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   BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01   

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https://dejure.org/2001,7151
BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01 (https://dejure.org/2001,7151)
BayObLG, Entscheidung vom 27.11.2001 - 1St RR 102/01 (https://dejure.org/2001,7151)
BayObLG, Entscheidung vom 27. November 2001 - 1St RR 102/01 (https://dejure.org/2001,7151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 256 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 256 Abs. 1 Satz 1
    Verlesbarkeit schriftlicher Auskünfte des Gerichtsvollziehers über Vollstreckungsaufträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlesung schriftlicher Auskünfte eines Gerichtsvollziehers über Vollstreckungsaufträge nach § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO

Papierfundstellen

  • StV 2002, 646
  • BayObLGSt 2001, 157
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 14.11.1888 - 1291/88

    64. 1. Zur Bestimmung des Begriffes der Behörde. Ist der Notar im

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Eine öffentliche Behörde im Sinn des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO ist jede nach öffentlichem Recht eingerichtete, in den Organismus der Staatsgewalt eingegliederte, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle des Staates oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung, die in ihrem Bestand von dem oder den sie jeweils leitenden Beamten unabhängig ist (BVerfGE 10, 20/48; BGH MDR 1964, 68/69; RGSt 18, 246/250; 40, 161; …

    Es lässt sich kaum ein Beamter denken, dem nicht innerhalb gewisser Grenzen ein gewisses Maß an Selbständigkeit zukommt, ohne dass er dadurch bereits zur "Behörde" wird (so bereits RGSt 8, 5/9; 18, 246/250).

    Vielmehr setzt der Behördenbegriff nicht bloß ein selbständiges Arbeiten des Beamten voraus, sondern eine selbständige, durch Verfassung und Recht dauernd geregelte Organisation seines Amtes (RGSt 18, 246/250).

  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51

    Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Diese Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme (vgl. BGHSt 1, 94/96; OLG Koblenz NJW 1984, 2424; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 256 Rn. 1) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass den von öffentlichen Behörden (sowie von den damit gleichgestellten Ärzten) abgegebenen Erklärungen ein so hohes Maß an Objektivität, Zuverlässigkeit und Sachkunde zugebilligt wird, das zumeist von der Vernehmung des Ausstellers der Urkunde in der Hauptverhandlung abgesehen werden kann (SK-StPO/Schlüchter [Stand:. Mai 19951 § 256 Rn. 1, 9).

    Gebieten besondere Umstände des Einzelfalls eine Vernehmung des Urkundenausstellers, so ist dieser nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz persönlich zu vernehmen, weil dann von der Ausnahmebestimmung des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (BGHSt 1, 94/96; BGH StV 1993, 458; …

  • BayObLG, 03.05.1955 - RReg. 2 St 114/55

    Anerkennung des Technischen Überwachungsvereins München als eine öffentliche

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    So sind beispielsweise als öffentliche Behörden in der Rechtsprechung anerkannt die Landeskriminalämter (BGH NJW 1968, 206) oder die bayerischen Notare (KMR/Paulus [Stand des Gesamtwerks: Juli 2001] § 256 Rn.7), nicht aber etwa der Technische Überwachungsverein (BayObLGSt 1955, 89) sowie generell die privaten Vereinigungen und Einrichtungen, auch wenn sie zum Teil öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Übersicht bei LR-Gollwitzer StPO 25.Aufl. § 256 Rn. 11, 12; SK-StPO/Schlüchter § 256 Rn. 11, 12).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Ist eine Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO unterblieben, so beruht das Urteil nur dann auf dem Mangel, wenn die Maßnahme des Vorsitzenden unzulässig war (BGHSt 44, 82/91; KK/Tolksdorf StPO, 4.Aufl. § 238 Rn.19; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 238 Rn.23).
  • BGH, 18.07.1967 - 1 StR 222/67

    Gebot der unmittelbaren Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Anhörung von

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    So sind beispielsweise als öffentliche Behörden in der Rechtsprechung anerkannt die Landeskriminalämter (BGH NJW 1968, 206) oder die bayerischen Notare (KMR/Paulus [Stand des Gesamtwerks: Juli 2001] § 256 Rn.7), nicht aber etwa der Technische Überwachungsverein (BayObLGSt 1955, 89) sowie generell die privaten Vereinigungen und Einrichtungen, auch wenn sie zum Teil öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Übersicht bei LR-Gollwitzer StPO 25.Aufl. § 256 Rn. 11, 12; SK-StPO/Schlüchter § 256 Rn. 11, 12).
  • OLG Koblenz, 24.06.1982 - 1 Ss 267/82

    Behörde; Öffentliche Behörde; Beamte; Amtliche Schriftstücke

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Diese Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweisaufnahme (vgl. BGHSt 1, 94/96; OLG Koblenz NJW 1984, 2424; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 256 Rn. 1) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass den von öffentlichen Behörden (sowie von den damit gleichgestellten Ärzten) abgegebenen Erklärungen ein so hohes Maß an Objektivität, Zuverlässigkeit und Sachkunde zugebilligt wird, das zumeist von der Vernehmung des Ausstellers der Urkunde in der Hauptverhandlung abgesehen werden kann (SK-StPO/Schlüchter [Stand:. Mai 19951 § 256 Rn. 1, 9).
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Eine öffentliche Behörde im Sinn des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO ist jede nach öffentlichem Recht eingerichtete, in den Organismus der Staatsgewalt eingegliederte, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle des Staates oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung, die in ihrem Bestand von dem oder den sie jeweils leitenden Beamten unabhängig ist (BVerfGE 10, 20/48; BGH MDR 1964, 68/69; RGSt 18, 246/250; 40, 161; …
  • BayObLG, 18.03.1964 - RReg. 1 St 471/63

    Verlesbarkeit eines behördlichen Gutachtens

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Erteilt nun nach entsprechender Genehmigung ein Gerichtsvollzieher dem Gericht eine Auskunft über eingegangene Vollstreckungsaufträge, so liegt ein "Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde", nämlich des Amtsgerichts, vor - im Gegensatz zu einer privaten Äußerung eines Behördenangehörigen -, weil der Gerichtsvollzieher seine Erklärung im Namen der Behörde abgibt, also diese "repräsentiert", und weil er insoweit zur Vertretung der Behörde berechtigt ist (vgl. auch BayObLGSt 1964, 36/38 m..w.N.).
  • RG, 08.01.1883 - 3112/82

    1. Was gehört zum Thatbestande vollendeter Erpressung? Genügt es, daß der in

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Es lässt sich kaum ein Beamter denken, dem nicht innerhalb gewisser Grenzen ein gewisses Maß an Selbständigkeit zukommt, ohne dass er dadurch bereits zur "Behörde" wird (so bereits RGSt 8, 5/9; 18, 246/250).
  • RG, 14.03.1907 - I 801/06

    Sind der Bayerische Distriktsrat und der Distriktsausschuß Behörden im Sinne von

    Auszug aus BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
    Eine öffentliche Behörde im Sinn des § 256 Abs. 1 Satz 1 StPO ist jede nach öffentlichem Recht eingerichtete, in den Organismus der Staatsgewalt eingegliederte, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle des Staates oder eines anderen Trägers der öffentlichen Verwaltung, die in ihrem Bestand von dem oder den sie jeweils leitenden Beamten unabhängig ist (BVerfGE 10, 20/48; BGH MDR 1964, 68/69; RGSt 18, 246/250; 40, 161; …
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