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   BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 102/92   

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https://dejure.org/1993,3706
BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 102/92 (https://dejure.org/1993,3706)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1993 - 1Z BR 102/92 (https://dejure.org/1993,3706)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - 1Z BR 102/92 (https://dejure.org/1993,3706)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Weitere Beschwerde; Festsetzung; Umgang; Vater; Nichteheliches Kind; Umgangsregelung; Beugung; Willen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1711; FGG § 33, § 63a

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    FGG § 33

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 823
  • BayObLGZ 1993, 28
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • KG, 12.02.2015 - 13 WF 203/14

    Umgangregelung: Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten; Kontaktaufnahme

    In einer etwas älteren (Grundsatz-) Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 27. Januar 1993 - 1Z BR 102/92 -, BayObLGZ 1993, 28 = FamRZ 1993, 823 [bei juris Rz. 10]) hat das Gericht in einem Fall, in dem die Kinder außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten aus eigenem Antrieb den Vater aufsuchten und dieser sich wiederholt geweigert hatte, den Beschlüssen des (damals zuständigen) Vormundschaftsgerichts nachzukommen und die Kinder wieder an die Mutter herauszugeben, die Verhängung eines (damals geltenden) Zwangsgelds gegen den Vater ausdrücklich bestätigt und zur Frage einer Ausübung des Umgangs außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten wie folgt Stellung bezogen:.

    Damit entfällt aber ein Verstoß (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 1993, a.a.O. [bei juris Rz. 10 am Ende]).

  • OLG Frankfurt, 31.10.2016 - 2 WF 302/16

    Ordnungsmittel gegen Umgangsberechtigten wegen Kontaktaufnahme

    Auch der vom Kammergericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.01.1993, FamRZ 1993, 823 ff lag nicht nur ein Fall der Kontaktaufnahme, sondern ein Fall des Umgangs außerhalb der geregelten Zeiten zugrunde.
  • OLG München, 26.10.2005 - 33 Wx 171/05

    Keine Befreiung des nicht privilegierten Betreuers von der

    Gegenstand der Verpflichtung muss eine Handlung sein, die in der Entscheidungsformel genau bestimmt sein muss (BayObLG FamRZ 1993, 823/824) und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben darf, weil die Verfügung als Grundlage für Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung einen vollziehbaren Inhalt haben muss (OLG Frankfurt FamRZ 1996, 876).
  • BayObLG, 12.01.1996 - 1Z BR 205/95

    Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zur Ausgestaltung des

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  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 32/10

    Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren; Nachholung einer

    Diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 823 [zum alten Recht]; Bumiller/Herders, FamFG, 9. Aufl, § 89, Rz. 1 a.E.; Schulte-Bunert/Weinreich/Schulte-Bunert, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 11; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 3. Aufl., § 6, Rz. 9 f.); denn der Begriff der "Zuwiderhandlung" umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, sonst nicht vollstreckt werden könnte.
  • BayObLG, 10.02.1998 - 1Z BR 2/98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer weiteren Beschwerde gegen eine

    Die weitere Beschwerde bezieht sich nämlich hier nicht auf die Umgangsregelung selbst, sondern auf die Festsetzung eines Zwangsgeldes, die einen selbständigen Eingriff in die Rechte des Betroffenen zur Folge hat (vgl. BGH FamRZ 1973, 622/623; BayObLGZ 1971, 14/15; 1974, 351/352; 1993, 28/30; vgl. Keidel/Zimmermann FGG 13. Aufl. Rn. 5, Bassenge/Herbst FGG 7. Aufl. Rn. 7, jeweils zu § 63a FGG ).

    Im Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FGG ) sind grundsätzlich die Eltern (§ 50a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FGG ) und das Kind, soweit dessen Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 50b Abs. 1 FGG ), persönlich anzuhören (BayObLGZ 1993, 28/33 m.w.N.).

    Darüber hinaus kann die Höhe eines Zwangsgeldes vom Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeprüft werden (BayObLGZ 1993, 28/34).

  • OLG Celle, 17.06.2011 - 10 UF 125/11

    Ein einen Umgangsausschluss und ein damit verbundenes ausdrückliches

    Der Umgangsausschluß stellt (ebenso wie seine Konkretisierung durch die Näherungsverbote) nämlich eine - negative - Umgangsregelung dar (Bumiller/Harders9, FamFG, § 89 Rz. 1; Schulte-Bunert/Weinreich2-Schulte-Bunert, FamFG, § 89 Rz. 11; vgl. insofern auch BayObLG, Beschluß vom 27. Januar 1993 - 1Z BR 102/92 - FamRZ 1993, 823 ff. ) - für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs ist aber § 89 FamFG (in Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 des FamFG ) eine Vorschrift, die im Sinne von § 95 Abs. 1 FamFG (in Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des FamFG ) eine "in den vorstehenden Unterabschnitten enthaltene abweichende Bestimmung" darstellt und damit die Anwendung von §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG , 890 ZPO ausschließt.
  • BayObLG, 20.12.2004 - 3Z BR 226/04

    Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung durch anordnendes Gericht bei Rechnungslegung

    cc) Dem Gedanken, dass das Zwangsgeld im Sinne von § 33 FGG keine Sühne oder Buße für begangene Pflichtwidrigkeiten ist, sondern ausschließlich ein Beugemittel zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 823/824 und 2002, 1434; OLG Köln aaO), kann gleichwohl Rechnung getragen werden: Hält das anordnende Gericht die mit der weiteren Beschwerde des Verpflichteten erteilten Informationen für ausreichend, hat es die Zwangsgeldfestsetzung nach § 18 FGG aufzuheben (vgl. Keidel/Zimmermann § 33 Rn 24).
  • BayObLG, 20.05.1994 - 1Z BR 49/94

    Vormundschaftsgerichtliche Zwangsgeldandrohung bei Maßnahmen wegen Gefährdung des

    Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG muß daher jeder Zwangsgeldfestsetzung eine Androhung vorausgehen (BayObLGZ 1993, 28/31).
  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 51/02

    Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung im Beschwerdeverfahren bei Vornahme der

    Das Zwangsgeld im Sinn von § 33 FGG ist jedoch keine Sühne oder Buße für begangene Pflichtwidrigkeiten, sondern ein Beugemittel, das ausschließlich dazu dient, für die Zukunft die Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 823/824).
  • OLG Karlsruhe, 02.04.1997 - 2 WF 34/97
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