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   BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82   

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BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82 (https://dejure.org/1982,4149)
BayObLG, Entscheidung vom 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82 (https://dejure.org/1982,4149)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juli 1982 - BReg. 2 Z 12/82 (https://dejure.org/1982,4149)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 19, 22, 51; BGB §§ 891, 2033, 2044, 2113, 2136
    Löschung eines Nacherbenvermerks bei Verfügung durch befreiten Vorerben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls bei Bewilligung durch alle Nacherben oder Nachweis einer Unrichtigkeit des Grundbuchs; Erforderlichkeit der Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der derzeitigen Eintragung und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1983, 320 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Gleichgültig, ob man deshalb mit der ganz herrschenden Meinung § 137 Satz 1 BGB anwendet, ist jedenfalls allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 40, 115, 117 f. = DNotZ 1964, 623; 56, 275.278 ff. = DNotZ 1972, 86 ; MünchKomm/ Dütz, Rd.-Nr. 7; ReeRK-Kregel, Rd.-Nr. 3; Palandt/Keidel, 41. Aufl., Anm. 1 a, je zu § 2044 BGB ; Kegel, Festschrift für Richard Lange, S. 927, 931, 937 f.; jew. m. w. N.), daß ein derartiges Auseinandersetzungsverbot nur eine schuldrechtliche Unterlassungspflicht der Miterben begründet, deren etwaige Verletzung die dingliche Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (Auflassung) nicht berührt.

    Die Zustimmung eines Ersatznacherben ist, well dieser nur eine bedingte Anwartschaft auf die Nacherbschaft, vor Wegfall des eingesetzten Nacherben aber noch keine Rechte hinsichtlich des Nachlasses und seiner Verwaltung Innehat, von vornherein nicht erforderlich ( RGZ 145, 316, 318 ff.; BGHZ 40, 115, 118 f. - DNotZ 1964, 623 ; BayObLGZ 1959, 493, 497; 1960, 407, 410; jew. m. N.).

    Zwar ist für den Regelfall öle Verfügungsbefugnis des Vorerben durch § 2113 Abs. 1 BGB beschränkt, so daß es zur (sofort und uneingeschränkt) wirksamen Verfügung über ein Nachlaßgrundstück der Zustimmung des Nacherben bedarf ( BGHZ 40, 115, 119 = DNotZ 1964, 623; 56, 275, 280 = DNotZ 1972, 86 ; Staudinger/Behrends, 12. Aufl., Rd.-Nr. 20; MünchKomm/Grunsky, Rd.Nr. 15; RGRK/Johannsen, Rd.-Nr. 11, je zu § 2113 BGB ).

  • BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71

    Gemeinsame Verfügung von Testamentsvollstrecker und Erben

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Gleichgültig, ob man deshalb mit der ganz herrschenden Meinung § 137 Satz 1 BGB anwendet, ist jedenfalls allgemein anerkannt (vgl. BGHZ 40, 115, 117 f. = DNotZ 1964, 623; 56, 275.278 ff. = DNotZ 1972, 86 ; MünchKomm/ Dütz, Rd.-Nr. 7; ReeRK-Kregel, Rd.-Nr. 3; Palandt/Keidel, 41. Aufl., Anm. 1 a, je zu § 2044 BGB ; Kegel, Festschrift für Richard Lange, S. 927, 931, 937 f.; jew. m. w. N.), daß ein derartiges Auseinandersetzungsverbot nur eine schuldrechtliche Unterlassungspflicht der Miterben begründet, deren etwaige Verletzung die dingliche Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts (Auflassung) nicht berührt.

    Zwar ist für den Regelfall öle Verfügungsbefugnis des Vorerben durch § 2113 Abs. 1 BGB beschränkt, so daß es zur (sofort und uneingeschränkt) wirksamen Verfügung über ein Nachlaßgrundstück der Zustimmung des Nacherben bedarf ( BGHZ 40, 115, 119 = DNotZ 1964, 623; 56, 275, 280 = DNotZ 1972, 86 ; Staudinger/Behrends, 12. Aufl., Rd.-Nr. 20; MünchKomm/Grunsky, Rd.Nr. 15; RGRK/Johannsen, Rd.-Nr. 11, je zu § 2113 BGB ).

  • BayObLG, 20.10.1980 - BReg. 2 Z 18/80

    Zur Übertragung eines Erbteils auf Miterben

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Die Übertragung eines Erbteils von einem Miterben auf die restlichen Miterben mit der Folge, daß der Übertragende aus der -- fortbestehenden - Erbengemeinschaft ausscheidet, richtet sich nach § 2033 Abs. 1 BGB ; der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist lediglich im Wege der Berichtigung Im Grundbuch einzutragen ( BayObLGZ 1980, 328, 329 f. = DNotZ 1981, 292 m. N.), Die §§ 2113 ff. BGB sind auf diesen Vorgang nicht anwendbar.
  • BGH, 28.04.1978 - V ZB 1/78

    Form der Rücknahmeerklärung eines Notars

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Dies kann, wenn - wie hier - mehrere Eintragungsanträge im Sinn des § 16 Abs. 2 GBO miteinander verbunden sind (Eintragung der Auflassung des Grundstücks Flurst.-Nr. 740, Berichtigung des Grundbuchs infolge Erbteilsübertragung hinsichtlich des Grundstücks Flurst.Nr. 739/3, Löschung der Nacherbenvermerke an beiden Grundstücken), zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung sein (vgl. BGHZ 71, 349, 351 = DNotZ 1978, 696 ; …
  • BGH, 02.10.1952 - IV ZR 24/52

    Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Anhaltspunkt für eine - wenn auch nur teilweise - unentgeltliche Verfügung der Vorerbinnen (von § 2113 Abs. 2 BGB konnte die Erblasserin die Vorerbinnen nicht befreien, § 2136 BGB ; BGHZ 7, 274, 276 - DNotZ 1953, 97) haben sich insoweit nicht ergeben.
  • BGH, 10.03.1976 - V ZB 7/72

    Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks durch Zwischenverfügung - Notwendigkeit

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Die umstrittene Frage, ob auf die Verfügung des Vorerben über einen zum Nachlaß gehörenden Erbteil, dessen einziger oder Hauptwert Grun dstückseigentum der Erbengemeinschaft ist, im Interesse und zum Schutze des Nacherben § 2113 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar ist (bejahend OLG Düsseldorf, JMBI-NRW 1960, 101 ff,; Erman/Hense, § 2113 BGB , Rd.-Nr. 4; Soergel/ Knopp, 10. Aufl., § 2112 BGB , Rd.-Nr. 10: verneinend Staudinger/Behrends, Rd.-Nr. 47; Palandt/Keidel, Anm. 1 a. je zu § 2113 BGB ; MOnchKorren/Grunsky, § 2113 BGB , Rd.-Nr, 3 m. w N. In FN 4; vgl. auch BGH NJW 1976, B93, 894 = DNotZ 1976, 554 und 1978, 698 - MIttRhNotK 1978, 23),bedarf hier keiner Entscheidung, Denn die Verfügung eines Miterben Ober den Anteil am Nachlaß selbst stellt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - niemals eine Verfügung über ein Grundstück dar (so ausdrücklich auch OLG Düsseldorf, a.a.O.), die gemäß §§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB wirksam wäre und zum Erlöschen des Nacherbenrechts an dem Grundstück führen könnte.
  • BayObLG, 17.02.1972 - BReg. 2 Z 88/71
    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies eine Folge der - auch für das Grundbuchamt gehenden (vgl. BayObLGZ 1952, 321, 323; 1967, 295, 297; 1972, 46, 48 = DNotZ 1972, 536; KG JFG 14, 382, 386; Horber, Grundz. vor § 13 GBO , Anm. 6B; MünchKomm/Wacke, § 891 BGB , Rd.-Nr. 16 m. N.) Eintragungen Im Grundbuch, die jemandem eine Rechtsposi250 tion einräumen, iu diesem Ergebnis führt.
  • BayObLG, 27.09.1957 - BReg. 2 Z 131/57
    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Denn das Nachlaßgrundstück Flurst.-Nr. 740 scheidet mit dem Vollzug der von den Vorerbinnen erklärten Auffassung wirksam ( §§ 2136, 2113 Abs. 1 BGB ) und endgültig aus dem Nachlaß aus (vgl. BayObLGZ 1957, 285, 288 = DNotZ 1958, 89 ; 1970, 137, 142; MittRhNotK 1982, 142 ; OLG Oldenburg JR 1963, 23 m, Anm. v. Jansen S. 24, a.a.O. DNotZ 1962, 405 ; KEHE, Rd.-Nr. 28; Horber, Anm. 613 c, je zu § 51 GBO ; Haegele, Rd.-Nr. 1792).
  • BayObLG, 15.12.1959 - BReg. 2 Z 197/59

    Beschränkung des nichtbefreiten Vorerben in der Verfügung über

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    Die Zustimmung eines Ersatznacherben ist, well dieser nur eine bedingte Anwartschaft auf die Nacherbschaft, vor Wegfall des eingesetzten Nacherben aber noch keine Rechte hinsichtlich des Nachlasses und seiner Verwaltung Innehat, von vornherein nicht erforderlich ( RGZ 145, 316, 318 ff.; BGHZ 40, 115, 118 f. - DNotZ 1964, 623 ; BayObLGZ 1959, 493, 497; 1960, 407, 410; jew. m. N.).
  • OLG Frankfurt, 15.07.1982 - 20 W 797/81

    Eintragung des Erlöschens einer GmbH von Amts wegen

    Auszug aus BayObLG, 27.07.1982 - BReg. 2 Z 12/82
    4. Handelsrecht/Gesellschaftsrecht - Eintragung des Er. löschens einer GmbH von Amts wegen (OLG Frankfurt, Beschluß vom 15.7. 1982 - 20 W 797/81 - mitgeteilt Von Richter am OLG Dr. Karlhans DIppel, Kronberg) FGG § 141 Abs. 1 GmbHG § 31 Abs. 2 HGO §§ 131 Nrn. 3 und 4; 145 Abs, 1; 161 Abs. 2 Ist ungewiß, wem ein hinterlegter, aus dem Geschäft einer GmbH & Co. herrührender Betrag zusteht, oder kommen wenigstens bei der Auszahlung dieses Betrages noch Mitwirkungspflichten der GmbH & Co. in Betracht, steht dies der Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gegen die GmbH & Co. auch dann entgegen, wenn über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet war und ihre persönlich haftende Gesellschafterin wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wurde,.
  • OLG Frankfurt, 26.04.1977 - 20 W 302/77

    Eigentum; Grundstück; Parkhaus; Stellplätze; Teileigentum; Teilungserklärung;

  • RG, 08.11.1934 - IV B 51/34

    Wann erlangt der Ersatzerbe des Nacherben die Rechtsstellung des Nacherben?

  • OLG Nürnberg, 04.11.2020 - 15 W 3330/20

    Ausschlagung eines Vermächtnisses

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs deshalb strenge Anforderungen zu stellen sind, weil andernfalls am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (BayObLG, Beschluss vom 27.07.1982 - BReg 2 Z 12/82 -, juris Rn. 31).
  • BayObLG, 21.09.1982 - BReg. 2 Z 66/82

    Zur pfandfreien Abschreibung bei Eigentümerbriefgrundschulden

    Für die Bewilligungsberechtigung des Beteiligten zu 1) spricht daher auch nicht die - auch vom Grundbuchamt zu beachtende (vgl. BayObLGZ. 1952, 321/323; 1967, 295/297; 1972, 46/48; zuletzt Senatsbeschluß vom 27.7. 1982 BReg. 2 Z 12/82; KG JFG 14, 382/386; Horber Grundz. vor § 13 Anm. 6 B; MünchKomm BGB § 891 Rdnr. 16 m. Nachw.) - Vermutung des § 891 BGB , da diese für den Gläubiger einer Briefgrundschuld nur dann gilt, wenn er den Brief besitzt ( …

    2 Z 69/79">MittBayNot 1981, 23]; KEHE § 71 Rdnrn. 19, 58; Horber § 18 Anm. 4 B b und 9a, § 71 Anm. 3 B a) - zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung sein (vgl. BGHZ 71, 349 /351 [= DNotZ 1978, 696 ]; MittBayNot 1982 Heft 516 161/162; JurBüro 1981, 1881 f.; zuletzt Senatsbeschluß vom 27.7.1982 BReg. 2 Z 12/82; KEHE § 71 Rdnr. 58; Horber § 18 Anm. 4 B b).

  • BayObLG, 04.08.1988 - BReg. 2 Z 19/88

    Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit

    zu 4), 5), 6) und 7) die Löschung nicht bewilligt haben, setzt die Löschung den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus, wobei dieser Nachweis grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen ist (BayObLG DNotZ 1974, 235, 236; 1983, 320, 322; OLG Frankfurt MittBayNot 1980, 77 ).
  • OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 15 W 3330/20

    Unrichtigkeit eines in das Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs deshalb strenge Anforderungen zu stellen sind, weil andernfalls am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (BayObLG, Beschluss vom 27.07.1982 - BReg 2 Z 12/82 -, juris Rn. 31).
  • KG, 24.02.2011 - 1 W 472/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung zur

    An die Führung des Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (BayObLG, DNotZ 1983, 320 ; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1967, 13; OLG Hamm, Rpfleger 1984, 312; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 22 Rdn. 37).
  • KG, 06.03.2012 - 1 W 778/11

    Grundbuchverfahren: Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung befreiter Vorerben

    Andererseits schließt ein Näheverhältnis aber die Annahme der Entgeltlichkeit insbesondere dann nicht aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine mögliche Absicht der Vorerben bestehen, die Nacherben zu benachteiligen (OLG München, FGPrax 2005, 193, 194; BayObLG, Beschluss vom 27. Juli 1982 - 2 Z 12/82 - Juris ).
  • KG, 27.09.2022 - 1 W 301/22

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Aufteilung eines

    Das Grundbuchamt kann nach dem Gedanken der Rechtssicherheit und Beständigkeit von Eintragungen im Grundbuch Unterlagen früherer Eintragungen im Nachhinein nicht anders auslegen, soweit keine neuen Tatsachen vorliegen oder das Grundbuch ersichtlich unrichtig ist (BayObLG, DNotZ 1983, 320, 323; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 17).
  • KG, 03.11.1992 - 1 W 3761/92

    Anweisung an das Grundbuchamt im Verfahren der Beschwerde gegen eine

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  • LG Köln, 26.10.1987 - 11 T 345/87

    Surrogation bei Auseinandersetzung einer Vorerbengemeinschaft

    Soweit demgegenüber bei Haegele/Schöner/Stäber, GBR, 8. Aufl., Rd.Nr. 3520 und in einer dort zitierten Entscheidung des BayObLG ( Rpfleger 1982, 468 = DNotZ 1983, 320 ) ohne Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 2111 BGB die Ansicht vertreten wird, die von der Vorerbengemeinschaft im Wege der Auseinandersetzung wirksam vorgenommene Übertragung eines Grundstücks auf einen Vorerben als Alleineigentümerführe dazu, daß dieses Grundstück aus der Erbschaft ausscheide und ein Nacherbenvermerk nicht mehr in Betracht komme, kann dem nicht gefolgt werden.
  • KG, 05.10.2022 - 1 W 312/22

    WEG - Zugehörigkeit von Räumen ohne Nummern zum Sondereigentum

    Das Grundbuchamt kann nach dem Gedanken der Rechtssicherheit und Beständigkeit von Eintragungen im Grundbuch Unterlagen früherer Eintragungen im Nachhinein nicht anders auslegen, soweit keine neuen Tatsachen vorliegen oder das Grundbuch ersichtlich unrichtig ist (BayObLG, DNotZ 1983, 320, 323; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 17).
  • LG Mainz, 07.08.1987 - 7 O 198/87

    Einschränkung der Sicherungsabrede in einer Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld

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