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   BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 92/92   

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https://dejure.org/1993,2212
BayObLG, 27.01.1993 - 1Z BR 92/92 (https://dejure.org/1993,2212)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1993 - 1Z BR 92/92 (https://dejure.org/1993,2212)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - 1Z BR 92/92 (https://dejure.org/1993,2212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichteheliches Kind; Mutter; Elterliche Sorge; Allein; Verfassungsmäßigkeit; Gefährdung des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2057
  • FamRZ 1993, 843
  • BayObLGZ 1993, 21
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BayObLG, 09.05.1996 - 1Z BR 203/95

    Entziehung der gesamten elterlichen Sorge durch Entziehung sämtlicher Teilrechte

    Eine Entziehung der elterlichen Sorge insgesamt sieht das Gesetz nicht vor; sie kann daher nur durch Entziehung sämtlicher Teilrechte oder Einzelbestandteile erreicht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen (BayObLGZ 1990, 63, 69 und 1993, 21, 26).

    bb) Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen - erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FGPrax 1995, 155 ).

  • BayObLG, 27.03.1997 - 1Z BR 9/97

    Eigenes Beschwerderecht von Vierzehnjährigen bei Aufrechterhaltung des

    Seine Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1993, 21).
  • BayObLG, 22.09.1998 - 1Z BR 96/98

    Verwirkung des Beschwerderechts in einer Betreuungssache

    Seine Berechtigung zur weiteren Beschwerde ergab sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwar bereits daraus, daß seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden war (vgl. BayObLGZ 1986, 118/120 und 1993, 21).
  • BayObLG, 17.05.1995 - 1Z BR 40/95

    Anhörung der Eltern im Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge

    Ein solches Vorgehen des Beschwerdegerichts setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, daß das Vormundschaftsgericht alle Beteiligten angehört und darüber ausführliche Niederschriften gefertigt hat, daß die Anhörungen nur kurze Zeit zurückliegen, daß das Landgericht die Angaben in gleicher Weise würdigt wie das Vormundschaftsgericht und sei ne Entscheidung nicht auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt, sowie daß neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen werden, nicht vorliegen (BayObLGZ 1993, 21/27 und BayObLG …
  • BayObLG, 05.07.1996 - 1Z BR 93/96

    Beschwerderecht eines materiell an einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

    Jedoch kann das Beschwerdegericht ausnahmsweise von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen erst kurze Zeit zurückliegen und ihre Ergebnisse in den Akten niedergelegt sind, das Beschwerdegericht die Angaben der Beteiligten in gleicher Weise würdigt wie das Vormundschaftsgericht, seine Entscheidung nicht auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt sowie neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FGPrax 1995, 155 ).
  • BayObLG, 03.08.1993 - 1Z BR 72/93

    Zulässigkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind

    Die tragenden Gründe dieser Entscheidung, an die der Senat gemäß § 31 BVerfGG gebunden ist, haben nach wie vor Bestand (vgl. BayObLGZ 1993, 21/23 f. und BayObLG DAVorm 1993, 323/324 f., jeweils m.w. Nachw.; OLG Frankfurt OLGZ 1993, 130/133).
  • BayObLG, 11.06.1997 - 1Z BR 74/97

    Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren über Entziehung des

    Hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligten angehört, so kann das Beschwerdegericht nur dann von einer erneuten Anhörung absehen, wenn die erstinstanzlichen Anhörungen erst kurze Zeit zurückliegen und ihr Ergebnis in den Akten niedergelegt ist, neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die eine erneute Anhörung erforderlich machen würden, nicht vorliegen und das Beschwerdegericht weder die Angaben der Beteiligten anders würdigt als das Vormundschaftsgericht noch seine Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von den Beteiligten stützt (BayObLGZ 1993, 21, 27 und BayObLG FamRZ 1996, 1352 ).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.09.2001 - 142 F 15786/00

    Übertragung der elterlichen Sorge für ein Kind; Notwendigkeit einer ausdrücklich

    Die Entziehung der gesamten Personensorge setzt nach den §§ 1666, 1666 a Abs. 1 BGB voraus, dass allein diese Maßnahme geeignet erscheint, um eine schwerwiegende Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes abzuwenden (BayObLG FamRZ 1993, 843, 844 ).
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