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   BayObLG, 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20   

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https://dejure.org/2020,47373
BayObLG, 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20 (https://dejure.org/2020,47373)
BayObLG, Entscheidung vom 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20 (https://dejure.org/2020,47373)
BayObLG, Entscheidung vom 26. November 2020 - 201 ObOWi 1381/20 (https://dejure.org/2020,47373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § ... 2 Abs. 2 S. 1; MiLoG § 20; MiLoG § 21 Abs. 1 Nr. 9; 850 Abs. 3b ZPO; ZPO § 850c Abs. 1; GewO § 107 Abs. 1; GewO § 107, Abs. 2 S. 5; OWiG § 11 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Verstoß gegen die gesetzlichen Mindestlohnzahlung auch beiGewährung einer betrieblichen Absicherung

  • IWW

    MiLoG § 1 Abs. 1, MiLoG § 1 Abs. 2, MiLoG § ... 2 Abs. 2 S. 1, MiLoG § 20, MiLoG § 21 Abs. 1 Nr. 9, ZPO § 850 Abs. 3b, ZPO § 850c Abs. 1, GewO § 107 Abs. 1 GewO § 107, Abs. 2 S. 5, OWiG § 11 Abs. 2, OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    MiLoG, ZPO, GewO, OWiG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestlohn; Arbeitslohn; Zahlung; Geld; Eurobetrag; Sachleistung; Überlassung; Pkw; Entgelt; betrieblich; Altersversorgung; Austauschverhältnis; Synallagma; Existenzsicherung; Verbotsirrtum; Rechtsrat

  • rechtsportal.de

    Mindestlohn; Arbeitslohn; Zahlung; Geld; Eurobetrag; Sachleistung; Überlassung; Pkw; Entgelt; betrieblich; Altersversorgung; Austauschverhältnis; Synallagma; Existenzsicherung; Verbotsirrtum; Rechtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns

  • etl-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)

    Geldbuße wegen Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2667
  • NZA 2021, 427
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20
    an BAG, Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 = BAGE 155, 202 = ZIP 2016, 1940 = DStR 2016, 2574 = NJW 2016, 3323 = BB 2016, 2621 = NZA 2016, 1327 = MDR 2016, 1392).

    Die Betroffenen verkennen, dass §§ 1, 2 MiLoG eindeutig durch den Begriff "Zahlung" und die Nennung eines Eurobetrages in "brutto" eine Entgeltleistung in Form von Geld verlangen (vgl. BAG, Urt. v. 25.05.2016 - 5 AZR 135/16 = BAGE 155, 202 = ZIP 2016, 1940 = DStR 2016, 2574 = NJW 2016, 3323 = BB 2016, 2621 = NZA 2016, 1327 = MDR 2016, 1392 m.w.N.).

    Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt aber solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (vgl. BAG, Urt. v. 25.05.2016 a.a.O. Rn. 31, 32 m.w.N.; BAG, Urt. v. 20.09.2017 - 10 AZR 171/16 bei juris Rn. 13; EuGH [7. Kammer], Urt. v. 07.11.2013 - C-522/12 = NZA 2013, 1359 [für vermögenswirksame Leistungen]).

    Dies ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BAG, 20.09.2017 - 10 AZR 171/16

    Mindestlohn - Feiertagsvergütung - Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20
    Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, fehlt die Erfüllungswirkung (Anschl. an BAG, Urt. v. 20.09.2017 - 10 AZR 171/16 bei juris).

    Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt aber solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (vgl. BAG, Urt. v. 25.05.2016 a.a.O. Rn. 31, 32 m.w.N.; BAG, Urt. v. 20.09.2017 - 10 AZR 171/16 bei juris Rn. 13; EuGH [7. Kammer], Urt. v. 07.11.2013 - C-522/12 = NZA 2013, 1359 [für vermögenswirksame Leistungen]).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20
    Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt aber solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (vgl. BAG, Urt. v. 25.05.2016 a.a.O. Rn. 31, 32 m.w.N.; BAG, Urt. v. 20.09.2017 - 10 AZR 171/16 bei juris Rn. 13; EuGH [7. Kammer], Urt. v. 07.11.2013 - C-522/12 = NZA 2013, 1359 [für vermögenswirksame Leistungen]).
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 733/07

    Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung - Unpfändbarkeit

    Auszug aus BayObLG, 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht damit die genannte Bestimmung durchaus einer Erfüllungswirkung durch die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug entgegen (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25; BAG, Urt. v. 24.03.2009 - 9 AZR 733/07 bei juris).
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    Dem Ziel des Mindestlohngesetzes entsprechend, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten, fordern §§ 1 und 2 MiLoG mit dem Begriff der "Zahlung" und der Nennung eines Eurobetrags in "brutto" eine Entgeltleistung in Form von Geld (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 29, BAGE 155, 202 sowie im Anschluss daran BayObLG 26. November 2020 - 201 ObOWi 1381/20 - Rn. 7; ebenso Lembke NZA 2015, 70, 75; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 20; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 82; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 18. Aufl. § 66 Rn. 33; Sittard RdA 2015, 99, 105; Sura BB 2018, 437, 441; Bayreuther in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 127; aA HK-MiLoG/Düwell 2. Aufl. § 1 Rn. 96; ErfK/Franzen 21. Aufl. MiLoG § 1 Rn.   6) .
  • SG Münster, 20.09.2021 - S 14 BA 32/21
    Zum Verstoß gegen das MiLoG nimmt das Gericht letztlich noch auf die differenzierende aktuelle Darstellung von Krug/Pannenborg "Risiken wegen eines Verstoßes gegen das MiLoG bei Sachbezügen bzw. bei im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen",ArbRAktuell 2021, 382, zugleich Besprechung zu BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20 , hinsichtlich der Deliktsverfolgung bei zumindest fahrlässiger Tat nach §§ 1, 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, Bezug .

    Zudem verlangen §§ 1 und 2 MiLoG ihrem Wortlaut nach durch den Begriff "Zahlung" und Nennung eines Eurobetrages in "brutto" eindeutig eine Entgeltleistung in Form von Geld., ebenso BayObLG Beschluss vom 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20 und Bezug auf BAG, Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 = ArbRAktuell 2016, 308 , m. Anm. Bauer.

    Insoweit ist auch das (bußgeldbewerte) Sanktionsrisiko für Arbeitgeber bzw. für die für sie handelnden Personen, wenn ein Teil des Entgeltes in Form von Sachleistungen erfolgen soll und der gezahlte Geldlohn unterhalb der Mindestlohnschwelle bleibt , mit der Literatur zu Recht Anlass dafür , der Mindestlohngewährung durch Sachbezug unter Anwendung der gebotenen anwaltlichen Vorsicht gegenüber zu stehen bzw. sogar davon abzusehen bzw. abzuraten, Letzteres so explizit Krug/Pannenborg: ArbRAktuell 2021, 382 Besprechung zu BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20 ).

    Für die Praxis wird nach der aktuellen Entscheidung des BayObLG vom 26.11.2020, aaO., zur Vermeidung von Sanktionsrisiken in mindestlohnrelevanten Fällen gefolgert, dass jedes Entgelt in Form von Sachleistungen - dokumentiert - rechtlich überprüft und ggf. angepasst werden sollte.

  • LSG Bayern, 28.02.2022 - L 7 BA 1/22

    Beitragsrecht: Prüfungsumfang im einstweiligen Rechtsschutz

    Hier kommt hinzu, dass die vom Bf vertretene Rechtsmeinung nicht überzeugt und daher an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen können seit dem Urteil des BAG vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16 (vgl auch BayLSG Beschluss vom 14.11.2017, L 7 R 5146/17 B ER und BayObLG Beschluss vom 26.11.2020, 201 ObOWi 1381/20 zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit durch Einbezug von Sachleistungen bei der Berechnung des Mindestlohnes).
  • ArbG Gießen, 13.04.2021 - 5 Ca 188/20
    Eine dem MiLoG genügende Vergütungszahlung muss dem Arbeitnehmer daher endgültig verbleiben, darf also nicht rückzahlbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, aaO; BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 - 201 ObOWi 1381/20, zit. nach juris; Richter, Mindestlohn, Edition 22 202, III, Ziffer 40).
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