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   BayObLG, 27.06.1996 - 2Z BR 16/96   

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BayObLG, 27.06.1996 - 2Z BR 16/96 (https://dejure.org/1996,3015)
BayObLG, Entscheidung vom 27.06.1996 - 2Z BR 16/96 (https://dejure.org/1996,3015)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 2Z BR 16/96 (https://dejure.org/1996,3015)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 13; WEG § 14
    Zur Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, das Betreten seiner Wohnung zu gestatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13; WEG § 14 Nr. 4
    Betreten einer Wohnung zur Durchführung erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1006
  • FGPrax 1996, 179
  • BayObLGZ 1996, 146
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BayObLG, 27.06.1996 - 2Z BR 16/96
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist daher Bedeutung und Tragweite des Art. 13 GG zu beachten, soweit der Schutzbereich dieser Bestimmung berührt ist (BVerfGE 89, 1, 11).
  • OLG München, 22.02.2006 - 34 Wx 133/05

    Gestattung des Zutritts zur Eigentumswohnung bei notwendigen Prüfungen zur

    Voraussetzung ist aber, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen vorliegen (wie BayObLGZ 1996, 146).

    Die Verpflichtung besteht schon dann, wenn das Betreten der Wohnung erforderlich ist, um Feststellungen darüber zu treffen, ob Maßnahmen der Instandsetzung notwendig sind (BayObLGZ 1996, 146/148).

    Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Betretens und Benutzens von Sondereigentum und in besonderem Maße dann, wenn es nur um die Feststellung geht, ob Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung in Betracht kommen (BayObLGZ 1996, 146/148).

  • BayObLG, 26.02.2004 - 2Z BR 2/04

    Duldungspflicht des Wohnungseigentümers im Rahmen des § 14 Nr. 4 WEG

    Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers nach § 14 Nr. 4 WEG besteht nämlich nicht nur darin, das Betreten seines Sondereigentums zu gestatten, um Feststellungen zu ermöglichen, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung in Betracht kommen (vgl. BayObLGZ 1996, 146).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Die von den Antragsgegnern vermisste gesetzliche Ermächtigung findet sich in dem bereits oben zitierten § 14 Nr. 4 WEG, nach dem die Sondereigentümer unter den dort geregelten Voraussetzungen verpflichtet sind, den Zutritt zur Wohnung zu dulden (vgl. dazu im Einzelnen BayObLGZ 1996, 146).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2000 - 3 W 184/00

    Zutrittsrecht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - unzulässige Regelung -

    Darüber hinaus kommt Art. 13 GG eine mittelbare Drittwirkung zu bei der inhaltlichen Kontrolle einer vertraglichen Vereinbarung über die Pflicht des Wohnungseigentümers auf Duldung des Betretens seiner Wohnung durch den Verwalter (vgl. dazu BayObLGZ 1996, 146, 148).
  • BayObLG, 12.07.2001 - 2Z BR 139/00

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung

    Dieser Hinweis ist inhaltlich zutreffend, denn gemäß § 14 Nr. 4 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist oder wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung in Betracht kommen, soweit ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass solche Maßnahmen vorgenommen werden müssen (BayObLGZ 1996, 146/148 und BayObLG ZfIR 1999, 927).
  • OLG Celle, 28.11.2002 - 8 U 76/02

    Ausschluss der Leistungspflicht einer Architektenhaftpflichtversicherung;

    Dabei reicht es für eine Anwendung dieser Ausschlussklausel, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten ins Feld geführten BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH v. 28.5.1986 - IVa ZR 231/84, MDR 1996, 1006 = VersR 1986, 857 f.) nicht aus, dass sich das Fehlverhalten des Klägers letztlich "irgendwie" wirtschaftlich, d.h. auch kostenmäßig, zu Lasten geschädigter Dritter auswirkt, sondern ausgeschlossen sind eben nur "Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen", wobei es hier zu derartigen Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen überhaupt noch nicht gekommen war.
  • OLG Celle, 14.01.2004 - 4 W 221/03

    Beeinträchtigung des Gesamteindrucks einer Wohnanlage durch einen nicht fest mit

    Der Senat verkennt nicht, dass an die Erforderlichkeit der Durchführung entsprechender Feststellungen, die das Betreten der zum Sondereigentum gehörenden Räume erforderlich machen, schon wegen des grundgesetzlich verankerten Schutzes der Wohnung gemäß Art. 13 GG strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayObLGZ 1996, 146, 148; Bärmann/Pick/Merle a.a.O.).
  • BayObLG, 21.01.1999 - 2Z BR 156/98

    Betreten einer Eigentumswohnung zur Feststellung, ob Instandsetzungsmaßnahmen am

    Der Senat hat diesen Beschluß am 27.6.1996 (BayObLGZ 1996, 146 = WuM 1996, 584 = WE 1997, 114) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

    a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27.6.1996 (BayObLGZ 1996, 146/148 f.) ausgeführt, der grundgesetzlich verankerte Schutz der Wohnung gemäß Art. 13 GG gebiete es, an das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 14 Nr. 4 WEG strenge Anforderungen zu stellen; es müßten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen.

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