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   BayObLG, 27.10.1977 - 1 ObOWi 555/77   

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https://dejure.org/1977,2242
BayObLG, 27.10.1977 - 1 ObOWi 555/77 (https://dejure.org/1977,2242)
BayObLG, Entscheidung vom 27.10.1977 - 1 ObOWi 555/77 (https://dejure.org/1977,2242)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Oktober 1977 - 1 ObOWi 555/77 (https://dejure.org/1977,2242)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Autobahn; Überholspur; Kolonne; Überholen; Rechts; Geschwindigkeit; Vorsicht

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Verkehr: Hupfer in die Lücke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 5 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1977, 172
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 18.08.1978 - 1 ObOWi 454/78

    Ein Kraftfahrer, der innerhalb einer Kolonne fährt, darf nicht in der Absicht,

    Ein Kraftfahrer, der innerhalb einer sich auf der Überholspur einer Autobahn vorwärtsbewegenden Kolonne fährt, darf nicht in der Absicht, sich alsbald wieder in diese Kolonne einzureihen, auf den rechten Fahrstreifen hinüberlenken und dort einige in der Kolonne fahrende Fahrzeuge rechts überholen; dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeit der Kolonne nicht mehr als 60 km/h und die Mehrgeschwindigkeit des Überholenden nicht mehr als 20 km/h beträgt (Ergänzung zu BGHSt 22, 137 und BayObLGSt 1977, 172).

    Dieser vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsgrundsatz gilt auch unter der Straßenverkehrs-Ordnung 1970 fort (BayObLGSt 1977, 172 m. w. Nachw).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.1982 - 5 Ss OWiG 569/81
    Autobahnverkehr - Ausnahmen vom Verbot des Rechtsüberholens | 1. Auf zweispurigen Autobahnen darf rechts schneller gefahren werden als links, wenn auf beiden Spuren Kolonnenverkehr herrscht.Kommt eine auf der Überholspur fahrende Kolonne zum Stehen, dürfen auch einzelne Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen mit äußerster Vorsicht und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h vorfahren.Fährt auf der Überholspur eine Kolonne mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h, darf rechts auch ein einzelnes Fahrzeug mit einer Mehrgeschwindigkeit von maximal 20 km/h unter Beachtung äußerster Vorsicht vorbeifahren (Vergleiche BayObLG München, 1977-10-27, 1 Ob OWi 555/77, BayObLGSt 1977, 172 = VRS 54, 212 (1978); Vergleiche BGH, 1968-05-03, 4 StR 242/67, BGHSt 22, 137 = VRS 35, 141 (1968).Diese Grundsätze gelten sinngemäß bei mehr als zwei gleichgerichteten Fahrstreifen in der Weise, daß ausschlaggebend dafür, ob Fahrzeuge rechts überholt werden dürfen, das Merkmal der Schlangenbildung und die Geschwindigkeit von maximal 60 km/h auf der nächstliegend linken Fahrspur sind.
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