG, 13.04.2004 - Verg 5/04

    Gebührenbemessung durch die Vergabekammer

    Die von den Antragstellerinnen angeführte Rechtsprechung des EuGH (Rs C-188/95) betrifft die Anwendung der Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17.7.1969 (69/355/EWG) und ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. BayObLGZ 2000, 350/352; 2001, 315/323; OLG Köln NJW-RR 2004, 357/359).
  • BayObLG, 04.08.2004 - 3Z BR 20/04

    Bewertung von Nachlassgegenständen: Grundstück - Anteil an Kommanditgesellschaft

    Der kostenrechtliche Wert des Anteils an einer Personengesellschaft bestimmt sich deshalb nach dem Anteil des Gesellschafters am Aktivvermögen der Gesellschaft ohne Schuldenabzug (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897/898 und eingehend BayObLG Rpfleger 1955, 199; BayObLGZ 2001, 315 = JurBüro 2002, 205; OLG Zweibrücken 1998, 277; LG München I MittBayNot 1998, 277; Korintenberg /Schwarz 15. Aufl. § 18 Rn. 27 f m.w.N.).
  • LG Freiburg, 17.09.2003 - 4 T 204/03

    Verfassungsrechtliche Relevanz der Erhebung von Notariatsgebühren im staatlichen

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht gegeben, da die von der Beteiligten Ziffer 1 aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der obergerichtlichen Rechtssprechung beantwortet sind und grundsätzliche Fragen sich nicht stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02; BayObLG FGPrax 2002, 42; FGPrax 2001, 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2000 - 20 W 288/00).
  • LG München II, 22.01.2008 - 6 T 5648/07

    Eintragung einer Eigentumsänderung im Grundbuch: Geschäftswertbemessung nach dem

    Die - steuerlichen Zwecken dienende - pauschalisierte Ertragswertberechnung nach dem BewG ist jedoch im Kostenverfahren als nicht sachgerecht, nämlich als in der Regel weit zu niedrig, abzulehnen (MittBayNot 2002, 129).
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